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VerfGH 133/24•Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-11-18, VerfGH 133/24
VerfGH 133/24Constitutional CourtNov 18, 2025
1. Die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs durch das Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 normierte Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer und Grundsteuer B anhand von fiktiven Hebesätzen, deren Höhe nach der Rechtsstellung der Gemeinde als kreisfrei oder kreisangehörig differenziert ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GFG 2024), verstößt nicht gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung mitsamt dem Gebot der Systemgerechtigkeit. 2. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an die Rechtsstellung als kreisfrei oder kreisangehörig als Differenzierungskriterium bei den fiktiven Realsteuerhebesätzen anknüpfen können. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht feststellen, dass die nach Rechtsstellung differenzierten fiktiven Realsteuerhebesätze zur Steuerkraftermittlung offensichtlich ungeeignet sind. 3. Nach Ausschöpfung der umfassenden verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten hat sich der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der vorhandenen finanzwissenschaftlichen Positionen dafür entschieden, der Rechtsstellung der Gemeinde als kreisfrei oder kreisangehörig maßgebliche Bedeutung für die Abbildung von Steuererhebungspotentialen beizumessen und auf dieses Merkmal als Differenzierungskriterium abzustellen. Der Gesetzgeber hat eine empirische Evidenz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die nicht schlichtweg falsch oder unvertretbar erscheint, zumal die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Differenzierungsgrad bei der Erfassung und typisierenden Einordnung der Gemeinden nach ihrer Realsteuerkraft nicht überspannt werden dürfen. 4. Die „Ursache“ für die jeweiligen Realsteuerhebesätze der Gemeinden ist für das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verfassungsrechtlich unerheblich. Die Steuerkraftermittlung nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz zeichnet sich dadurch aus, dass sie von der Willensentscheidung der einzelnen Gemeinde und damit von den insoweit entscheidenden tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Gemeinde unabhängig ist. 5. Die Normierung von nach Rechtsstellung differenzierten fiktiven Realsteuerbesätzen ist unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit vertretbar und begründet keinen Widerspruch im System des kommunalen Finanzausgleichs. Dabei kann offen bleiben, ob das Gebot der Systemgerechtigkeit auch „übergreifend“ gleichsam auf der Seite der Finanzbedarfs- und Steuerkraftermittlung anzuwenden ist. 6. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, auch im Rahmen der Ermittlung der Ausgangsmesszahl nach der Rechtsstellung der Gemeinde als kreisfrei oder kreisangehörig zu differenzieren, d.h. die Rechtsstellung als Bedarfsindikator zu berücksichtigen. Die Ermittlungen der Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl erfolgen unabhängig voneinander. Dies folgt sowohl aus der normsystematischen Stellung der § 8 und § 9 GFG 2024 als auch aus dem Sinn und Zweck des kommunalen Finanzausgleichs. 7. Der Umstand, ob bzw. dass eine Gemeinde haushaltsrechtlichen Konsolidierungspflichten aus Haushaltssicherung oder Haushaltssanierung nach dem Stärkungspakt Stadtfinanzen unterliegt, ist weder im Rahmen der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl noch der Ermittlung der Ausgangsmesszahl zu beachten. Dieser Umstand ist vielmehr das Ergebnis der Relation zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl. Erst hierdurch bzw. die Ableitung der Schlüsselzuweisung wird deutlich, ob und in welcher Höhe eine Gemeinde Schlüsselzuweisungen erhält und damit „finanzschwach“ oder „finanzstark“ im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2024 ist.
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: VerfGH 133/24
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1118.VERFGH133.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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