Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-04-06, VerfGH 33/20.VB-2

VerfGH 33/20.VB-2Constitutional CourtApr 6, 2020

Regest

1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen. 2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Full text

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 33/20.VB-2 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-06

Aktenzeichen: VerfGH 33/20.VB-2

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0406.VERFGH33.20VB2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Normen: VerfGHG § 54; VwGO § 47; Justizgesetz NRW § 109a

Leitsätze

  1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen.

  2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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