Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-09-16, VerfGH 32/23

VerfGH 32/23Constitutional CourtSep 16, 2025

Regest

1. Die Aufnahme von Krediten stellt für sich genommen nicht die Bildung einer kreditfinanzierten Rücklage dar. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass die durch die Kredite gewonnenen Finanzmittel durch Gesetz der (Allgemeinen) Rücklage des Haushaltsplans zugeführt werden. 2. Ein Verstoß gegen das objektivrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot begründet für sich genommen noch keine Verletzung des als Organrecht im Organstreitverfahren rügefähigen Budgetrechts des Landtags. 3. Der Gesetzesvorbehalt in Art. 83 Satz 1 LV entfaltet seine Wirkung gerade im Inter-Organ-Verhältnis zwischen Parlament und Regierung und ermöglicht eine – nicht zuletzt auch verfassungsgerichtliche – Kontrolle. Er verlangt von der Exekutive im Rahmen des Haushaltsvollzugs, insbesondere die Zweckbestimmung eines Sondervermögens zu beachten. 4. Der Vollzug des Haushalts zählt zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzen der vollziehenden Gewalt. Er gilt als „Hausgut der Exekutive“. Damit geht eine Einschätzungsprärogative des Ministeriums der Finanzen einher, die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Kreditaufnahme zur Erreichung des parlamentarisch bestimmten Zwecks in eigener Verantwortung zu beurteilen, mit der auch eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte korrespondiert.

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 32/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: VerfGH 32/23

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH32.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

    1. Die Aufnahme von Krediten stellt für sich genommen nicht die Bildung einer kreditfinanzierten Rücklage dar. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass die durch die Kredite gewonnenen Finanzmittel durch Gesetz der (Allgemeinen) Rücklage des Haushaltsplans zugeführt werden.
    1. Ein Verstoß gegen das objektivrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot begründet für sich genommen noch keine Verletzung des als Organrecht im Organstreitverfahren rügefähigen Budgetrechts des Landtags.
    1. Der Gesetzesvorbehalt in Art. 83 Satz 1 LV entfaltet seine Wirkung gerade im Inter-Organ-Verhältnis zwischen Parlament und Regierung und ermöglicht eine – nicht zuletzt auch verfassungsgerichtliche – Kontrolle. Er verlangt von der Exekutive im Rahmen des Haushaltsvollzugs, insbesondere die Zweckbestimmung eines Sondervermögens zu beachten.
    1. Der Vollzug des Haushalts zählt zu den verfassungsrechtlichen Kompetenzen der vollziehenden Gewalt. Er gilt als „Hausgut der Exekutive“. Damit geht eine Einschätzungsprärogative des Ministeriums der Finanzen einher, die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Kreditaufnahme zur Erreichung des parlamentarisch bestimmten Zwecks in eigener Verantwortung zu beurteilen, mit der auch eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte korrespondiert.

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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