Sozialgericht Detmold, 2023-06-15, S 34 BA 41/18

S 34 BA 41/18Social Insurance CourtJun 15, 2023

Regest

1. Ein externer Verkehrsleiter nach Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist nach der Konzeption des Verordnungsgebers nicht nur weisungsfrei, sondern dem Auftraggeber gegenüber weisungsbefugt. 2. Unterliegt die vertragliche Gestaltung des Auftragsverhältnisses zu Lasten des Auftraggebers einer wesentlichen Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde, kann der Auftragnehmer sowohl den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit als auch die Lage der Arbeitszeit und den Ort im Wesentlichen frei bestimmen und handelt es sich zudem noch um den ehemaligen Inhaber des Unternehmens, besteht keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. 3. Ein mangels tatsächlicher Bindung an die vereinbarte Wochenstundenzahl faktisch gezahltes festes Pauschalhonorar ist arbeitnehmeruntypisch und spricht für die Berücksichtigungsfähigkeit der Überbürdung sozialer Risiken im Rahmen des Unternehmerrisikos.

Full text

Sozialgericht Detmold — S 34 BA 41/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-15

Aktenzeichen: S 34 BA 41/18

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0615.S34BA41.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Kammer

Normen: § 7 SGB IV; § 7a SGB IV; Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009; Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Leitsätze

Ein externer Verkehrsleiter nach Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist nach der Konzeption des Verordnungsgebers nicht nur weisungsfrei, sondern dem Auftraggeber gegenüber weisungsbefugt.

Unterliegt die vertragliche Gestaltung des Auftragsverhältnisses zu Lasten des Auftraggebers einer wesentlichen Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde, kann der Auftragnehmer sowohl den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit als auch die Lage der Arbeitszeit und den Ort im Wesentlichen frei bestimmen und handelt es sich zudem noch um den ehemaligen Inhaber des Unternehmens, besteht keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.

Ein mangels tatsächlicher Bindung an die vereinbarte Wochenstundenzahl faktisch gezahltes festes Pauschalhonorar ist arbeitnehmeruntypisch und spricht für die Berücksichtigungsfähigkeit der Überbürdung sozialer Risiken im Rahmen des Unternehmerrisikos.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers als Verkehrsleiter beim Beigeladenen zu 2 vom 25.03.2017 bis zum 30.09.2020 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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