Verfassungsgerichtshof NRW, 2026-01-27, VerfGH 103/25.VB-2

VerfGH 103/25.VB-2Constitutional CourtJan 27, 2026

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 103/25.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: VerfGH 103/25.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH103.25VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kammer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Soweit die Verfassungsbe­schwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der

Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

VerfGH 103/25.VB-2

Beschluss

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau

­

Beschwerdeführerin,

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 – 65 XVII 15/24 W

hat die 2. Kammer des

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 27. Januar 2026

durch

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

den Richter Dr. Gilberg und

den Richter Prof. Dr. Wieland

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Soweit die Verfassungsbe­schwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der

Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland

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