Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-08, 7 K 969/20

7 K 969/20Administrative CourtFeb 8, 2021

Regest

Bei Umstellung eines Ableseturnus von Mitte des Jahres auf das Jahresende kann die Schmutzwassermenge für das vollständige Gebührenjahr von der Gemeinde geschätzt werden. Hierbei kann sich die Gemeinde an den Satzungsbestimmungen betreffend unrichtiger Erfassung des Frischwasserverbrauchs z.B. bei Rohrbrüchen oder Funktionsstörungen von Wasserzählern orientieren; soweit eine Hochrechnung des Verbrauches aufgrund Umrechnung erfasster Teilzeiträume auf das Gesamtjahr für die Gebührenzahler günstiger ist, ist eine hierauf gestützte Veranlagung nicht zu beanstanden.

Full text

Verwaltungsgericht Aachen — 7 K 969/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-08

Aktenzeichen: 7 K 969/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0208.7K969.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

Bei Umstellung eines Ableseturnus von Mitte des Jahres auf das Jahresende kann die Schmutzwassermenge für das vollständige Gebührenjahr von der Gemeinde geschätzt werden. Hierbei kann sich die Gemeinde an den Satzungsbestimmungen betreffend unrichtiger Erfassung des Frischwasserverbrauchs z.B. bei Rohrbrüchen oder Funktionsstörungen von Wasserzählern orientieren; soweit eine Hochrechnung des Verbrauches aufgrund Umrechnung erfasster Teilzeiträume auf das Gesamtjahr für die Gebührenzahler günstiger ist, ist eine hierauf gestützte Veranlagung nicht zu beanstanden.

Tenor

Das gegen die Nacherhebungsbescheide vom 24.05.2019 (Nacherhebung von 360,59 €) und 13.08.2019 (Nacherhebung von 90,99 €) gerichtete Klageverfahren wird aufgrund übereinstimmender Teilerledigungserklärungen (über einen Nacherhebungsbetrag in Höhe von 97,73 €) teilweise eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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