Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-04-23, VerfGH 61/26.VB-1

VerfGH 61/26.VB-1Constitutional CourtApr 23, 2026

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 61/26.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: VerfGH 61/26.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0423.VERFGH61.26VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Gründe

VerfGH 61/26.VB-1

Beschluss

In dem Verfahren über

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn

­

Antragstellers,

Bevollmächtigter:

gegen

  1. den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 832/25 -
  2. den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 832/25 -

hat die 1. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 23. April 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Prof. Dr. Hillgruber und

den Richter Dr. Röhl

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Prof. Dr. HeuschProf. Dr. HillgruberDr. Röhl

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