Verfassungsgerichtshof NRW, 2023-08-04, VerfGH 68/23.VB-1

VerfGH 68/23.VB-1Constitutional CourtAug 4, 2023

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 68/23.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-04

Aktenzeichen: VerfGH 68/23.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0804.VERFGH68.23VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor, noch zeigt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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