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VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-05-05, VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2
VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2Constitutional CourtMay 5, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0505.VERFGH15.26VB2UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
VerfGH 15/26.VB-2
VerfGH 20/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 5. Mai 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Februar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |
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