Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-06-24, VerfGH 8/25.VB-1

VerfGH 8/25.VB-1Constitutional CourtJun 24, 2025

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 8/25.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-24

Aktenzeichen: VerfGH 8/25.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH8.25VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Zweifel an der rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) ausräumen konnte. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte schon deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen zu der hier beanstandeten Verhandlung und Entscheidung des Amtsgerichts trotz Terminverlegungsantrags auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.