Sozialgericht Detmold, 2021-02-24, S 10 U 314/19

S 10 U 314/19Social Insurance CourtFeb 24, 2021

Regest

Grenzen der gerichtlichen Überprüfung eines Gefahrtarifs des Unfallversicherungsträgers 1. Der Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid, überprüft werden. 2. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist. 3. Die Regelung des 5. Gefahrtarifs der Beklagten hinsichtlich der Veranlagung von Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen von Werkstätten für Behinderte Menschen widersprucht nicht höherrangigem Recht.

Full text

Sozialgericht Detmold — S 10 U 314/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: S 10 U 314/19

ECLI: ECLI:DE:SGDT:2021:0224.S10U314.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Leitsätze

Grenzen der gerichtlichen Überprüfung eines Gefahrtarifs des Unfallversicherungsträgers

Der Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid, überprüft werden.

Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist.

Die Regelung des 5. Gefahrtarifs der Beklagten hinsichtlich der Veranlagung von Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen von Werkstätten für Behinderte Menschen widersprucht nicht höherrangigem Recht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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