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10 K 3601/18.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-11, 10 K 3601/18.A
10 K 3601/18.AAdministrative CourtNov 11, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 10 K 3601/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1111.10K3601.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 3
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, welche die Beklagte trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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