Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-02-24, VerfGH 103/25.VB-2

VerfGH 103/25.VB-2Constitutional CourtFeb 24, 2026

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 103/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-24

Aktenzeichen: VerfGH 103/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH103.25VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Gründe

VerfGH 103/25.VB-2

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau

­

Beschwerdeführerin,

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 - 65 XVII 15/24 W

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 24. Februar 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl.

VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland

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