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S 48 SO 354/22•Sozialgericht Duisburg, 2024-06-11, S 48 SO 354/22
S 48 SO 354/22Social Insurance CourtJun 11, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: S 48 SO 354/22
ECLI: ECLI:DE:SGDU:2024:0611.S48SO354.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 48. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für ambulante Wohnbetreuungsleistungen, die die Beigeladene ab dem 01.06.2021 für die Klägerin erbracht hat, als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX).
Die im Januar 1994 geborene Klägerin besuchte im Anschluss an die Grundschulzeit Förderschulen und erreichte den Hauptschulabschluss (neunte Klasse). Sie wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf. Nach der Trennung der Eltern lebte die Klägerin bei ihrem Vater, der im Jahr 2018 plötzlich infolge eines Herzinfarktes verstarb. Seit September 2021 durchlief die Klägerin den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Weiterhin besuchte sie die Abendschule, um einen höheren Schulabschluss zu erreichen.
Mit E-Mail vom 09.06.2021 beantragte die Beigeladene für die Klägerin die Übernahme der Kosten für ambulante Wohnbetreuungsleistungen ab dem 01.06.2021. Ausweislich von in der Folgezeit eingereichter, weiterer Unterlagen habe ein Hilfebedarf in den Bereichen des Einrichtens der Wohnung, der Freizeitgestaltung, der Begleitung zu Ärzten, der Suche eines Therapieplatzes sowie bei der Erledigung von Post- und Behördenangelegenheiten bestanden. Der Hilfebedarf wurde mit drei Fachleistungsstunden wöchentlich beziffert.
Mit Bescheid vom 14.02.2022 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die von der Beigeladenen erbrachten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ab. Zur Begründung führte er an, dass die Klägerin nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 99 SGB IX gehöre.
Mit Schreiben vom 07.03.2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2022, den sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen im Folgenden insbesondere damit begründete, dass sich bei ihr eine generalisierte Angststörung entwickelt habe und sie in mehreren Lebensbereichen auf die Unterstützung und Hilfe durch ambulante Wohnbetreuungsleistungen angewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2022 wies der Beklagte den Widerspruch vom 07.03.2022 gegen den Bescheid vom 14.02.2022 als unbegründet zurück. Bei der Klägerin fehle es an einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass bei der Klägerin nach den zunächst vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen eine Anpassungsstörung sowie eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert worden seien. Ausweislich einer im Widerspruchsverfahren nachgereichten ärztlichen Stellungnahme liege bei der Klägerin zusätzlich eine generalisierte Angststörung vor. Bei der Klägerin fehle es an wesentlichen Teilhabeeinschränkungen. So versorge sie sich in ihrer Wohnung allein. Niederschwellige formale und behördliche Auflagen erledige sie mit Unterstützung selbst. Ein Unterstützungsbedarf im Bereich des selbständigen Wohnens könne nicht erkannt werden. Die emotionale Instabilität der Klägerin stelle sicherlich ein behandlungsbedürftiges Störungsbild dar; hier seien jedoch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünfte Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vorrangig. Weiterhin sei eine zumindest vorübergehende Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung hilfreich.
Die Klägerin hat am 04.10.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass sich nach dem Tod ihres Vaters, der bis dahin weitgehend ihre einzige wichtige Bezugsperson gewesen sei, eine deutliche Anpassungsstörung entwickelt habe. Es habe sich dann in der Folge eine generalisierte Angststörung entwickelt. Die Klägerin habe große Probleme mit anderen Menschen in Interaktion zu treten. Es sei ihr nicht möglich, alleine Arzttermine wahrzunehmen. Sie benötige eine verlässliche Begleitung und Unterstützung sowie einen klaren Rahmen und feste Strukturen. Dementsprechend sei sie auf die ambulanten Wohnbetreuungsleistungen der Beigeladenen angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2022 zu verurteilen, die Kosten der von der Beigeladenen erbrachten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid führt er an, dass bei der Klägerin keine geistige Behinderung vorliege, sondern eine Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten sowie eine Anpassungs- und Angststörung. Wesentliche Teilhabeeinschränkungen lägen bei der Klägerin nicht vor.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt an, dass bis Mai 2023 auf Grundlage eines ersten Hilfeplans ca. 240 Fachleistungsstunden erbracht worden seien. In einem sich anschließenden, zweiten Zeitraum seien ca. 30 Fachleistungsstunden erbracht worden. Die offenen Kosten beliefen sich für den ersten Zeitraum auf ca. 22.000 bis 25.000 € und für den zweiten Zeitraum auf etwa 3.000 bis 5.000 €. Gegenüber der Klägerin selbst seien die Kosten nicht geltend gemacht worden. Nach Auffassung der Beigeladenen habe aus fachlicher Sicht ein Hilfebedarf aufgrund wesentlicher Teilhabebeeinträchtigungen bestanden.
Im Mai 2024 ist die Tochter der Klägerin geboren. Seit der Schwangerschaft werden keine Leistungen durch die Beigeladene mehr erbracht. Es bestehe jedoch ein loser Kontakt zur Betreuungsperson.
Ausweislich einer Bestellungsurkunde vom 05.10.2023 ist durch das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - Betreuungsgericht - (Geschäfts-Nr.:) ein Vereinsbetreuer für die Klägerin zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post und Gesundheitsfürsorge in psychiatrischen Fragen bestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines fachpsychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens bei dem Sachverständigen Dr. Dr. Q., Essen, das auf Grundlage einer Untersuchung der Klägerin am 26.06.2023 erstellt worden ist; auf das Gutachten vom 02.08.2023 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.01.2024 wird Bezug genommen. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Leistungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Klageverfahrens im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2022.
II. Die auf Kostenübernahme der von der Beigeladenen erbachten ambulanten Wohnbetreuungsleistungen gerichtete Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin nicht, da sie nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme dieser Leistungen, der aus den §§ 90 ff. SGB IX folgen könnte.
Zum einen fehlt es bereits an einer übernahmefähigen Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen (dazu unter 1.). Darüber hinaus lag bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nach den für das Gericht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung vor (dazu unter 2.).
Zunächst fehlt es an einer fälligen Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin, die von dem Beklagten übernommen werden könnte. Vorliegend hat die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, keine Forderungen gegen die Klägerin geltend gemacht zu haben. Damit fehlt es schon an einer übernahmefähigen Forderung, was für sich genommen bereits zur Unbegründetheit der Klage führt. Es fehlt damit an einer den eingliederungshilferechtlichen Bedarf begründenden vertraglichen Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Urteil der Kammer vom 01.03.2016, S 48 SO 522/12, m.w.N.). Ohne eine entsprechende zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin kann eine Kostenübernahmeverpflichtung nicht begründet werden.
Nach § 99 Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.
Nach den für das Gericht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen liegt bei der Klägerin eine sehr leichte Intelligenzminderung in Gestalt einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10-GM: F7OV DD: F81.3V) vor. Zwar handelt es sich bei der leichten Intelligenzminderung nicht um eine vorübergehende Erkrankung, sondern um eine weit länger als sechs Monate bestehende Behinderung. Jedoch wird die Klägerin nicht wesentlich bei der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Der Klägerin gelingt eine weitgehend autonome Lebensführung. Die soziale Interaktion und Teilhabe wird durch die leichte Intelligenzminderung nicht wesentlich beeinträchtigt. Zwar bestand bei der Klägerin ab dem Jahr 2018, nach dem Tod ihres Vaters, vorübergehend eine leichte depressive Beeinträchtigung der Gemütsverfassung im Sinne einer leichten Anpassungsstörung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen klang diese infolge einer von der Klägerin wahrgenommenen psychosomatisch ausgerichteten Rehabilitationsbehandlung im Jahr 2021 weitgehend und infolge einer sich anschließenden psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2022 vollständig ab. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verstärke die Unterstützung durch Mitarbeiter der Beigeladenen die lebensbegleitend bestehenden Rückzugstendenzen der Klägerin. Nach diesen für das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen fehlte es bei der Klägerin im interessierenden Zeitraum ab Juni 2021 demnach - über die fehlende Forderung hinaus (dazu ober unter 1.) - auch an einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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