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10 K 1615/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-02-17, 10 K 1615/18
10 K 1615/18Administrative CourtFeb 17, 2020
Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-17
Aktenzeichen: 10 K 1615/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0217.10K1615.18.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1; StVG § 6a Abs 1 Nr 1a Abs 2; GebOSt § 6
Die Gebühren erhebende Behörde hat bei einer Rahmengebühr in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen.
Die Kostenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 23,82 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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