Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-01-14, VerfGH 34/23

VerfGH 34/23Constitutional CourtJan 14, 2025

Regest

1. Im Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeiten des Bundes und der Länder. Für die Landesverfassungsgerichte bildet deshalb ausschließlich die Landesverfassung den Maßstab ihrer Entscheidungsfindung. 2. Das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene grundsätzliche Verbot der Nettokreditaufnahme, die sog. Schuldenbremse, gilt seit dem 1. Januar 2020 unmittelbar auf Grundlage des Grundgesetzes – und damit auch für die Länder. Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine bundesverfassungsrechtliche Durchgriffsnorm mit direkter Wirkung gegenüber den Landeshaushaltsgesetzgebern. 3. Aufgrund der vom Landesgesetzgeber nach Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG zulässigerweise gewählten „näheren Ausgestaltung“ auf der einfachgesetzlichen Ebene der Landeshaushaltsordnung und nicht auf der Ebene der Landesverfassung ist dem Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung, ob die Voraussetzungen der Ausnahmen von der Schuldenbremse erfüllt sind, nicht zugänglich. 4. Der Inhalt der Vorschriften zur Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG ist auch sonst nicht Bestandteil der Landesverfassung. Die Bestimmungen von Art. 109 Abs. 3 GG wirken weder in die Landesverfassung hinein noch wird ihre Zugehörigkeit zur Landesverfassung durch die Gliedstaatklausel des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV anerkannt. Eine Ausdehnung der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs auf die Bestimmungen des Art. 109 Abs. 3 GG würde der Trennung der Verfassungsräume und damit der Verfassungsautonomie des Landes zuwiderlaufen, ohne dass dies auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV zurückgeführt werden könnte. Etwas anderes folgt weder aus den landesverfassungsrechtlichen Verbürgungen des Rechtsstaatsprinzips noch aus einer Auslegung von Art. 83 LV. 5. Im vorliegenden Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass die Gliedstaatklausel des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV dazu herangezogen werden kann, um ausgehend von der Landesverfassung einen Verstoß gegen Art. 71 GG feststellen zu können (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. Mai 1992 – VerfGH 5/91, OVGE 43, 205 = juris, Rn. 66).

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 34/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: VerfGH 34/23

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH34.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

    1. Im Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeiten des Bundes und der Länder. Für die Landesverfassungsgerichte bildet deshalb ausschließlich die Landesverfassung den Maßstab ihrer Entscheidungsfindung.
    1. Das in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene grundsätzliche Verbot der Nettokreditaufnahme, die sog. Schuldenbremse, gilt seit dem 1. Januar 2020 unmittelbar auf Grundlage des Grundgesetzes – und damit auch für die Länder. Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine bundesverfassungsrechtliche Durchgriffsnorm mit direkter Wirkung gegenüber den Landeshaushaltsgesetzgebern.
    1. Aufgrund der vom Landesgesetzgeber nach Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG zulässigerweise gewählten „näheren Ausgestaltung“ auf der einfachgesetzlichen Ebene der Landeshaushaltsordnung und nicht auf der Ebene der Landesverfassung ist dem Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung am Maßstab der Landesverfassung, ob die Voraussetzungen der Ausnahmen von der Schuldenbremse erfüllt sind, nicht zugänglich.
    1. Der Inhalt der Vorschriften zur Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG ist auch sonst nicht Bestandteil der Landesverfassung. Die Bestimmungen von Art. 109 Abs. 3 GG wirken weder in die Landesverfassung hinein noch wird ihre Zugehörigkeit zur Landesverfassung durch die Gliedstaatklausel des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV anerkannt. Eine Ausdehnung der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs auf die Bestimmungen des Art. 109 Abs. 3 GG würde der Trennung der Verfassungsräume und damit der Verfassungsautonomie des Landes zuwiderlaufen, ohne dass dies auf Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV zurückgeführt werden könnte. Etwas anderes folgt weder aus den landesverfassungsrechtlichen Verbürgungen des Rechtsstaatsprinzips noch aus einer Auslegung von Art. 83 LV.
    1. Im vorliegenden Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass die Gliedstaatklausel des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV dazu herangezogen werden kann, um ausgehend von der Landesverfassung einen Verstoß gegen Art. 71 GG feststellen zu können (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. Mai 1992 – VerfGH 5/91, OVGE 43, 205 = juris, Rn. 66).

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

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