Verfassungsgerichtshof NRW, 2022-04-04, VerfGH 1/18

VerfGH 1/18Constitutional CourtApr 4, 2022

Regest

1. Es steht mit Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LV in Einklang, wenn der aufgabenübertragende Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im Regelfall eine wesentliche Belastung der von der Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände erst dann annimmt, wenn ein Betrag von jährlich 0,25 Euro pro Einwohner überschritten ist. Ein Belastungsausgleich muss jeweils nur für das Jahr geschaffen werden, in dem diese Bagatellgrenze überschritten ist. 2. Ein Anspruch der Kommunen auf Schutz vor jedweder Kostenunsicherheit ergibt sich aus Art. 78 Abs. 3 LV nicht. 3. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vereinbarkeit einer Belastungsausgleichsregelung mit Art. 78 Abs. 3 LV erstreckt sich auf die Überprüfung einer Fehlanwendung von § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG, soweit diese Norm konkretisiertes Verfassungsrecht enthält. 4. Ist eine Kumulativwertung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG vorzunehmen, bedarf es einer Kostenfolgeabschätzung auch für die weiteren Gesetzesvorhaben. Dabei sind nicht nur diejenigen Kosten der weiteren Gesetzesvorhaben zu berücksichtigen, die ihrerseits eine wesentliche Belastung im Sinne des Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LV, § 2 Abs. 5 Satz 1 KonnexAG sind, sondern sämtliche, auch für sich genommen nicht wesentliche Belastungen. Das Ergebnis dieser Kostenfolgeabschätzung muss Grundlage der Kumulativwertung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG sein. 5. Kann der aufgabenübertragende Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kosten eines nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG zu berücksichtigenden Gesetzesvorhabens ausnahmsweise nicht mit einer Kostenfolgeabschätzung prognostizieren, muss er nicht prinzipiell von der Aufgabenübertragung Abstand nehmen. Ihn trifft dann aber von Verfassungs wegen eine über den Zeitpunkt des Erlasses des aufgabenübertragenden Gesetzes hinauswirkende retrospektive Ermittlungspflicht. Sobald er dazu in der Lage ist, muss er eine Entscheidung über die rückwirkende Anpassung des Belastungsausgleichs treffen. Dabei ist er unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV verpflichtet, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Möglichkeit rückwirkend so zu stellen, wie sie im Falle einer dem System des strikten Konnexitätsprinzips entsprechenden methodengerechten Kostenfolgeabschätzung gestanden hätten.

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 1/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-04

Aktenzeichen: VerfGH 1/18

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0404.VERFGH1.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Leitsätze

  1. Es steht mit Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LV in Einklang, wenn der aufgabenübertragende Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im Regelfall eine wesentliche Belastung der von der Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände erst dann annimmt, wenn ein Betrag von jährlich 0,25 Euro pro Einwohner überschritten ist. Ein Belastungsausgleich muss jeweils nur für das Jahr geschaffen werden, in dem diese Bagatellgrenze überschritten ist.

  2. Ein Anspruch der Kommunen auf Schutz vor jedweder Kostenunsicherheit ergibt sich aus Art. 78 Abs. 3 LV nicht.

  3. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vereinbarkeit einer Belastungsausgleichsregelung mit Art. 78 Abs. 3 LV erstreckt sich auf die Überprüfung einer Fehlanwendung von § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG, soweit diese Norm konkretisiertes Verfassungsrecht enthält.

  4. Ist eine Kumulativwertung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG vorzunehmen, bedarf es einer Kostenfolgeabschätzung auch für die weiteren Gesetzesvorhaben. Dabei sind nicht nur diejenigen Kosten der weiteren Gesetzesvorhaben zu berücksichtigen, die ihrerseits eine wesentliche Belastung im Sinne des Art. 78 Abs. 3 Satz 2 LV, § 2 Abs. 5 Satz 1 KonnexAG sind, sondern sämtliche, auch für sich genommen nicht wesentliche Belastungen. Das Ergebnis dieser Kostenfolgeabschätzung muss Grundlage der Kumulativwertung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG sein.

  5. Kann der aufgabenübertragende Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kosten eines nach § 2 Abs. 5 Satz 2 KonnexAG zu berücksichtigenden Gesetzesvorhabens ausnahmsweise nicht mit einer Kostenfolgeabschätzung prognostizieren, muss er nicht prinzipiell von der Aufgabenübertragung Abstand nehmen. Ihn trifft dann aber von Verfassungs wegen eine über den Zeitpunkt des Erlasses des aufgabenübertragenden Gesetzes hinauswirkende retrospektive Ermittlungspflicht. Sobald er dazu in der Lage ist, muss er eine Entscheidung über die rückwirkende Anpassung des Belastungsausgleichs treffen. Dabei ist er unmittelbar aus Art. 78 Abs. 3 LV verpflichtet, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Möglichkeit rückwirkend so zu stellen, wie sie im Falle einer dem System des strikten Konnexitätsprinzips entsprechenden methodengerechten Kostenfolgeabschätzung gestanden hätten.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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