Verwaltungsgericht Aachen, 2021-03-18, 3 K 2806/18

3 K 2806/18Administrative CourtMar 18, 2021

Regest

1. Ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und 8 vorgelagerten Stellplätzen, das in einem (faktischen) reinen Wohngebiet errichtet werden soll, verstößt regelmäßig nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 2. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos.

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 2806/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 3 K 2806/18

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0318.3K2806.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 2; BauO § 6 Abs 1; BauNVO § 15 Abs 1 Satz 1; BauNVO § 15 Abs 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und 8 vorgelagerten Stellplätzen, das in einem (faktischen) reinen Wohngebiet errichtet werden soll, verstößt regelmäßig nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

  2. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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