Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-11, 19 B 846/26

19 B 846/26Administrative CourtAug 11, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 846/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-11

Aktenzeichen: 19 B 846/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.19B846.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahr­gangsstufe 5 des E.-Gymnasiums in C. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Be­schwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

I. Zur Begründung seines Hauptantrags führt der Antragsteller seinen bereits erstin­stanzlich erhobenen Einwand fort, es liege ein Verstoß gegen den Schulentwick­lungsplan vor, weil am E.-Gymnasium für das Schuljahr 2026/2027 eine Mehrklasse hätte eingerichtet werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht entschieden, dass die Beigeladene den ihr bei der Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zustehenden Ermessensspielraum gewahrt und ihre Or­ganisationsentscheidung, keine Mehrklasse zu bilden, frei von Rechtsfehlern getrof­fen hat. Die Beigeladene habe ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei darauf ge­stützt, dass es gegenwärtig an der erforderlichen Raumkapazität fehle. Wegen des Umstiegs von G8 auf G9 müssten auf dem Schulhof bereits Container aufgestellt werden. Weitere Container seien vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Rettungs­wege sowie der bereits sehr knapp bemessenen Schulhoffläche und der damit ver­bundenen reduzierten Aufenthaltsqualität für die Schülerinnen und Schüler nicht rea­lisierbar.

Vgl. zur Berücksichtigung eingeschränkter Raum­kapazitäten: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 3, m. w. N.

Der hiergegen erhobene Einwand des Antragstellers, bei einer Schulhoffläche von 4.500 qm könne unproblematisch ein Container von ca. 60 qm aufgestellt werden, vermag die plausiblen Angaben der Beigeladenen zur fehlenden Platzkapazität nicht in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW allein dem Schulträger zusteht und er unter mehreren rechtmäßigen Entscheidungen die seiner Ansicht nach zweckmäßigste treffen darf, hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 9. Juni 2026 nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Bildung einer Mehrklasse mehr erforderlich ist als die Aufstellung eines weiteren Containers.

Die weitere Kritik am Verzicht auf eine Containerlösung, der Raumbedarf für einen Container sei geringer als für das geplante Schulgebäude, verkennt den Inhalt der zur Begründung angeführten Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. Juni 2026. Ihr lässt sich mit der Ankündigung „An die Stelle der Container soll [..] in naher Zukunft ein Gebäude mit der identischen Verteilung der Räume zwischen den beiden Schu­len entstehen“ allein entnehmen, dass das geplante neue gemeinsame Schulgebäu­de für das E.-Gymnasium und die L.-Schule die Interimslösung mit Containern auf beiden Schulhöfen ersetzen, nicht aber räumlich an deren Stelle tre­ten soll. Der von der Beigeladenen übersandten Beschlussvorlage der Verwaltung Nr. 20241388/1 vom 7. August 2024 (Seite 4) lässt sich klar entnehmen, dass das neue Schulgebäude an einer anderen Stelle als der Containerstandort errichtet wer­den soll. Die Schulhöfe beider Schulen böten keinen ausreichenden Platz für Erwei­terungsbauten, weshalb als Standort für eine gemeinsame Lösung das fußläufig in wenigen Minuten von beiden Gymnasien zu erreichende Grundstück hinter der Sporthalle der E.-Schule vorgesehen sei.

Die weitere Rüge des Antragstellers, bei der in unmittelbarer Nähe gelegenen L.-Schule seien zwei Container für eine Mehrklassenbildung aufgestellt worden, weshalb die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen hinsichtlich des E.-Gymnasiums rechtswidrig sei, geht ins Leere. Aus den von dem Antrag­steller zitierten Ausführungen der Beigeladenen ergibt sich eindeutig, dass die zwei darin erwähnten Container der L.-Schule den Raumbedarf für eine bereits zum Schuljahr 2023/2024 gebildete Mehrklasse sichern sollen. Eine Mehrklassenbildung zum kommenden Schuljahr lässt sich hieraus nicht herleiten.

Schließlich greift der Einwand des Antragstellers, die Dauer eines etwaigen weitere temporäre Container betreffenden Vergabeverfahrens dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, schon angesichts der fehlenden Verpflichtung der Beigeladenen zur Einrich­tung einer Mehrklasse nicht durch.

II. Der auf die Verpflichtung zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Zu seiner Begründung beruft sich der Antragsteller auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Hierzu wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen, die Schulleiterin habe die „Auswahlkriterien“ nicht selbst festgelegt und das „Auswahlverfahren“ nicht eigenverantwortlich durchgeführt, weil sie lediglich Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde umgesetzt habe und neben ihrer Person zwei weitere Lehrkräfte anwesend gewesen seien und das Protokoll über das Aufnahme­verfahren unterschrieben hätten, und es sei möglich, dass im Losverfahren Kinder mit einer uneingeschränkten Gymnasialempfehlung sowie „Lehrerkinder“ bevorzugt worden seien.

Zu sämtlichen Einwänden hat bereits das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2025 - 19 B 895/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2025 - 19 B 783/25 - juris Rn. 4 ff., vom 5. August 2025 - 19 B 675/25 - juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.,

das Notwendige ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte hat seinen Verdacht einer rechtswid­rigen Durchführung des Aufnahmeverfahrens durch keine tatsächlichen Anknüp­fungspunkte untermauert und auch im Beschwerdeverfahren nichts zur Glaubhaft­machung vorgetragen. Der Senat ist nicht gehalten, der bloßen Vermutung, es könn­ten Verfahrensfehler vorliegen, für die nicht die geringste Wahrscheinlichkeit spricht, durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Insbesondere die Anwesenheit der Leitung Erprobungsstufe und des Koordinators Mittelstufe bieten vielmehr eine große Gewähr für die mit der Beschwerde eingeforderte transparente und ordnungs­gemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens durch die Schulleiterin. Eine recht­lich fehlerhafte Durchführung hätte bei dieser Sachlage nur mittels für alle Anwesen­den deutlich zu Tage tretenden Manipulationen erfolgen können, für die nichts spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Se­nat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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