Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-06, 8 A 134/25

8 A 134/25Administrative CourtAug 6, 2026

Regest

Die Beurteilung, ob es sich bei Lärmimmissionen, die von einer Wärmepumpe ausgehen und auf ein benachbartes Wohnhaus einwirken, um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, hat nach § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und der TA Lärm zu erfolgen. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für anlagenbezogene Lärmimmissionen durch die TA Lärm mit Bindungswirkung auch im gerichtlichen Verfahren konkretisiert. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bindungswirkung der TA Lärm hinsichtlich der durch Wärmepumpen verursachten Geräuschimmissionen zu modifizieren oder gar entfallen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere weder aus den LAI-Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm vom 24.2.2023 noch aus dem LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, vom 24.3.2020 bzw. 28.8.2023. Bei der Prüfung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkret betroffenen Nachbarn nicht an; Maßstab ist vielmehr ein „verständiger Durchschnittsmensch in vergleichbarer Lage“. Subjektiv-individuelle Faktoren (wie insbesondere ein tagsüber erhöhtes Ruhebedürfnis) sind auch bei der Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 A 134/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-06

Aktenzeichen: 8 A 134/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0806.8A134.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: § 3 BImSchG; § 22 BImSchG; § 24 BImSchG, § 25 BImSchG, § 124a VwGO, TA Lärm

Leitsätze

  1. Die Beurteilung, ob es sich bei Lärmimmissionen, die von einer Wärmepumpe ausgehen und auf ein benachbartes Wohnhaus einwirken, um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, hat nach § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und der TA Lärm zu erfolgen.

  2. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird für anlagenbezogene Lärmimmissionen durch die TA Lärm mit Bindungswirkung auch im gerichtlichen Verfahren konkretisiert.

  3. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bindungswirkung der TA Lärm hinsichtlich der durch Wärmepumpen verursachten Geräuschimmissionen zu modifizieren oder gar entfallen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere weder aus den LAI-Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm vom 24.2.2023 noch aus dem LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, vom 24.3.2020 bzw. 28.8.2023.

  4. Bei der Prüfung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkret betroffenen Nachbarn nicht an; Maßstab ist vielmehr ein „verständiger Durchschnittsmensch in vergleichbarer Lage“. Subjektiv-individuelle Faktoren (wie insbesondere ein tagsüber erhöhtes Ruhebedürfnis) sind auch bei der Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm nicht zu berücksichtigen.

Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

A. Aus dem Vorbringen in dem innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 14. Februar 2025 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (dazu II.), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu III.) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (dazu IV.).

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Kläger mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insbesondere hat er die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Erforderlich ist eine schlüssige Gegenargumentation, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2026 - 8 A 3341/25 -, juris Rn. 4 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Dezember 2022 zu verpflichten, den Betrieb der Luftwärmepumpe auf dem Nachbargrundstück des Klägers zu untersagen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus § 25 Abs. 2 BImSchG noch aus § 24 BImSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften seien nicht erfüllt. Von der Luftwärmepumpe, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. v. § 22 BImSchG, gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die für die Annahme einer Gesundheitsgefahr maßgeblichen Grenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sowie die für die Annahme erheblicher Nachteile oder Belästigungen in einem faktischen reinen Wohngebiet nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts seien jeweils weit unterschritten. Die vom Beklagten am 7. Juni 2022 durchgeführte Überwachungsmessung habe Beurteilungspegel von 34 dB(A) für den Volllastbetrieb am Tag und 19 dB(A) für den abgesenkten Nachtbetrieb ergeben. Die Einwände des Klägers gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Wärmepumpen und gegen die Verwertbarkeit der Messergebnisse seien unbegründet. Es habe auch kein Anlass für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm bestanden, weil im vorliegenden Einzelfall keine besonderen Umstände feststellbar seien, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss haben könnten, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beitrage.

Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch.

  1. Das Zulassungsvorbringen vermag die Bindungswirkung der TA Lärm hinsichtlich der durch Wärmepumpen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernstlich infrage zu stellen.

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht geprüft, ob es sich bei den von der Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück ausgehenden und auf das Wohnhaus des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen um schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG handelt. Hierbei hat es auf die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe f) der TA Lärm - 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts - abgestellt.

Der unbestimmte Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der TA Lärm eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Aufgrund dieser Bindungswirkung hat sich die Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach den unter Nr. 3.2 TA Lärm vorgegebenen Prüfungen zu richten.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.

Ernstliche Anhaltspunkte für seine Annahme, dass die Bindungswirkung der TA Lärm hinsichtlich der durch Wärmepumpen verursachten Geräuschimmissionen zu modifizieren oder gar entfallen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Das Abrücken von der Bindung an in der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift niedergelegten Standards stellt hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, juris Rn. 115 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.

Derartige wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte, die ernstlich Anlass zu der Annahme geben, dass die TA Lärm auf Wärmepumpen nicht oder nur mit gewissen Modifikationen anwendbar sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf.

aa) Die dem Zulassungsvorbringen des Klägers zugrunde liegende Annahme, dass bei Abweichungen von den (Abstands-) Empfehlungen eines LAI-Leitfadens trotz Vorliegens eines Messberichts, der die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte belegt, von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen sei, trifft ersichtlich nicht zu.

Auf die von ihm angeführten zwei Dokumente der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) - LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 24. Februar 2023 und LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen, vom 24. März 2020 - kann er seine Auffassung nicht stützen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht der LAI-Leitfaden vom 24. März 2020 in Bezug auf die darin enthaltenen Standort- und Abstandsvorgaben u.a. für Luftwärmepumpen lediglich Empfehlungen aus, bei deren Beachtung grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf Nachbargrundstücke nicht hervorgerufen werden. Dies heiße im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Nichteinhaltung der empfohlenen Standort- und Abstandsvorgaben des LAI-Leitfadens zwangsläufig bzw. automatisch zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf Nachbargrundstücken führe.

Ungeachtet des Umstands, dass der Leitfaden vom 24. März 2020 überholt ist und durch die Neufassung vom 28. August 2023 ersetzt wurde, ist dieses Verständnis der betreffenden LAI-Dokumente auch keinen Bedenken ausgesetzt. LAI-Hinweise rechtfertigen ein Abweichen von den in der TA Lärm niedergelegten Standards nur dann, wenn sie Ausdruck eines gesicherten Erkenntnisfortschritts sind. Hierzu müssen die Hinweise auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die den der TA Lärm zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen.

Vgl. zu den Ausführungen zu Nr. 2.2 TA Lärm auf Seite 10 der LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Stand: 24. Februar 2023): BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, juris Rn. 17 f.

Das legt die Zulassungsbegründung nicht dar und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger zitierte, für sich genommen möglicherweise misszuverstehende Aussage auf Seite 6 der LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 24. Februar 2023, es gebe Anlagetypen, die wegen ihrer akustischen Besonderheiten nicht sachgerecht durch die Vorgaben der TA Lärm erfasst würden, nämlich Standortschießanlagen, stationäre Geräte und Windkraftanlagen, benennt keine von den Vorgaben der TA Lärm abweichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Forschungsergebnisse; vielmehr wird in demselben Absatz auf die für die genannten Anlagentypen verfassten und veröffentlichten speziellen LAI-Leitfäden verwiesen. Konkrete wissenschaftliche Erkenntnisse, die gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der TA Lärm auf Wärmepumpen sprechen könnten, werden weder in den LAI-Auslegungshinweisen vom 24. Februar 2023 noch in dem dort in Bezug genommenen LAI-Leitfaden (aktuell verfügbare Fassung vom 28. August 2023) angeführt. Vielmehr wird sowohl in der überholten als auch in der aktuellen Fassung des Leitfadens durchweg zugrunde gelegt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm maßgeblich sind. Der Umstand, dass Geräuschpegel, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhalten, wegen der höheren Erwartungshaltung der Bewohner von Wohngebieten gleichwohl als störend empfunden werden, war vielmehr Anlass, den Unteren Immissionsschutzbehörden, aber auch Planern, Architekten u.a. „Empfehlungen und Hinweise“ zu geben; Konflikte sollen durch vorausschauendes Handeln möglichst von vornherein vermieden werden. Verbindliche Abstandsvorgaben, die unabhängig von den Immissionsrichtwerten einzuhalten wären, sollen durch den LAI-Leitfaden entgegen der Annahme des Klägers ersichtlich nicht geregelt werden. Vielmehr geht es auch in der Fassung vom 24. März 2020 vornehmlich darum, Vollzugsprobleme auch mit Blick auf absehbare Vorbelastungen, wenn viele Wohnhäuser mit Wärmepumpen ausgestattet werden, zu mindern, sowie aufwändige Messungen und nachträgliche Anordnungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

bb) Auch die vom Kläger angeführten gerichtlichen Entscheidungen,

VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2024 - 2 K 597/24 -, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 2019 - 5 S 1913/18 -,

enthalten keine Aussagen, die seine Auffassung, die TA Lärm sei auf Wärmepumpen nicht ausschließlich und abschließend anwendbar, stützen. Das Gegenteil ist der Fall. Beide Entscheidungen, die jeweils die Erteilung einer Baugenehmigung für mittels Luftwärmepumpe beheizte Gebäude betreffen, gehen davon aus, dass die Beurteilung, ob von einer Wärmepumpe schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG und der TA Lärm zu erfolgen hat.

Ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 2 Bs 38/23 -, juris Rn. 45 ff.

Das VG Karlsruhe betont sogar ausdrücklich, dass der LAI-Leitfaden vom 28. August 2023 rechtlich nicht verbindlich, sondern lediglich eine Auslegungshilfe sei; er könne nicht den Beweiswert gutachterlicher Untersuchungen in Anspruch nehmen.

Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2024 - 2 K 597/24 -, juris Rn. 58.

cc) Der Einwand des Klägers, dass von Luftwärmepumpen ausgehende tieffrequente Geräusche in der TA Lärm nach Einschätzung des Umweltbundesamts nicht hinreichend berücksichtigt würden, genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Der Kläger zeigt nicht auf, dass es im vorliegenden Fall darauf entscheidungserheblich ankommen könnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf den Messbericht der Überwachungsmessung vom 7. Juni 2022 verwiesen, bei der tieffrequente Geräusche nicht feststellbar gewesen seien. Darauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein.

b) Die nach alldem vom Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein - nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten - faktisches reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts sind nach dem Ergebnis der Überwachungsmessung mit 34 dB(A) für den Volllastbetrieb am Tag und 19 dB(A) beim abgesenkten Nachtbetrieb, jeweils bezogen auf den Beurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm), so deutlich unterschritten, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der Regelfallprüfung gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm sichergestellt ist. Dass sich die im Zulassungsverfahren ohnehin nur im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufklärungsrüge vorgetragenen Einwände gegen das Messergebnis, mit denen sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt hat, auf das Ergebnis auswirken könnten, drängt sich bei dieser Sachlage nicht auf.

c) Anlass für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm wegen besonderer Umstände, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gesehen. Der Vortrag des Klägers, dass bei der Sonderfallprüfung neben objektivierbaren Faktoren auch subjektiv-individuelle Faktoren wie Gesundheitszustand des Betroffenen, Gewöhnung, Einstellung zum Geräuscherzeuger und die Art der Tätigkeit während der Geräuscherzeugung von Bedeutung seien, trifft nicht zu. Bei der Prüfung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es auf die individuelle Empfindlichkeit eines konkret betroffenen Nachbarn nicht an; Maßstab ist vielmehr ein „verständiger Durchschnittsmensch in vergleichbarer Lage“.

Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, juris Rn. 18; Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, § 3 BImSchG Rn. 48.

Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. So hat es schon auf Seite 16 seines Urteils im Zusammenhang mit etwaigen Gesundheitsgefahren ausgeführt, dass es auf eine besondere, atypische Empfindlichkeit Einzelner nicht ankomme. Die Bindungswirkung der TA Lärm umfasst, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 19 des Urteils ausgeführt hat, die Zuordnung von Immissionsrichtwerten zu Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit. Das heißt zugleich, dass es im Anwendungsbereich des Immissionsschutzrechts darauf, ob ein Nachbar (auch) nachts arbeitet und deshalb ggf. tagsüber ein höheres Ruhebedürfnis hat, nicht ankommt.

Der Vortrag des Klägers, als Arzt im Nachtdienst tätig zu sein, war daher, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedurft hätte, schon vom Ansatz her nicht geeignet, einen Sonderfall i. S. d. Nr. 3.2.2 TA Lärm zu begründen.

Zu den Maßstäben einer solchen Sonderfallprüfung vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 - 8 A 1161/17 -, juris Rn. 112 ff.

Die diesbezüglichen, mit der Rüge falscher Tatsachenannahmen begründeten Ausführungen in der Zulassungsbegründung können daher die Richtigkeit des Urteils nicht infrage stellen, zumal das Verwaltungsgericht seine Erwägungen dazu, ob der Kläger, wie behauptet, überwiegend Nacht- bzw. Schichtdienst versieht, mit der Formulierung, es sei „zudem anzumerken […]“ als nicht entscheidungstragend gekennzeichnet hat.

d) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte eine Verletzung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) berücksichtigen müssen, bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der sachliche Anwendungsbereich der 32. BImSchV nicht auf Wärmepumpen erstreckt. Dies entspricht dem Wortlaut der Vorschrift. Nach § 1 Abs. 1 der 32. BImSchV gilt diese nur für solche Geräte und Maschinen, die in dem im Anhang zur 32. BImSchV enthaltenen Katalog abschließend aufgelistet sind. Das trifft auf Wärmepumpen nicht zu. Mit dem Vortrag, in Zweifelsfällen seien die Definitionen der Richtlinie 2000/14/EG maßgeblich, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund schon deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger nicht aufzeigt, aus welcher Regelung der genannten Richtlinie er schließt, dass auch stationäre Wärmepumpen erfasst werden. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

e) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen des verwendeten Kältemittels nicht hinreichend gewürdigt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht inhaltlich mit der Urteilsbegründung auseinander und erschöpft sich zudem in einer - den Darlegungsanforderungen nicht genügenden - Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags. Ein nachbarliches Abwehrrecht zeigt er damit nicht auf.

II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben, weil der Rechtsstreit - ausgehend von den Darlegungen des Klägers - keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 53 f. und vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es der vom Kläger behaupteten intensiven Auseinandersetzung mit den technischen Hintergründen des Betriebs einer Wärmepumpe nicht bedarf und sich die aus seiner Sicht aufgeworfenen neuartigen Rechtsfragen ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten lassen. Auch aus dem Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils, der grundsätzlich durchaus einen Hinweis auf eine erhöhte Komplexität des Falls geben kann,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17,

folgt hier nichts Gegenteiliges. Der Umfang des Urteils beruht zum großen Teil auf einer Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens. So betreffen die ersten 13 von 32 Seiten das Rubrum, den Tenor und den Tatbestand. Die rechtliche Würdigung erstreckt sich auf nicht ganz 16 Seiten des Urteils. Deren Länge beruht auch darauf, dass sich das Gericht mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gesehen hat, sich in den Entscheidungsgründen mit dem umfangreichen Klägervorbringen auseinanderzusetzen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der vorliegende Fall eine mehr als durchschnittliche Schwierigkeit aufweist, ergeben sich daraus nicht.

In diesem Zusammenhang sind die Länge der vom Verwaltungsgericht mit der Eingangsverfügung gesetzten Klagebegründungsfrist von sechs Wochen und die Begründung des Beklagten für dessen Fristverlängerungsantrag entgegen der Annahme des Klägers schlicht unerheblich.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Dabei ist die Klärungsbedürftigkeit nicht bereits dann zu bejahen, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Ein gewichtiger Anhaltspunkt kann sein, dass die Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2025 - 8 A 2197/23 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.

Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen,

ob es sich bei dem LAI-Leitfaden - und dabei insbesondere den darin enthaltenen Standort- und Abstandsvorgaben für Luftwärmepumpen - um bloße Empfehlungen handelt oder vielmehr um eine verbindliche Lösung, um der defizitären Geeignetheit der TA Lärm für die Beurteilung von Lärm durch Luftwärmepumpen beizukommen,

und

ob die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen von Luftwärmepumpen ausschließlich und abschließend durch die TA Lärm geregelt wird,

unterstellen - mit der angeführten „defizitären Geeignetheit der TA Lärm für die Beurteilung der Geräusche von Wärmepumpen“ - einen Sachverhalt, von dem das Verwaltungsgericht zu Recht nicht ausgegangen ist. Ungeachtet dessen bedürfen die Fragen keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung zur Bindungswirkung der TA Lärm und in Ermangelung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die diese für den hier in Rede stehenden Anwendungsbereich infrage stellen, und im Übrigen im Einklang mit der vom Kläger selbst für seine Auffassung angeführten Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lassen.

IV. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Validität der Messung vom 7. Juni 2022 nicht hinterfragt und die gesundheitsgefährdende Wirkung i. S. v. § 25 Abs. 2 BImSchG nicht hinreichend aufgeklärt, macht der Kläger Aufklärungsmängel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend.

Der Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der getroffenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 2 B 2.24 -, juris Rn. 7.

  1. Nach diesem Maßstab ist ein Aufklärungsmangel mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Messungen vom 7. Juni 2022, an denen er Zweifel geäußert habe, nicht zugrunde legen dürfen, denn bei ordnungsgemäßer Messung seien möglicherweise höhere Immissionswerte gemessen worden, nicht dargelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der anwaltlich vertretene Kläger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht durch Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung hinwirkt. Schon mit Blick auf den großen Abstand zwischen den am 7. Juni 2022 auf der Basis einer Messung ermittelten Beurteilungspegeln und den maßgeblichen Immissionsrichtwerten, mithin der nicht absehbar erheblichen Auswirkungen etwaiger Korrekturen des Messergebnisses, musste sich eine Überprüfung der behördlichen Messung durch eine vom Gericht veranlasste gutachterliche Messung auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem ausführlich mit den Einwänden des Klägers gegen den Messbericht aus dem Juni 2022 auseinandergesetzt und diese sowie die Messergebnisse gewürdigt und dies nachvollziehbar begründet.

  2. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachten Vorerkrankungen in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Gelegenheit geben müssen, Nachweise hinsichtlich der bei diesem vorliegenden Erkrankungen vorzulegen, führt nicht zu der Annahme eines Verfahrensmangel. Auf die individuelle gesundheitliche Situation des Klägers kommt es aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nicht an, weil bei (deutlicher) Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG und - erst recht - keine Gesundheitsgefahr i. S. v. § 25 Abs. 2 BImSchG vorliegen kann.

B. Auch mit den weiteren, erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 2026 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann der Kläger nicht durchdringen. Der Senat ist insoweit bereits aus formalen Gründen an der Zulassung der Berufung gehindert.

Denn nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können weder eine bisher fehlende Darlegung nachgeholt noch neue Zulassungsgründe nachgeschoben werden. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung, Ergänzung oder Verdeutlichung rechtzeitig und formgerecht geltend gemachter Zulassungsgründe möglich. Der Vortrag neuer, selbstständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds - ist damit ausgeschlossen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Juni 2024 - 13 S 365/22 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.

Daran gemessen ist der Senat gehindert, das Vorbringen des Klägers aus dem am 3. August 2026 und damit nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Zustellung des angegriffenen Urteils zugegangenen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Schriftsatz zu berücksichtigen. Mit seiner Zulassungsbegründungsschrift vom 14. Februar 2025 hat der Kläger die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf falsche Tatsachenfeststellungen zu seiner Tätigkeit als Arzt sowie falsche tragende Rechtssätze gestützt. Die nunmehr vorgetragenen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil, die sich auf einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten, eine angebliche Aktenmanipulation durch diese sowie Mängel der Überwachungsmessung als auch der Berechnung des zugrunde gelegten Schallpegels beziehen, stellen sich damit als zuvor nicht behandelte, rechtlich selbstständig zu würdigende Zulassungsgründe dar.

Ist der Senat danach gehindert, das neue Vorbringen des Klägers zu berücksichtigten, kommt die von ihm in diesem Zusammenhang erbetene Beiziehung von Förder- und Projektdaten des Klimaschutzkonzepts des Beklagten, die die ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen nicht ersetzen könnte, nicht in Betracht.

Unabhängig davon muss sich der Kläger auch hinsichtlich der nunmehr vorgetragenen Angriffe gegen die Aussagekraft der Messung vom 7. Juni 2022 entgegenhalten lassen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hat, auf eine ergänzende Sachaufklärung durch Vornahme einer erneuten, sachverständigen Messung hinzuwirken. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger mithin im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Rügen durchgreifend infrage gestellt hat, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen nicht erfüllt. Auf die Erwägungen des Klägers in Bezug auf etwaige sachwidrige Ermessenserwägungen des Beklagten kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2 und 2.2.2 des hier noch anwendbaren Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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