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2 K 2441/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-16, 2 K 2441/19
2 K 2441/19Administrative CourtApr 16, 2020
Erstmaliges Wiederholen des ersten Studienabschnitts, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ist, stellt einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar.
Entscheidungsdatum: 2020-04-16
Aktenzeichen: 2 K 2441/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0416.2K2441.19.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 15 Abs. 3 BAföG; § 48 Abs. 2 BAföG
Erstmaliges Wiederholen des ersten Studienabschnitts, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen des zweiten Studienabschnitts ist, stellt einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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