Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-09, 1 K 1646/20.A

1 K 1646/20.AAdministrative CourtJun 9, 2021

Regest

Darf ein Antrag eines Antragstellers auf internationalen Schutz, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm in dem anderen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das Bundesamt verpflichtet, den Asylantrag materiell zu prüfen (wie OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2011 - 11 A 1564720.A -, juris).

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 1 K 1646/20.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-09

Aktenzeichen: 1 K 1646/20.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0609.1K1646.20A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; QualifikationsRiL Art 12; AsylG § 3

Leitsätze

Darf ein Antrag eines Antragstellers auf internationalen Schutz, dem bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm in dem anderen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das Bundesamt verpflichtet, den Asylantrag materiell zu prüfen (wie OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2011 - 11 A 1564720.A -, juris).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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