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S 1 U 559/23•Sozialgericht Dortmund, 2025-01-14, S 1 U 559/23
S 1 U 559/23Social Insurance CourtJan 14, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-14
Aktenzeichen: S 1 U 559/23
ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0114.S1U559.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Sozialgericht Dortmund
| Az.: S 1 U 559/23 | Zugestellt am: |
|---|---|
| Regierungsbeschäftigte | |
| als Urkundsbeamtin | |
| der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
In dem Rechtsstreit
Klägerin
Proz.-Bev.:
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM Bez.-Verwaltung
Beklagte
hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 14.01.2025 durch den Vorsitzenden, Präsident des Sozialgerichts A, für Recht erkannt:
Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsleistungen nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Mit Bescheid vom 30.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2023 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen an die Klägerin ab, weil keine konkrete individuelle Gefahr für das Entstehen einer Berufskrankheit vorgelegen habe.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Klageschrift vom 18. September 2023 Klage erhoben mit der Formulierung, dass sie Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2023 … in der Gestalt, die der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.08.2023 … gefunden hat.
Trotz Aufforderung durch das Gericht, die Klage näher zu konkretisieren, ist keine weitere Begründung der Klage erfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2023 aufzuheben und ihr Übergangsleistungen nach der BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klage nicht begründet sei, weil in einem Gutachten von Professor Dr. B, das dieser in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 U 151/19 erstattete, der Sachverständige dargelegt habe, dass keine konkrete Gefahr für das Entstehen einer Berufskrankheit bei der Klägerin bestehe.
Das Gericht hat zunächst versucht, das Verfahren beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 U 151/19 beizuziehen oder doch zumindest eine Kopie des von der Beklagten erwähnten Gutachtens zu erhalten. Die Beiziehung dieser Unterlagen scheiterte jedoch daran, dass die Klägerin ihre Zustimmung hierzu verweigerte.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 teilte der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz dem Klägerbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Berufsrichter des Senats der Ansicht seien, dass der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2023 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden sei. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte aufgrund einer erneuten Sachprüfung erneut abgelehnt, ihre bestandskräftige Ablehnungsentscheidung vom 02.02.2012 zu Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV (Übergangsleistungen) zurückzunehmen und die begehrten Leistungen zu gewähren. Es handele sich um einen die Ablehnung der Rücknahme ersetzenden Bescheid im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R.
Dieses Schreiben brachte der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 01.10.2024 dem Gericht zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 22.11.2024 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits mittels Gerichtsbescheid angehört und darauf hingewiesen, dass die hier anhängige Klage für unzulässig gehalten wird.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Weiteren wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten nach § 105 SGG in Form des Gerichtsbescheides entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist unzulässig.
Denn bei Klageerhebung lag bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, die die hier anhängig gemachte Klage unzulässig macht.
Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand ist unzulässig. Über einen Streitgegenstand darf nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (Landessozialgericht NRW Urteil vom 31.10.2019, L 12 AS 947/19, mit Hinweis auf BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R).
Die vorliegende Klage der Klägerin ist unzulässig, da sie bereits in dem Verfahren L 3 U 151/19 vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist. Durch die nach außen gebrachte Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließt, dass der hier angefochtene Entscheid Gegenstand des dortigen Berufungsverfahrens nach § 96 SGG geworden ist, besteht vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eine Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes. Diese Rechtshängigkeit ist bereits mit dem Wirksamwerden, also der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides, eingetreten. Denn diese Rechtshängigkeit ist durch Gesetz, nämlich durch § 96 SGG, eingetreten. Damit war zum Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung derselbe Streitgegenstand bereits beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängig.
Mangels nähergehender Konkretisierung des hiesigen Streitgegenstandes durch die Klägerin kann nur davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung von Übergangsgeld nach der BKV begehrt wird. Eben dieser Streitgegenstand wird auch durch das LSG Rheinland-Pfalz in seiner Mitteilung vom 02.09.2024 an den Klägerbevollmächtigten thematisiert. Auch dort geht es um die Gewährung von Übergangsleistungen nach der BKV und um die Anfechtung des Bescheides vom 30.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2023.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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