Verfassungsgerichtshof NRW, 2024-03-12, VerfGH 30/24.VB-1 und VerfGH 31/24.VB-1

VerfGH 30/24.VB-1 und VerfGH 31/24.VB-1Constitutional CourtMar 12, 2024

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 30/24.VB-1 und VerfGH 31/24.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-12

Aktenzeichen: VerfGH 30/24.VB-1 und VerfGH 31/24.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0312.VERFGH30.24VB1UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO wendet, wird als unzulässig zurückgewiesen. Mangels Vorlage der angegriffenen Entscheidung und unzureichender Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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