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VerfGH 97/21.VB-1•Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-10-18, VerfGH 97/21.VB-1
VerfGH 97/21.VB-1Constitutional CourtOct 18, 2022
1. Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann. 2. Es kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen, wenn das Gericht eine rechtsschutzfreundliche, die Verwerfung als unzulässig nach Möglichkeit vermeidende Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsbehelfs nicht erwägt, obwohl dazu vor allem wegen eines vorangegangenen Fehlers des Gerichts Veranlassung bestanden hätte (hier: Verwerfung eines von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelfs gegen einen vom Verwaltungsgericht objektiv willkürlich als unanfechtbar deklarierten Rechtswegverweisungsbeschluss).
Entscheidungsdatum: 2022-10-18
Aktenzeichen: VerfGH 97/21.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1018.VERFGH97.21VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Ein Bedürfnis für die Zulassung als Beistand gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG besteht nicht, wenn sich der Beteiligte durch einen der in § 17 Abs. 1 oder 2 VerfGHG genannten Bevollmächtigten vertreten lassen kann.
Es kann den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen, wenn das Gericht eine rechtsschutzfreundliche, die Verwerfung als unzulässig nach Möglichkeit vermeidende Auslegung oder Umdeutung eines Rechtsbehelfs nicht erwägt, obwohl dazu vor allem wegen eines vorangegangenen Fehlers des Gerichts Veranlassung bestanden hätte (hier: Verwerfung eines von einem anwaltlich nicht vertretenen Rechtsmittelführers als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelfs gegen einen vom Verwaltungsgericht objektiv willkürlich als unanfechtbar deklarierten Rechtswegverweisungsbeschluss).
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung von Herrn N als Beistand wird abgelehnt.
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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