Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-10-17, VerfGH 82/23.VB-3

VerfGH 82/23.VB-3Constitutional CourtOct 17, 2023

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 82/23.VB-3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-17

Aktenzeichen: VerfGH 82/23.VB-3

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH82.23VB3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Sie wird den Begründungsanforderungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht gerecht, weil sie bereits keine aus sich heraus verständliche Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere des wesentlichen Inhalts des angegriffenen, aber nicht vorgelegten Urteils des Landgerichts enthält sowie kein in der Landesverfassung enthaltenes Recht bezeichnet, das durch dieses Urteil verletzt sein soll. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).

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