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1 K 6158/17•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-04-03, 1 K 6158/17
1 K 6158/17Administrative CourtApr 3, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-03
Aktenzeichen: 1 K 6158/17
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0403.1K6158.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: SGB 10 § 112; SGB 8 §§ 27, 33; SGB 8 § 10 Abs 4 S 2; SGB 12 § 54 Abs 3; BGB § 242
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall A, geb. 1998, vom 7. November 2012 bis zum 31. Dezember 2015 erstatteten Jugendhilfekosten in Höhe von 32.279,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar.
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