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S 35 AS 1024/21•Sozialgericht Detmold, 2023-01-17, S 35 AS 1024/21
S 35 AS 1024/21Social Insurance CourtJan 17, 2023
1. Eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe aus Landesmitteln, die nicht nur ausschließlich zur Deckung von Betriebsausgaben eines Unternehmens eingesetzt werden kann, stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, wenn ein Nachweis für die Verwendung nicht zu erbringen ist. Anders als bei einer zweckgebundenen Wirtschaftshilfe für Unternehmen ist sie nicht lediglich von den tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben in dem maßgebenden Zeitraum in Abzug zu bringen. 2. Wird die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlt, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB II zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme nach § 3 Abs. 1 S. 1, 2 ALG II-VO im jeweiligen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO zu berücksichtigen und vollumfänglich um die nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II maßgebenden Freibeträge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu bereinigen. 3. § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II steht einer Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X wegen nachträglicher Einkommenserzielung nicht entgegen. Die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 45, 48 SGB X bleiben durch § 67 Abs. 4 S. 2 SGB II unberührt.
Entscheidungsdatum: 2023-01-17
Aktenzeichen: S 35 AS 1024/21
ECLI: ECLI:DE:SGDT:2023:0117.S35AS1024.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Kammer
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2021 wird insoweit aufgehoben, als dass für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 der zu erstattende Betrag um 266,66 Euro reduziert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50 %.
Die Berufung wird zugelassen.
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