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S 10 SB 81/23•Sozialgericht Detmold, 2024-09-11, S 10 SB 81/23
S 10 SB 81/23Social Insurance CourtSep 11, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-11
Aktenzeichen: S 10 SB 81/23
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2024:0911.S10SB81.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung mit der Begründung, bei ihr liege eine Schädigung des linken Handgelenkes vor aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 09.05.2011. Während der Genesung sei es zu einer Überlastung und einem traumatischen Ereignis am rechten Handgelenk gekommen. Im September 2014 sei sie während ihrer beruflichen Tätigkeit als Fachkrankenschwester für Anästhesie- und Intensivmedizin zu einer Reanimation gerufen worden. Nach dieser Reanimation seien erneut Beschwerden am rechten Handgelenk aufgetreten. In einem Gerichtsverfahren gegen die Unfallversicherung habe der Gutachter Dr. T. das Krankheitsbild Morbus Kienböck am rechten und linken Handgelenk festgestellt.
Damit werde eine Durchblutungsstörung des Mondbeines bescheinigt, welche dazu führe, dass sie ihren Beruf nur unter Einschränkungen ausführen könne und manche Tätigkeiten ablehnen müsse.
Nach Beiziehung verschiedener ärztlicher Unterlagen, auch aus dem Unfallstreitverfahren, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 09.12.2022 mit der Begründung ab, es liege zwar eine Funktionsstörung der Handgelenke, Handwurzelknochenveränderung rechts mehr als links vor. Diese Beeinträchtigung verursache jedoch keinen GdB von wenigstens 20.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Spätfolgen einer SL-Bandverletzung, eines Ulna Impaction oder eines Morbus Kienböck seien ohne aktuelle manuelle Untersuchungen nicht zu beurteilen. Es gäbe Tätigkeiten, die sie aufgrund der geschädigten Handgelenke nicht korrekt durchführen könne. Die Leistungsfähigkeit sei weiterhin herabgesetzt.
Nach erneuter Überprüfung wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Beeinträchtigungen rechtfertigen könnten, ergäben sich nicht. Bewertet würden nach dem Schweregrad nur gesundheitliche Einschränkungen, die trotz Therapie dauerhaft und objektiv feststellbar seien. Nicht berücksichtigt würden z.B. subjektive Empfindungen, persönliche Lebensumstände und Beeinträchtigungen, die mit einem Beruf zusammenhingen. Die Beeinträchtigung der Klägerin sei mit einem GdB von weniger als 20 zu bewerten.
Dagegen richtet sich die am 06.02.2023 erhobene Klage, mit der die Klägerin einen GdB von 40 begehrt. Zur Begründung wird vorgetragen, ihr gesundheitlicher Zustand sei nicht zutreffend erfasst worden. Die Neutral-Null-Methode sei bei der gutachterlichen Bewertung nach Aktenlage nicht berücksichtigt worden. Außerdem müsse eine besondere berufliche Betroffenheit berücksichtigt werden. Aufgrund ihrer geschädigten Handgelenke mit einem Morbus Kienböck sei sie in ihrer Tätigkeit als Fachkrankenschwester für Intensiv und Anästhesie z.B. bei der Herzdruckmassage eingeschränkt. Der GdB solle dazu beitragen, sie vor Haftungsschäden zu schützen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2023 zu verurteilen, bei ihr ab dem 05.10.2022 einen GdB von 40 festzustellen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
den Sachverständigen Dr. Y. sowie Dr. T. im Termin zur mündlichen Verhandlung zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen .
Er ist der Auffassung, Art und Ausmaß der Behinderungen seien anhand der aktenkundigen Befundunterlagen zutreffend bewertet worden. Objektive Befunde, welche die Zuerkennung eines höheren GdB rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befund- und Behandlungsberichte des Allgemeinmediziners Dr. V. und des Handchirurgen Dr. Z..
Des Weiteren hat das Gericht die Gerichtsakte aus dem Unfallstreitverfahren S 14 U 474/17 beigezogen.
Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von Dr. Y.. Dieser hat in seinem am 19.06.2023 erstatteten Gutachten ausgeführt, da keine funktionellen Defizite nachweisbar seien, sowohl die Kraft als auch die Beweglichkeit der Handgelenke im Normbereich lägen und die Umfangmaße der Arme keine für eine Schonung sprechenden Seitenunterschiede aufwiesen, lasse sich kein Grad der Behinderung benennen.
Die Klägerin hat eine Vielzahl von Fragen an den Sachverständigen zur Durchführung der Begutachtung und der Methoden, eine Handgelenksbeweglichkeit zu beurteilen, zur Akte gereicht. Dazu hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Y. eingeholt, die dieser am 30.08.2023 erstattet hat und auf deren Inhalt und Ergebnisse verwiesen wird. Zum Thema Handkraftmessung hat er auf Ausführungen des Handchirurgen Prof. Dr. F. verwiesen, wonach das Ergebnis unmittelbar von der Motivation und Kooperationsbereitschaft der zu testenden Person abhänge.
Die Klägerin hat eine weitere umfangreiche Stellungnahme abgeben und den Sachverständigen Dr. Y. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Nach einer Äußerung des Sachverständigen, er halte sich nicht für befangen, hat das Gericht den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29.09.2023 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat beantragt, den Sachverständigen Dr. Y. mündlich zur Frage der Bewertung einer Aseptischen Knochennekrose zu vernehmen, die nach den Anhaltspunkten für die Ärztliche Gutachtertätigkeit mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Auch solle der Sachverständige erläutern, weshalb die Kraftminderung der rechten Hand gegenüber der linken keine Regelwidrigkeit sei, die mit einem GdB zu bewerten sei.
Das Gericht hat dazu eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Y. eingeholt, die dieser am 02.01.2024 erstattet hat. Auf Inhalt und Ergebnisse wird ebenfalls verwiesen. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, ein GdB von 30 sei nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen für die Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung mit einem GdB von 30 zu bewerten. Gemeint sei das Zustandsbild nach erfolgter operativer Intervention wie z.B. das Stadium II mit nachfolgender Ruhigstellung des Handgelenks und der Handwurzel. Dies liege im Falle der Klägerin nicht vor. Trotz einer über 10jährigen Latenzzeit sei eine Formveränderung des rechten Mondbeins bei der Klägerin nicht eingetreten. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Handgelenke liege nicht vor. Bezüglich der von der Klägerin angeführten Kraftminderung der rechten Hand führt Dr. Y. aus, die vergleichenden Umfangmessungen der Arme ergäben kein Minus, sondern sogar ein leichtes Plus der rechten oberen Extremität. Dies spreche gegen einen Mindergebrauch, welcher bei einer Minderung der Handkraft zu erwarten wäre.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Sachverständigen Dr. Y. und Dr. T., der im Unfallstreitverfahren ein Gutachten erstattet hat, seien im Termin zur mündlichen Verhandlung zu vernehmen.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der über die Klägerin geführten Verwaltungsakte des Beklagten und der Akte des Unfallrechtsstreits S 14 U 474/17, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 09.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2023 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag den GdB fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Für die Feststellung des GdB gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG und die in der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung (VersMedV) festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 152 Abs. 1 SGG IX). Danach ist der GdB nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. In der Anlage zu § 2 der VersMedV (Versorgungsmedizinische Grundsätze) sind die Grundlagen für die medizinische Bewertung und die Feststellung des GdB festgelegt.
Nach Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Klägerin anhand dieser Vorschriften besteht kein Anspruch auf Feststellung eines GdB.
Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem überzeugend begründeten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Y..
Die Klägerin leidet am rechten Handgelenk an einem diskreten Ellenvorschub und einer Lunatumnekrose Typ Kienböck Stadium I. Im linken Handgelenk liegt eine Arthrose vor.
Funktionelle Auswirkungen dieser Gesundheitsstörungen, die einen Grad der Behinderung bedingen würden, liegen nicht vor.
Nach Teil B Ziffer 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist eine Bewegungseinschränkung des Handgelenkes geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 30-0-40 Grad) mit einem GdB von 0 bis 10 zu bewerten. Eine solche Bewegungseinschränkung liegt bei der Klägerin nicht vor. Ausweislich der in der Begutachtung erhobenen Befunde betragen die Bewegungswerte nach der Neutral-Null-Methode rechts 50-0-50 Grad und links 60-0-50 Grad. Der Sachverständige Dr. Y. hat diese Bewegungswerte in seiner ambulanten Begutachtung nach einer Bewegungsmessung nach der Neutral-Null-Methode erhoben. Entscheidend für die Feststellung des GdB sind nach Teil B Ziffer 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze die Werte für die Streckung und Beugung, die der Sachverständige entsprechend der bildlichen Darstellung im Anhang der ergänzenden Stellungnahme vom 30.08.2023 (Blatt 118 der Gerichtsakte) mit 50-0-50 Grad rechts und 60-0-50 Grad links erhoben hat. Diese Werte sind zugrunde zu legen. Auch der behandelnde Handchirurg Dr. Z. hat eine Bewegungseinschränkung verneint.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y. sind keine funktionellen Defizite nachweisbar. Sowohl die Kraft als auch die Beweglichkeit der Handgelenke liegen im Normbereich und die Umfangmaße der Arme weisen keine für eine Schonung sprechenden Seitenunterschiede auf.
Auch unter Berücksichtigung der Diagnose Lunatumnekrose ist kein GdB festzustellen. Nach Teil B Ziffer 18.12 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist eine Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung mit einem GdB von 30 zu bewerten. Dies bezeichnet das Zustandsbild nach erfolgter operativer Intervention wie z.B. das Stadium II mit nachfolgender Ruhigstellung des Handgelenks und der Handwurzel. Ein solcher Fall liegt bei der Klägerin nicht vor. Trotzt einer über 10jährigen Latenzzeit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Formveränderung des rechten Mondbeins bei der Klägerin nicht eingetreten.
Auch die von der Klägerin angeführte Kraftminderung der rechten Hand führt nicht zur Feststellung eines GdB. Zum einen ist die Messung der Kraftminderung immer von der Mitarbeit des Patienten abhängig und stellt allein kein objektives Kriterium für die Bemessung des GdB dar. Zum anderen führt Dr. Y. aus, die vergleichenden Umfangmessungen der Arme der Klägerin ergäben kein Minus, sondern sogar ein leichte Plus der rechten oberen Extremität. Dies spreche gegen einen Mindergebrauch, welcher bei einer Minderung der Handkraft zu erwarten wäre.
Des Weiteren weist die Kammer darauf hin, dass eine besondere berufliche Betroffenheit bei der Feststellung eines GdB ohne Belang ist und keine Berücksichtigung findet. Der Umstand, dass die Klägerin ggf. in ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester auf der Intensivstation durch die Beschwerden in den Handgelenken stärker betroffen ist, als eine andere Person, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Auch der Umstand, dass sie z.B. bei einer Herzmassage beeinträchtigt sein kann, fließt in die Bewertung zur Feststellung eines GdB nicht ein.
Im Übrigen ist auch die Ursache einer Behinderung oder die wissenschaftliche Einordnung einer Erkrankung ohne Belang. Entscheidend für die Feststellung eines GdB sind allein die objektiv vorhandenen Funktionseinschränkungen, die hier, wie oben erläutert, keinen GdB bedingen. Auch mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen rechtfertigen unabhängig von den damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen keinen GdB.
Da bei der Klägerin damit keine Gesundheitsstörungen vorliegen, die mit einem GdB zu bewerten wären, war die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat keinen Anlass für eine weitere Beweiserhebung gesehen, so dass dem Beweisantrag der Klägerin nicht stattzugeben war.
Nach § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Nach Satz 2 ist es an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht hat den Sachverständigen Dr. Y. mehrmals zu den Ausführungen der Klägerin schriftlich in Form einer ergänzenden Stellungnahme angehört. Er hat die Fragen der Klägerin umfangreich beantwortet, insbesondere auch zur Messung der Handkraft. Bezüglich der Messung nach der Neutral-Null-Methode hat die Kammer die Bewegungswerte zugrunde gelegt, die nach Teil B Ziffer 18.13 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich sind. Diese ergeben sich eindeutig aus den Messwerten während der Begutachtung (s.o.). Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden war, rechtfertigt es nicht, eine (weitere), nach Auffassung der Kammer objektiv nicht erforderliche, Vernehmung des Sachverständigen auf Kosten der Landeskasse durchzuführen.
Der Gutachter des Unfallstreitverfahrens Dr. T. ist in diesem Verfahren nicht Sachverständiger, sondern das Gutachten wurde im Rahmen des Urkundsbeweises beigezogen. Eine Vernehmung im Termin war nicht durchzuführen, da Dr. T. sein Gutachten im Rahmen des Unfallstreitverfahrens im Jahre 2018 erstattet hat, im vorliegenden Verfahren jedoch die Gesundheitsstörungen der Klägerin ab Antragstellung im Jahre 2022 zu beurteilen waren. Wie und aus welchen Gründen der Sachverständige Dr. T. in dem Unfallstreitverfahren die Gesundheitsstörungen der Klägerin bezeichnet hat, war für das hier vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Bewertung des GdB richtet sich nach den funktionellen Auswirkungen einer Gesundheitsstörung. Zu dem Ausmaß der Beeinträchtigungen im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem Jahre 2022 hätte der Sachverständige keine Angaben machen können, da er die Klägerin im Jahre 2018 untersucht hat. Seine Befunde sind nicht beweiserheblich.
Der Klägerin hätte es freigestanden, Ärzte nach § 109 SGG als Sachverständige zu benennen. Dies ist trotz mehrfachen Hinweises nicht erfolgt. Von Amts wegen hat das Gericht und die Kammer keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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