S 14 (23) AS 51/06•Sozialgericht Aachen, 2008-03-31, S 14 (23) AS 51/06
Sozialgericht Aachen, 2008-03-31, S 14 (23) AS 51/06
S 14 (23) AS 51/06Social Insurance CourtMar 31, 2008
Full text
Sozialgericht Aachen — S 14 (23) AS 51/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-31
Aktenzeichen: S 14 (23) AS 51/06
ECLI: ECLI:DE:SGAC:2008:0331.S14.23AS51.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 08.06.2005, 29.09.2005, 23.11.2005, 18.01.2006 und 11.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 verurteilt, den Klägern SGB II-Leistungen für die Klägerin zu 1) für 10/05 03/06 für den Kläger zu 2) für 13.03. - 31.03.2006 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
- Die Regelleistung für die Klägerin zu 1) beträgt bis 12.03.2006 276,00 EUR, ab 13.03.2006 345,00 EUR.
- Das an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 EUR ist bis zum 12.03.2006 als deren Einkommen anzurechnen, danach nicht mehr.
- Ab dem 13.03.2006 ist eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern anzunehmen. Auch das Kindergeld für den Kläger zu 2) kann dabei nicht als Einkommen angerechnet werden.
- Ab dem 13.03.2006 ist eine Unterstützung der Kläger durch die Klägervertreter im Rahmen von § 9 Abs. 5 SGB II anzunehmen. Bei der Berechnung der Unterstützung ist das Kindergeld für die Kläger als Einkommen des Klägervertreters anzusetzen. Bei den Kosten für Unterkunft ist zwischen den Zeiträumen 13.03. - 17.03. und 18.03. - 31.03.2006 zu differenzieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten zu 1/2.
Die Berufung wird zugelassen.
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