Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-05-06, VerfGH 30/23.VB-2

VerfGH 30/23.VB-2Constitutional CourtMay 6, 2025

Regest

1. § 15a Abs. 1 KWahlG, wonach Wählergruppen, die nach § 2 Abs. 1 WählGTranspG einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, einen Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Abs. 2 WählGTranspG über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat, verletzt diese Wählergruppen in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 9 Abs. 1 GG und ist nichtig. 2. Die in § 2 Abs. 1 WählGTranspG geregelte Pflicht von Wählergruppen zur Rechenschaftslegung verstößt weder gegen den Grundsatz der gleichen Wahl noch gegen das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. 3. Es bleibt offen, ob der Verfassungsgerichtshof ein Landesgesetz vermittelt über die Gliedstaatsklausel des Art. 1 Abs. 1 LV am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzregelungen messen darf. 4. § 3 Abs. 1 WählGTranspG bewirkt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Wählergruppen gegenüber Parteien..

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 30/23.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: VerfGH 30/23.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0506.VERFGH30.23VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

    1. § 15a Abs. 1 KWahlG, wonach Wählergruppen, die nach § 2 Abs. 1 WählGTranspG einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, einen Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Abs. 2 WählGTranspG über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat, verletzt diese Wählergruppen in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 9 Abs. 1 GG und ist nichtig.
    1. Die in § 2 Abs. 1 WählGTranspG geregelte Pflicht von Wählergruppen zur Rechenschaftslegung verstößt weder gegen den Grundsatz der gleichen Wahl noch gegen das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb.
    1. Es bleibt offen, ob der Verfassungsgerichtshof ein Landesgesetz vermittelt über die Gliedstaatsklausel des Art. 1 Abs. 1 LV am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzregelungen messen darf.
    1. § 3 Abs. 1 WählGTranspG bewirkt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Wählergruppen gegenüber Parteien..

Tenor

§ 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) verstößt gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

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