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8 K 1084/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-24, 8 K 1084/19.A
8 K 1084/19.AAdministrative CourtFeb 24, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 8 K 1084/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0224.8K1084.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1; AsylG § 3 Abs 4; AsylG § 4; AsylG § 3 Abs 4; AufenthG § 60 Abs 8; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7; AufenthG § 72 Abs 4 Satz 1
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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