Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 31 B 288/26.O

31 B 288/26.OAdministrative CourtAug 3, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 B 288/26.O — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 31 B 288/26.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.31B288.26O.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das vom Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO geltend gemachte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsgegner hat keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers durch Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. Dezember 2025 ausgesetzt worden ist, abzuändern ist.

Nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Ein­lei­tung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes ent­he­ben, wenn im Diszi­pli­nar­verfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Be­amten­verhältnis (§ 10 LDG NRW) erkannt werden wird. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstent­hebung vom Gericht auszusetzen, wenn ernst­liche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

Es bestehen weiterhin ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 LDG NRW an der Rechtmäßigkeit der unter dem 1. Dezember 2025 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verfügten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers. Bei einer zusammenfassenden Gesamtschau aller Gesichtspunkte des Streitfalls im Lichte des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren besteht auch nach Einschätzung des beschließenden Senats derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird.

I.

Der Senat kann nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich der Antragsteller wegen des im Bescheid vom 1. Dezember 2025 vorgeworfenen Verhaltens, welches der Antragsgegner durch die Ausführungen in der Antragserwiderung vom 5. Februar 2026 sowie in der Beschwerdebegründung vom 2. April 2026 konkretisiert hat, wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96, 95 AufenthG strafbar gemacht und hierdurch zugleich ein schweres einheitliches Dienstvergehen begangen haben könnte, weswegen im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

Die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Antragsteller wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht hat, konnte - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - und kann auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat nicht auf eine nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgte förmliche Anklageerhebung gegen den Antragsteller gestützt werden.

Es ist zwar anerkannt, dass ein hinreichend begründeter Verdacht für die Begehung eines Dienstvergehens regelmäßig dann bejaht werden kann, wenn im sachgleichen Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft öffentlich Anklage erhoben wird (§ 170 Abs. 1 StPO) oder das Strafgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt (§ 203 StPO), sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 - 2 WDB 1.05 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2020 - 3d B 997/19.O -, n. v, S. 4 des Beschlussabdrucks.

Eine Anklageerhebung ist aber bislang nicht erfolgt.

Auf den Inhalt der E-Mail des zuständigen Staatsanwalts vom 5. November 2025, mit der dieser angekündigt hatte, es werde „zu gegebener Zeit“ öffentlich Anklage vor dem Landgericht gegen den Antragsteller erhoben und dieser habe eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten, kann der Senat die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht stützen. Es handelt sich lediglich um eine Absichtserklärung der Staatsanwaltschaft, die offenkundig nicht mit der förmlichen Anklageerhebung vergleichbar ist. Vorbehaltlich weiterer Ermittlungsergebnisse ist der Ausgang des Ermittlungsverfahrens soweit erkennbar noch offen.

Der Antragsgegner kann insoweit aus dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. November 2020 (Az: 17 B 3/20, juris Rn. 41 f.) nichts Günstiges für sich herleiten. Denn in dem dort entschiedenen Aussetzungsverfahren war zuvor bereits von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden. Ausgehend davon hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in den vom Antragsgegner in Bezug genommenen Zitaten mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwiefern nach erfolgter Anklageerhebung und entsprechender Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts der Gesichtspunkt, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Stand der abgeschlossenen Ermittlungen nicht zweifelsfrei von der Täterschaft überzeugt sein muss, in der im verwaltungsrechtlichen Aussetzungsverfahren nach summarischer Prüfung vorzunehmenden Prognoseentscheidung Rückschlüsse auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Dienstenthebung zulassen kann.

Der Senat kann nach summarischer Prüfung des Akteninhalts nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich der Antragsteller als für die Ausländerbehörde zuständiger Beigeordneter wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96, 95 AufenthG strafbar gemacht hat. Es lässt sich derzeit bereits nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass sich der Antragsteller einer nach § 96 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Bandenabrede angeschlossen hat oder in eine solche eingebunden gewesen ist.

a)

Der Antragsgegner verweist auf Seite 25 der Beschwerdebegründung im Hinblick auf einen Eintritt des Antragstellers in eine Bandenabrede (Mitgliedschaft in einer Bande, die sich zum Zwecke fortgesetzter Begehung ausländerrechtlicher Straftaten zusammengeschlossen hat) auf „den stetigen (positiven) Austausch beziehungsweise die stetige Erwähnung des Antragstellers (als Beteiligter) durch die - strafrechtlich gesondert verfolgten - Herren N., M., T. und I. mit Blick auf die Umsetzung des sog. OHG-Modells (Bl. 6 f. des Bescheids)“ und meint, dies „mit zahlreichen konkret benannten und im Einzelnen beschriebenen Indizien unterlegt (Bl. 9 ff. des Bescheids vom 1. Dezember 2025)“ zu haben. Danach sei „klar, dass dem Antragsteller die Bandenmitgliedschaft durch eine (ggf. zum Teil konkludent) getroffene Absprache spätestens ab dem 29.09.2017 vorgeworfen“ werden könne, als in der Kommunikation zwischen den Herren T., dem Antragsteller, M. und N. die Rede davon gewesen sei, die „nächste Gründung“ [das heißt: im rechtswidrigen OHG-Modell] sei „mit Z. besprochen“ (Bl. 9 des Ausgangsbescheids).“ Im Bescheid vom 1. Dezember 2025 wird auf Seite 9 im ersten Spiegelstrich der Wortlaut der E-Mail von Herrn I. an Herrn T., den Antragsteller, Herrn M. und Herrn N. vom 29. September 2017 wie folgt wiedergegeben: „Wir sollten jetzt mit den Vorabzustimmungen weitermachen können, wie mit Z. besprochen. Die nächste Gründung steht in den Startlöchern“. Weiter wird ausgeführt, dass „die stetige Einbindung des Antragstellers in die Besprechung und den Vollzug des sog. OHG-Modells als zuständiger Dezernent (…) das Sicherheitsgefühl deutlich erhöht haben“ dürfte. Auf den Seiten 88-89 der Beschwerdebegründung führt der Antragsgegner zum vorsätzlichen Handeln als Mitglied einer Bande weiter aus: Der Antragsteller habe gemeinsam mindestens mit Herrn N., Herrn M., Herrn T. und Herrn I. eine Bandenabrede zur fortgesetzten Begehung von Schleusungstaten getroffen, um Investitionen mittels des sog. OHG-Modells erreichen zu können. Der Antragsteller sei in eine bereits mit Herrn R. und den oben benannten Personen zuvor getroffene Bandenabrede eingetreten und habe das Bewusstsein gehabt, dass neben ihm noch andere mitwirkten und vom gleichen Bewusstsein erfüllt seien. Zum Nachweis einer bandenmäßigen Verbindung sei die Feststellung der Identität aller Bandenmitglieder nicht erforderlich. Der Antragsteller habe sich in die Bande eingegliedert, indem er die Schleusungstaten verwaltungsseits erleichtert und somit im Zusammenspiel mit den anderen Bandenmitgliedern das Ziel der Umsetzung des sog. OHG-Modells gefördert habe. Obschon ein Mitwirkungselement im Rahmen der bandenmäßigen Begehungsweise nach § 96 AufenthG nicht notwendig sei, habe der Antragsteller durch aktive Beteiligung in dem bandenmäßigen Zusammenschluss mitgewirkt. Der Antragsteller habe sich spätestens seit September 2017 aktiv in die Erteilung der Vorabzustimmungen sowie der Aufenthaltserlaubnisse zugunsten der Drittstaatsangehörigen eingebracht. Insbesondere habe sich der Antragsteller bereits in der Gründungsphase aktiv in die Verwaltungsabläufe eingebracht, sich fortwährend mit den Bandenmitgliedern zur Durchführung abgestimmt, Hinweise zur Erhöhung der Investments gegeben und die Verteilung auf verschiedene Gesellschaften empfohlen, ein „Basteln“ und „Konstruieren“ von Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnisse eingeräumt und seine „Rolle im Spiel“ als dokumentiert angesehen, was ihm bewusst sei. Die konkludent getroffene Bandenabrede basiere gerade auf der Beteiligung des Antragstellers an den Schleusungstaten, da der Antragsteller von der Bande als „Lösungsgeber“ gesehen worden sei. Der Antragsteller sei immer wieder in den Stand des Verfahrens eingebunden worden, um innerhalb der Verwaltung die Durchführung der Antragstellung auf Aufenthaltserlaubnisse und Vorabzustimmungen abzusichern und damit die konkludente Bandenabrede durchzuführen. Weiter habe der Antragsteller mindestens billigend in Kauf genommen, mit den Herren N., M., T. und I. an der Hilfeleistung zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln zusammenzuwirken. Er habe die Möglichkeit erkannt, dass er durch seine Absicherung und Abschirmung des Verwaltungshandelns und im Zusammenwirken mit den anderen Personen an der Umsetzung der Absprachen beteiligt gewesen sei. Die Herren N. und M. hätten die Akquise und die rechtliche sowie unternehmerische Gestaltung innegehabt. Herr T. (als Stadtdienstleiter N01 Bürgerservice, Recht und Ordnung) habe die Absprachen unmittelbar in der Verwaltung umgesetzt. Herr I. habe seitens der Wirtschaftsförderung die Gewährung positiver Stellungnahmen organisiert. Der Antragsteller selbst habe schließlich als „Lösungsgeber“ und „Schirmherr“ fungiert, habe Sonderzuständigkeiten geschaffen und sei gegen die Erteilung von Vorabzustimmungen und Aufenthaltstiteln nicht eingeschritten. Er habe die Ausländerbehörde trotz zahlreicher Warnungen unbehelligt gewähren lassen. Er habe erkannt, welche jeweilige Rolle die Personen arbeitsteilig übernommen hätten, um bei der Haupttat der Geschleusten Hilfe zu leisten und habe dies billigend in Kauf genommen. Die Kommunikation sei für den Antragsteller erkennbar stets in diesem Personenkreis erfolgt, wie sich aus der ausführlich dargestellten Telekommunikationsüberwachung, den E-Mails und der Aussage von Frau Y., Frau O. und Herrn N. ergebe.

b)

Den durch den Antragsgegner dem Antragsteller vorgeworfenen Bandeneintritt kann der Senat nach summarischer Prüfung des derzeit vorliegenden und der Akte zu entnehmenden Sachstandes sowie der vorhandenen Beweismittel indes nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.

aa)

Da der Antragsteller erst seit dem 15. Januar 2016 als Beigeordneter bei der Stadt D. tätig ist, behauptet auch der Antragsgegner nicht, der Antragsteller sei bereits im Rahmen der (behaupteten) Überlegungen zu einem rechtswidrigen „Geschäftsmodell“ der Herren N. und M. und den sodann erfolgten Gesprächen mit weiteren angeblich Beteiligten im Jahr 2015 beteiligt gewesen und bereits zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Bande geworden.

bb)

Der Senat kann indes nach summarischer Prüfung der derzeitigen Aktenlage auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller nach Antritt des Amtes als Beigeordneter in eine etwaige Bandenabrede eingetreten ist oder sich dieser arbeitsteilig angeschlossen hat.

(1)

Derartige Anhaltspunkte ergeben sich zunächst nicht aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Beschuldigten N. vom 2. Mai 2024.

Der Beschuldigte N. hat ausweislich des Protokolls ausgesagt, dass es im Jahr 2015 - als der Antragsteller noch kein Beigeordneter war - ein Gespräch gegeben habe, an dem neben ihm Frau P., Herr R., Herr I. und Herr M. teilgenommen hätten. In diesem Gespräch habe Herr R. deutlich gemacht, dass er trotz der Skepsis von Frau P. das sog. OHG-Modell umsetzen wolle. Allen sei klar gewesen, dass es nur um eine reine OHG-Gesellschafterstellung gegangen sei, die „OHGisten sich indes nicht überwiegend in Deutschland aufhalten würden. Hiervon habe auch der Antragsteller gewusst. Es sei offen darüber gesprochen worden, „dass nicht immer alle da seien“. „Es habe insofern Unterschiede gegeben zwischen Familien, die in der Regel in Deutschland gewesen seien, und solchen Personen ohne Familien, die „flexibel“ gewesen seien.

Allein anhand des Inhalts dieser Aussage ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller in eine Bandenabrede eingebunden gewesen sein soll. Hätte es eine konkrete Abrede zwischen Herrn N., Herrn M., weiteren Beteiligten sowie dem Antragsteller über die Einbindung in eine Bande gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte N. konkrete Gespräche mit dem Antragsteller über wechselseitige Beiträge der Bandenmitglieder zum bandenmäßigen Zusammenwirken, zumindest aber über eine Umschreibung und Festlegung der Mitwirkungsbeiträge des Antragstellers und dessen Rolle in der Bande benennt. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte N. ein konkretes Gespräch mit dem Antragsteller hätte benennen können, in welchem darüber gesprochen worden ist, dass die sog. „OHGisten“ niemals die Absicht haben würden, tatsächlich selbstständig vor Ort in D. einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, sondern sie - unabhängig von den Aufenthaltszeiten im Jahr in Deutschland - den Aufenthaltstitel lediglich „erschleichen“ wollten. Derartige konkrete Hinweise liefert der Beschuldigte N. indes nicht. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller davon gewusst habe, dass „nicht immer alle Personen da sind“, reicht für die Feststellung der Einbindung in eine Bandenabrede nicht. Die Aussage des Beschuldigten N. muss zudem vor dem Hintergrund der sich aus den Akten ergebenden und zwischen den Beteiligten geführten Diskussion über die nach dem Aufenthaltsrecht erforderliche Länge des Aufenthalts im Kalenderjahr gesehen werden, damit ein Aufenthaltstitel nicht erlischt. Der Beschuldigte N. hat selbst zuvor ausgesagt, dass Herr R. hierzu die Ansicht vertreten habe, dass die „Leute nicht ständig hier wohnen müssten, sondern es nur wichtig sei, dass sie nicht länger als sechs Monate am Stück nicht in Deutschland seien“, damit der Aufenthaltstitel nicht erlösche. Diese rechtliche Sichtweise teilte der Antragsteller ausweislich seiner eigenen Stellungnahme im Disziplinarverfahren. Aus der Aussage des Beschuldigten N. ergibt sich insoweit allenfalls, dass der Antragsteller nach seinem Amtsantritt in die Diskussion um die erforderliche Länge des Aufenthalts eingebunden war, nicht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller gewusst hat, dass die Aufenthaltstitel „erschlichen“ werden sollten und der Antragsteller arbeitsteilig innerhalb einer Bandenabrede tätig werden sollte, damit das sog. OHG-Modell umgesetzt werden könne.

(2)

Dem Protokoll über die zeugenschaftliche Vernehmung der Frau O. durch die Bezirksregierung Düsseldorf im hiesigen Disziplinarverfahren lassen sich ebenfalls keine durchgreifenden Gesichtspunkte entnehmen, die auf einen Eintritt des Antragstellers in eine Bandenabrede schließen lassen.

So hat die Zeugin O. beispielsweise ausweislich des Protokollinhalts bekundet, dass die Bedenken, die von Sachbearbeitern im Hinblick auf das sog. OHG-Modell bestanden, über Herrn A.-J. an Herrn T. weitergeleitet worden seien und die Entscheidung sodann durch Herrn T. getroffen worden sei (Seite 8 des Protokolls). Zu der Frage von Anweisungen von „höherer Stelle“ konnte sie indes nichts Konkretes bekunden, sondern allein ein nicht näher konkretisierbares Gefühl äußern, dass es Abstimmungen zwischen Herrn T. und dem Antragsteller gegeben haben müsse.

Dies belegt nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es rechtwidrige Abstimmungen gegeben haben könnte und dass der Antragsteller in eine Bandenabrede mit außerhalb der Verwaltung stehenden Rechtsanwälten und anderen Beteiligten eingetreten ist.

(3)

Dem Protokoll über die zeugenschaftliche Vernehmung der Frau Y. in dem hiesigen Disziplinarverfahren durch die Bezirksregierung Düsseldorf lassen sich ebenfalls nach summarischer Prüfung keine Tatsachen entnehmen, die auf die Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede hindeuten.

Die Zeugin hat ausgesagt, den Antragsteller nicht zu kennen und ihn lediglich einmal im Hinblick auf eine Verlängerung einer Fiktionsbescheinigung angerufen zu haben. Sie hat indes auf Nachfrage nicht einmal eine subjektive Einschätzung dahingehend äußern können, dass die Anträge nach § 21 AufenthG mit einem politischen Willen zur Erlangung des Aufenthaltsrechts verbunden gewesen seien. Zu dem Erfahrungsaustausch am 1. Februar 2018 hat sie mitgeteilt, dass dort ein Anwesender gesagt habe, man solle vorsichtig sein, da man teilweise negative Erfahrungen gemacht habe und versucht werde, verschiedene andere Behörden unter Druck zu setzen.

Im Hinblick auf die Einbindung des Antragstellers in eine Bande ist die Aussage folglich unergiebig.

(4)

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsgegner in Bezug genommenen E-Mail des Herrn T. an den Antragsteller vom 22. September 2017.

(5)

Aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen E-Mail des Herrn I. an Herrn T. und den Antragsteller vom 29. September 2017 - auf die der Antragsgegner seine Vorwürfe maßgeblich stützt - kann der Senat ebenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit schließen, dass der Antragsteller in eine Bandenabrede eingetreten ist oder eingebunden war.

Herr I. teilt neben Herrn T. auch dem Antragsteller in dieser E-Mail mit, dass „nach Erhalt des von Herrn G. überarbeiteten Schreibens“ - gemeint war wohl das angefügte Schreiben des Hauptgeschäftsführers der IHK verfasst von Herrn G., mit welchem mitgeteilt worden ist, dass die kritische Haltung von Frau P. nicht aufrechterhalten werde - „jetzt mit den Vorabzustimmungen weiter gemacht werden [könne], wie mit Z. [dem Antragsteller] besprochen. Die nächste Gründung steht in den Startlöchern.“

Daraus kann vor dem Hintergrund des sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergebenden Gesamtzusammenhangs und insbesondere unter Berücksichtigung der vorherigen Unstimmigkeiten zwischen der IHK und der Stadtverwaltung D. hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 AufenthG vorliegen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Bandenabrede geschlossen werden. Die Formulierung, dass nun weiter gemacht werden könne, wie mit dem Antragsteller besprochen, kann wegen der Bezugnahme auf die Schreiben der IHK auch dahingehend verstanden werden, dass nach zwischenzeitlicher Ausräumung der maßgeblich unterschiedlichen Sichtweise der Beteiligten nun fortgefahren werden könne. Dass hier ein allgemeines Verständnis der Beteiligten über die Rechtswidrigkeit des Handelns und das Tätigwerden innerhalb einer Bandenabrede bestanden hätte, kann der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht feststellen.

(6)

Die Korrespondenz des Ausländerbüros der Stadt D. mit den Generalkonsulaten in V. und X. ist im Hinblick auf eine Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede unergiebig.

(7)

Entsprechende Anhaltspunkte für die Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede ergeben sich für den Senat ferner nicht aus der E-Mail des Herrn T. vom 14. Juni 2019 an den Antragsteller.

In dieser E-Mail informiert Herr T. den Antragsteller darüber, dass man sich „erneut kreativ bewegen“ müsse, aber die Stellungnahme der Wirtschaftsförderung ausschlaggebend sei, „um die positiven Belange zu Gunsten der Stadt D. in Anspruch nehmen zu können“. „Durch die Ausländerbehörde könne eine gezielte Ermessensentscheidung getroffen werden“.

Die Formulierung, dass man sich „erneut kreativ bewegen müsse“, kann nach summarischer Prüfung der derzeitigen Aktenlage indes auch Ausdruck eines politischen Willens gewesen sein, die Wirtschaftsförderung durch eine kreative, aber rechtskonforme Lösung in dem hier rechtlich noch nicht abschließend bewerteten System des § 21 AufenthG voranbringen zu wollen. Nach derzeitiger Sachlage reicht dies nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht für die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eingebundenseins in eine Bandenabrede.

(8)

Der Inhalt der E-Mail des Herrn T. an den Antragsteller vom 11. November 2019, mit der Herr T. insbesondere eine Mail des Herrn A.-J. an ihn (Herrn T.) weitergeleitet hat, spricht nicht für eine Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede.

In der weitergeleiteten E-Mail wird von Herrn A.-J. berichtet, dass sich die Herren N. und M. in einen „innerbehördliche Ablauf“ einmischen wollten. Zudem teilt Herr A.-J. Herrn T. seine Einschätzung zu einer Gefährdung hinsichtlich der bisherigen Vorgehensweise mit, weswegen man sich verständigen müsse, welche „Überprüfungen/Herangehensweise“ - hierzu auch weiter unten - hinsichtlich der hier lebenden ausländischen Inverstoren vorgenommen werden sollen. Wären die an der Kommunikation beteiligten Herren in eine Bandenabrede zu diesem Zeitpunkt eingebunden gewesen, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass Herr A.-J. von einer Einmischung der Herren M. und N. in innerbehördliche Abläufe berichtet.

Daraus, dass der Antragsteller auf die von Herrn A.-J. an den Stadtdienstleister T. gerichtete und an ihn weitergeleitete Mail nicht selbst tätig geworden und Überprüfungen angeordnet hat, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Bandenabrede unter Einschluss des Antragstellers geschlossen werden.

(9)

Auch der E-Mail des Herrn N. vom 19. Februar 2020 an den Antragsteller lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf eine Mitgliedschaft des Antragstellers in einer Bande schießen lassen.

Diese E-Mail dürfte nach summarischer Prüfung vor dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden Hintergrund der vorausgegangenen E-Mail des Antragstellers an Herrn N. und den Oberbürgermeister der Stadt D. vom 18. Februar 2020 zu bewerten sein. In dieser E-Mail macht der Antragsteller darauf aufmerksam, dass die Gesetzeslage „kein Selbstläufer“ sei und dass die Kommunen im Hinblick auf die Anwendung des § 21 AufenthG unter Beobachtung höherer Behörden stünden, die sich berichten ließen. Deswegen müsse das Handeln jederzeit juristisch legitimierbar sein. Sodann werden von dem Antragsteller Investitionslösungen vorgeschlagen, die indes - wie abschließend deutlich gemacht wird - innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts geschehen müssten, über die sich nicht hinweggesetzt werde, auch wenn man lösungsorientiert arbeiten wolle.

(10)

Auch aus der E-Mail des Antragstellers an die Herren W. und T. vom 29. Februar 2020 kann nicht auf eine Bandenmitgliedschaft geschlossen werden.

Der Antragsgegner stützt seine Annahme der Einbindung in eine Bandenabrede maßgeblich auf diese E-Mail, in der der Antragsteller ausgeführt hat:

„Ich habe hier meinen Spielraum sehr weit ausgeübt und mich über die kritische Haltung Dienst hinweggesetzt. (…)

Damit stelle ich fest: es ist absolut klar was zu tun war und wir haben unsererseits alles versucht dies zu erreichen! Mehr geht nicht und wird von hier definitiv nicht veranlasst! Ich weise darauf hin, dass das das Bundesinnenministerium und auch die Bundespolizei Entwicklungen in diesem Bereich sehr wohl überprüft und wir zu Meldungen derartiger Konstrukte angehalten sind! (…) So wie oben skizziert werde ich nicht weiterarbeiten. § 21 AufenthG sieht nicht vor, dass man sich einen Aufenthaltstitel kaufen kann. Notwendig ist ein Investment in der Stadt. Vor diesem Hintergrund ist die Norm interessant, weil dort gestaltet werden kann.“

Ein Schuldeingeständnis oder eine Selbstbelastung des Antragstellers kann der Senat diesen Zeilen aus der E-Mail indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Denn auch diese Passagen müssen vor dem Hintergrund der jeweils vorherigen Ausführungen und in dem aus den Akteninhalt ersichtlichen Gesamtzusammenhang bewertet werden. Der Antragsteller hatte zuvor in der E-Mail ausgeführt, dass die Frage der Zuwanderung nach § 21 AufenthG interessant sei, die gesetzlichen Regelungen indes einzuhalten seien. Nach Prüfung von vorhandenen Businessplänen im Jahr 2019 durch die Herren T., J. und ihn sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht tragfähig gewesen seien, man aber über höhere Investitionen im Hinblick auf die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes nachsteuern könne. Dies habe man sodann Herrn Rechtsanwalt N. erläutert, der indes nicht zufrieden gewesen sei. Insoweit angeforderte nachgebesserte Businesspläne habe Herr N. für seine Mandanten aber nicht vorgelegt. Stattdessen sei es zu dem Vorwurf von Rechtsanwalt N. in einer E-Mail gegenüber der Verwaltung gekommen, man „komme nicht aus dem Quark“. Daraufhin habe er (der Antragsteller) per E-Mail gegenüber Rechtsanwalt N. deutlich gemacht, dass er seinen „Spielraum weit ausgeübt und [s]ich auch über die kritische Haltung im Dienst hinweggesetzt habe. [Er] habe deutlich ausgeführt, dass zumindest 110.000 € in ein genanntes direktes Investment zu erfolgen haben“. Auch weitere Versuche der Verwaltung, Herrn N. zu erreichen, um die Kriterien, die man als erforderlich ansehe, in den Businessplan aufzunehmen, seien gescheitert. Im Anschluss an diese Ausführungen hat der Antragsteller die oben zitierte Formulierung im zweiten Absatz des Zitats „Damit stelle ich fest (…)“ verwendet.

Würdigt man den Gesamtzusammenhang summarisch, können die eingangs zitierten Passagen auch dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller alles aus seiner Sicht noch (juristisch) Vertretbare veranlasst hat, er also den ihm eingeräumten Spielraum sehr weit ausgenutzt und sich sogar über kritische Stimmen hinweggesetzt hat. Der weitere Inhalt der zitierten Passage kann dahingehend verstanden werden, dass aus Sicht des Antragstellers unter den zuvor genannten Bedingungen - nachgebesserter Businessplan mit höheren Investitionen - „absolut klar war, was zu tun ist“ und dass verwaltungsseitig alles versucht worden war, die nachgebesserten Businesspläne zu erreichen. Diese habe man indes von Herrn N. nicht erhalten. Mehr gehe nicht und werde von der Verwaltung gegenüber Herrn N. nicht veranlasst.

(11)

Ganz erheblich gegen eine Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede mit den Herren N. und M. - zu welchem Zeitpunkt auch immer - spricht der Inhalt des Protokolls der Überwachung der Telekommunikation vom 10. November 2021 betreffend ein Gespräch zwischen Herrn N. und Herrn M..

Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass Herr M. gegenüber Herrn N. äußerte, dass man hinsichtlich der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nunmehr „über F. gehen“ solle, um Herrn I. unter Druck zu setzen. Daraufhin wird indes geäußert, dass „der F. keine wichtige Person in der Sacheist, er ist Dezernent“ (Hervorhebung durch den Senat).

Wenn die Herren M. und N. in einem Telefonat noch am 10. November 2021 den Antragsteller als „keine wichtige Person in der Sache“ in dem „Komplex OHG-Modell“ angesehen haben, dann spricht dies deutlich gegen eine Einbindung in eine Bandenabrede und insbesondere gegen eine Abrede dahingehend, dass der Antragsteller Ideengeber für Lösungen und Schirmherr für die Bande bei rechtlichen Problemen gewesen sein soll.

(12)

Auch das Protokoll über die Telekommunikationsüberwachung eines Telefongesprächs zwischen Herrn N. und Herrn I. am 17. Dezember 2021 ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich gegenüber Herrn I. geäußert haben sollte, dass er hinsichtlich der bisherigen Verwaltungspraxis Angst vor der Bundespolizei habe, liefert dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anhaltspunkte für das Eingebundensein in eine Bandenabrede. Eine derartige „Angst“ kann sich auch auf eine in der Vergangenheit für rechtmäßig erachtete Verwaltungspraxis beziehen, von deren Rechtmäßigkeit der Antragsteller inzwischen für zukünftig zu gründende OHGen nicht mehr überzeugt ist und für deren Umsetzung es eines rechtmäßigen Alternativwegs (Stichwort: Investorenmodell) bedarf.

(13)

Auch die E-Mail von Herrn M. an die Herren N. und I. vom 27. Januar 2022, spricht gegen eine Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede.

In dieser E-Mail übermittelte Herr M. den Entwurf eines an den Antragsteller und Herrn T. zu sendenden Schreibens. Darin wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die drei Herren - also unter Ausschluss des Antragstellers - über den Inhalt des an den Antragsteller gerichteten Schreibens einig sein müssten. In dem Schreiben werden zwei Punkte - die Wohnsitzproblematik und die Anwesenheit - beleuchtet, die es gemeinsam zu lösen gelte. In der Darstellung der Wohnsitzproblematik wird den Adressaten des Schreibens vorgeworfen, dass man nicht einfach die Behauptung aufstellen dürfe, dass die Mandanten keinen Wohnsitz hätten, diese Behauptung stünde der Stadt nicht zu. Im Problemaufriss „Anwesenheit“ wird den Adressaten vorgeworfen, dass aus den langen Abwesenheitszeiten auf ein Erlöschen der Aufenthaltsrechte geschlossen werde. Dieses Vorgehen sei mit Herrn R. und Herrn I. zu Beginn der Aktivitäten besprochen worden. Sie hätten damals deutlich gemacht, dass die Mandanten einen Wohnsitz in D. nähmen, es aber gut sein könne, dass eine größere Anzahl der Mandanten nur wenige Tage im Jahr in D. sein würden und dies aus Sicht der Stadt kein Problem darstelle, solange die Mandanten nicht länger als sechs Monate die Bunderepublik verließen. Herr R. habe zugesagt, dass es ihm egal sei, ob die Leute fünf oder 300 Tage da seien. Man wolle sich sehr flexibel bei der Auslegung des Rechts zeigen.

Auch aus dem Inhalt dieser E-Mail ergibt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in eine Bandenabrede eingebunden gewesen ist. Wäre dies der Fall, wäre zu erwarten gewesen, dass nicht nur ein Verstoß gegen vermeintliche Absprachen mit Herrn R., sondern auch Verstöße gegen Absprachen, die mit dem Antragsteller vereinbart gewesen sind, in der E-Mail erwähnt werden. Dem Antragsteller wird aber kein Vorhalt gemacht, dass er sich nicht an mit ihm getroffene Absprachen halte.

(14)

Der Senat vermag auch der aus der vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen E-Mail vom 7. Mai 2021 gezogenen Schlussfolgerung, der Antragsteller sei einer Bandenabrede beigetreten, nicht zu folgen.

In dieser E-Mail schreibt der Antragsteller an Herrn T. zu einem aktuellen Fall eines eingereisten Ausländers, dass er [der Antragsteller] „immer wieder Milliardär“ höre, und er jetzt einen Namen dazu habe. „Da müsse es doch möglich sein, eine Aktivität nach den Vorgaben des § 21 AufenhG zu basteln. Unser Problem sind doch nicht die schwachen Kandidaten, wo die Voraussetzungen mit Mühe konstruiert werden müssen. Mit einem Mrd. kann ich mir doch die wirtschaftliche Betätigung bis zur Niederlassungsfreiheit konstruieren! Schön ist, dass meine Rolle in dem Spiel dokumentiert ist. Weiß ich doch…“

Aus diesem Wortlaut schlussfolgert der Antragsgegner eine Selbstbelastung. Diesen Schluss vermag der Senat jedenfalls nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im summarischen Prüfungsverfahren zu ziehen. Was genau der Antragsteller mit der Wendung „Schön ist, dass meine Rolle in dem Spiel dokumentiert ist. Weiß ich doch…“ zum Ausdruck bringen wollte, bleibt im Unklaren. Insbesondere ist der Rückschluss des Antragsgegners auf eine Einbindung in eine Bandenabrede aus dieser Formulierung für den Senat vor dem Hintergrund des Inhalts der dieser E-Mail angehängten und zuvor dem Antragsteller von Herrn T. zugeleiteten E-Mail des Herrn M. an Herrn N. vom 6. Mai 2021 nicht überzeugend. Denn in dieser E-Mail wollen die Herren M. und N. nunmehr eine Lösung mit dem Antragsteller anstreben, weil aus ihrer Sicht die Ausländerbehörde nicht „genug liefere“. Auch der Antragsteller habe wohl das Gefühl, dass die Pläne seitens der Stadt genug unterstützt werden würden. Diese Aussagen stehen einer Einbeziehung des Antragstellers in eine Bandenabrede eher entgegen, wäre in diesem Fall doch eher ein Bezug auf erfolgte weitergehende Absprachen zu erwarten.

(15)

Hinweise auf ein Eingebundensein des Antragstellers in eine Bandenabrede liefert auch das Protokoll über eine Telekommunikationsüberwachung eines Gesprächs zwischen den Herren N. und M. am 22. September 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

Zutreffend ist, dass protokolliert worden ist, dass die Herren T. und N. über „saubere Akten“ und auch davon sprechen, dass die „IHK“ das „geklüngelt bekommen“ werde. An diesem Gespräch ist indes der Antragsteller weder beteiligt gewesen noch wird er in diesem Gespräch der Herren N. und M. als Beteiligter irgendwelcher „Klüngeleien“ benannt oder sonstwie erwähnt.

(16)

Aus den Protokollen über Telekommunikationsüberwachungen am 11., 16., 17., 18., 23. und 26. November 2021 ergeben sich ebenfalls keine Tatsachen, die auf eine Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen einer Bandenabrede hindeuten könnten.

Aus dem Protokoll der Telekommunikationsüberwachung eines Gesprächs zwischen Herrn N. und Herrn I. vom 18. November 2021 ergibt sich, dass der Antragsteller gegenüber Herrn I. geäußert haben soll, dass er [der Antragsteller] „einen juristischen Vergleich“ benötige und dass der Antragsteller gegenüber Herrn I. in einem persönlichen Gespräch auf dem Flur geäußert habe, dass man sich zusammensetzen könne, wenn er [der Antragsteller] „in dem Thema drin“ sei. Eine Einbindung in eine Bandenabrede der Gestalt, dass der Antragsteller arbeitsteilig „juristische Lösungen“ für die Bande erarbeite, lässt sich diesem Gespräch indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen.

Das Protokoll vom 23. November 2021 spricht sodann eher gegen eine Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede. Denn dort heißt es, dass „jetzt ja wirklich ein Grund [bestehe], mal auf den OB und F. [Anm.: den Antragsteller] zuzugehen“. Wäre der Antragsteller bis zum 23. November 2021 in eine Bande eingebunden gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Herren K. und M. auf eine irgendwie geartete Abrede zwischen ihnen und dem Antragsteller beziehen und diese zum Gegenstand ihrer Gespräche machen. Erwägen sie Ende November 2021 auf den Antragsteller „zuzugehen“, spricht dies eher gegen eine Einbindung im Zeitraum von 2015 bis November 2021.

Dem Protokoll über ein Gespräch zwischen Herrn N. und Herrn M. am 26. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Herren N. und M. bislang keinen Termin bei dem Antragsteller erhalten hatten und man sich nun „vor das Büro setzen und warten“ müsse, „bis da frei ist“. Man müsse deutlich machen, dass „das damals so besprochen worden sei“. Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Einbindung des Antragstellers in eine Bandenabrede sprechen, ergeben sich auch daraus nicht.

(17)

Letztlich kann der Senat nach summarischer Prüfung auch in einer Gesamtschau der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte und der in Bezug genommenen Beweismittel sowie des weiteren Akteninhalts nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Einbindung des Antragstellers in ein Bandenabrede, die sich zur fortgesetzten Begehung von Schleusungsdelikten zusammengeschlossen hat, feststellen.

Gegen eine Einbindung des Antragstellers in eine Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Schleusungsdelikten zusammengeschlossen hat, spricht zudem, dass ein plausibles Motiv für eine Einbindung des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist. Dass der Antragsteller selbst in irgendeiner Form finanziell profitiert hätte, wirft der Antragsgegner dem Antragsteller bereits selbst nicht vor. Dass sich der Antragsteller einem - wie auch immer konkret ausgestalteten - Plan angeschlossen haben soll, um Rechtsanwalt N. Beratungshonorare zu ermöglichen, scheint ein Motiv für eine Mitwirkung des Antragstellers innerhalb einer Bande nicht nahezulegen. Ebenfalls kein plausibles Motiv für die Begehung strafbarer bandenmäßiger Schleusungsdelikte kann der Senat darin erkennen, dass der Antragsteller durch eine Einbindung in eine Bandenabrede die Wirtschaftsförderung der Stadt D. voranbringen wollte.

II.

Der Senat kann nach der gebotenen summarischer Prüfung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung sowie des Akteninhalts zudem nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller es in seiner Funktion als für die Ausländerbehörde der Stadt D. zuständiger Beigeordneter ab dem 22. September 2017 über mehrere Jahre hinweg vorsätzlich und dienstpflichtwidrig unterlassen hat, gegen rechtswidrig erteilte Vorabzustimmungen nach § 21 AufenthG in mindestens sieben Fällen und gegen die rechtswidrige Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen in mindestens sechs Fällen sowie gegen die Erteilung von weiteren Fiktionsbescheinigungen einzuschreiten und in mindestens zwei Fällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktiv an der Erteilung rechtswidriger Aufenthaltserlaubnisse mitgewirkt zu haben.

Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller vor, er habe trotz Kenntnis von Hinweisen der IHK sowie der Visastelle in X. im Jahr 2018 darauf, dass die für die Anwendung des § 21 AufenthG erforderliche tatsächliche Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit durch die sog. OHGisten nicht gegeben sei, die Rechtslage in mehreren Fällen gegensätzlich bewertet. Auch nach Kenntnis weiterer Warnhinweise u.a. der Bundespolizei sowie der Stadt S. im Jahr 2019 und nachdem der Abteilungsleiter der Ausländerbehörde mit E-Mail vom 11. November 2019 Ermittlungen vorgeschlagen habe, habe es der Antragsteller unterlassen, gegenüber der Ausländerbehörde zu verfügen, dass Ermittlungsmaßnahmen zur Überprüfung erteilter Aufenthaltserlaubnisse einzuleiten und durchzuführen seien. Die Ende des Jahres 2021 erfolgten Ermittlungen seien nicht intrinsisch motiviert gewesen. Durch dieses Unterlassen habe der Antragsteller über mehrere Jahre hinweg in mehreren Fällen gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 3 und 36 Abs. 1 BeamtStG zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verstoßen, und hierdurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine rechtsstaatliche und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 HS. 2 GG) genügende Verwaltungspraxis endgültig zerstört. Die von dem Antragsteller zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Die Entfernung aus dem Dienst erweise sich als angemessene Reaktion auf dieses Dienstvergehen. Die Entfernung sei auch nicht unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller den Vorwurf der Kernpflichtverletzung durch Unterlasen der Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen und eine vorsätzliche fehlerhafte rechtliche Bewertung nach Aktenlage erstmals in der Antragserwiderung vor dem Verwaltungsgericht und nunmehr unter ergänzendem Vortrag in der Beschwerdebegründung gemacht. Seine Erwägungen zur vorläufigen Dienstenthebung im Bescheid vom 1. Dezember 2025 hat der Antragsgegner nicht auf die oben beschriebene Verletzung dienstrechtlicher Kernpflichten gestützt, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Erwägungen zur vorläufigen Dienstenthebung im Bescheid vom 1. Dezember 2025 hat er ausschließlich auf eine dem Antragsteller vorzuwerfende Straftat des bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gestützt.

Ob hinsichtlich dieses vorgeworfenen Dienstvergehens lediglich eine zulässige Konkretisierung oder weitere rechtliche Bewertung des bereits in dem Bescheid vom 1. Dezember 2025 erhobenen Vorwurfs vorliegt oder aber insoweit ein trotz § 114 Satz 2 VwGO unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen anzunehmen ist,

vgl. hierzu: VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2023 - 28 L 1210/23.WI.D -, juris Rn. 98,

kann der Senat ebenso, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, offenlassen.

Denn selbst unter Berücksichtigung dieses Vorwurfs führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Der Senat kann nämlich auch nach der sich aus dem Akteninhalt und dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten, insbesondere der Antragserwiderung vom 4. Februar 2026 und der Beschwerdebegründung von 2. April 2026, ergebenden Sach- und Rechtslage nach summarischer Prüfung und der gebotenen Gesamtabwägung nicht feststellen, dass gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird.

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Antragsteller bereits ab dem 22. September 2017 oder im Jahr 2018 Kenntnis davon gehabt haben muss, dass in der Vergangenheit rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigungen oder Vorabzustimmungen nach § 21 AufenthG erteilt worden sind oder erteilt werden sollten, weil die sog. OHGisten eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland nur vorgetäuscht hatten oder vortäuschen werden und sein Einschreiten erforderlich sei. Auch kann der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller diese Kenntnis im Jahr 2019 erworben hätte. Allenfalls kann dem bisherigen Akteninhalt entnommen werden, dass der Antragsteller im Verlauf einer gemeinsam mit den Herren T. und A.-J. durchgeführten Prüfung eines vorgelegten Businessplans im Jahr 2019 (siehe hierzu bereits oben und sogleich unten) festgestellt hatte, dass dieser nicht tragfähig im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 21 AufenthG gewesen ist, weswegen er - der Antragsteller - einen anderen, nach seiner Ansicht juristisch vertretbaren Weg gesucht und durch Erhöhung der Investments gefunden zu haben geglaubt habe, um die durch das sog. OHG-Modell erhoffte Wirtschaftsförderung zu ermöglichen; hierzu hat er bis in das Jahr 2020 mit den beteiligten Personen kommuniziert. Dass der Antragsteller den sicheren Rückschluss hätte ziehen müssen, dass andere in der Vergangenheit erteilte aufenthaltsrechtliche Genehmigungen zu Unrecht erteilt worden sind und es insofern seines Einschreitens bedurft hätte, kann hingegen nach derzeitigem Stand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Zwar fanden nach Aktenlage Überprüfungsmaßnahmen betreffend die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem sog. OHG-Modell erteilten aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen - aus Sicht des Antragsgegners „erst“ - im Dezember 2021 statt. Ausermittelt sind die tatsächlichen Gesichtspunkte hierzu indes nicht. Es ist nach derzeitigem Stand insbesondere nicht feststellbar, dass der Antragsteller insoweit vorsätzlich gegen dienstrechtliche Pflichten verstoßen hat.

Selbst wenn man aber annehmen wollte - der Antragsteller hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Rechtswidrigkeit erteilter Genehmigungen im Einzelfall weder erkannt noch hätte er diese erkennen müssen -, dass der Antragsteller die Rechtslage im Hinblick auf das sog. OHG-Modell fehlerhaft eingeschätzt hat, sind für den Senat bei dem sich derzeit aus dem Akteninhalt ergebenden Erkenntnisstand keine Gesichtspunkte ersichtlich, die vor der im Hauptsacheverfahren gebotenen Aufklärung und abschließenden Bewertung schon jetzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schlussfolgerung begründeten, dass und vor allem auch in welchem Maße der Antragsteller durch ein möglicherweise begangenes Fehlverhalten, welches nach derzeitigem Erkenntnisstand ggf. in einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung gesehen werden könnte, das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hätte.

Im Einzelnen:

a)

Nach summarischer Prüfung kann der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller bereits seit dem 29. September 2017 bzw. im Verlaufe des Jahres 2018 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit konkret erteilter Aufenthaltsgenehmigungen bzw. „Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des sog. OHG-Modells in den entscheidenden Grundzügen“ in der Form erlangte, dass die sog. OHGisten von vornherein nicht die Voraussetzungen des § 21 AufenthG erfüllten, weil sie keine Tätigkeit als Gesellschafter entfalten würden und damit die Voraussetzungen des § 21 AufenthG nur vortäuschen wollten.

aa)

Eine derartige Kenntnis kann zunächst nicht aus den Aussagen des Beschuldigten N. sowie der Zeuginnen U. und Y. geschlossen werden.

Der Aussage des Beschuldigten N. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann bereits nicht entnommen werden, dass dieser mit dem Antragsteller darüber gesprochen hätte, dass die Voraussetzungen für eine Einreise und den Aufenthalt in Deutschland durch die sog. OHGisten lediglich durch Vortäuschen einer selbstständigen Tätigkeit und einen entsprechenden Aufenthalt in Deutschland erschlichen werden sollten. Der Beschuldigtenaussage kann nach summarischer Prüfung des Protokollinhalts allenfalls entnommen werden, dass im Allgemeinen mit der Verwaltung der Stadt D. darüber gesprochen worden ist, dass die zukünftigen Gesellschafter und Geschäftsführer der OHG „nicht immer anwesend“ sein müssten, damit der Aufenthaltstitel nicht erlösche. Wie bereits ausgeführt, war die Problematik der „Aufenthaltsdauer“ dem Antragsteller bekannt und er stand hierzu neben weiteren Mitarbeitern der Stadtverwaltung mit den Herren M. und N. im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht rechtmäßige Anwendung des § 21 AufenthG in Austausch. Dass mit dem Antragsteller besprochen worden wäre, dass die sog. OHGisten in Einzelfällen oder generell in Deutschland keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen werden würden, lässt sich dem Protokoll der Vernehmung des Beschuldigten N. indes gerade nicht entnehmen.

Die Protokolle über die Vernehmungen der Zeuginnen U. und Y. sind hierzu gänzlich unergiebig.

bb)

Aus der E-Mail von Herrn T. an den Antragsteller vom 22. September 2017 - auf deren Inhalt der Antragsgegner auch diese Erwägungen maßgeblich stützt - ergibt sich zunächst nur, dass der Antragsteller über die Bedenken der IHK in Kenntnis gesetzt worden ist. Kenntnis über die Rechtswidrigkeit einzelner bereits erteilter Vorabzustimmungen oder Aufenthaltsgenehmigungen ergeben sich daraus indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.

Aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen E-Mail des Herrn I. an Herrn T. und den Antragsteller vom 29. September 2017 sowie der der E-Mail vorangegangenen Korrespondenz mit der IHK allein kann ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Inhalt dieser E-Mail, dass „nach Erhalt des von Herrn G. überarbeiteten Schreibens“, mit welchem deutlich gemacht worden war, dass die IHK im Falle einer positiven Bewertung durch die Ausländerbehörde an ursprünglich geäußerten Bedenken der Frau P. nicht festgehalten werde, „jetzt mit den Vorabzustimmungen weiter gemacht werden“ könne, „wie mit Z.“ [dem Antragsteller] besprochen. „Die nächste Gründung steht in den Startlöchern.“ Aus dieser Formulierung kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im summarischen Prüfungsverfahren geschlossen werden, dass der Antragsteller nunmehr in Kenntnis des Inhalts der E-Mail davon ausgehen musste, dass einzelne erteilte Genehmigungen bzw. das sog. OHG-Modell generell rechtswidrig seien. Denn die IHK hat in dieser E-Mail Bezug genommen auf ein Schreiben des Herrn G., mit welchem die vorherigen Zweifel der Frau P. nicht aufrechterhalten worden sind, sondern lediglich darauf hingewiesen worden ist, dass Bedenken an einer wirtschaftlichen Tätigkeit der sog. OHGisten bestünden. Wenn sodann von einer „in den Startlöchern stehenden Gründung“ gesprochen wird, reicht dies für die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Erteilung beantragter oder noch zu erteilender Vorabzustimmungen nicht aus; diese Passage kann nach summarischer Prüfung auch dahingehend verstanden werden, dass die bereits avisierte Gründung nunmehr nach der überarbeiteten Stellungnahme der IHK verwaltungsseitig „wie mit dem Antragsteller besprochen“, angegangen werden könne.

Der Antragsteller hat nach dem Inhalt dieser E-Mail folglich von Bedenken der Frau P. im Hinblick auf das sog. OHG-Modell gewusst, er hat indes ebenso gewusst, dass die IHK diese Bedenken im Ergebnis nicht generell geteilt hatte, so dass die Mitwirkung der IHK gerade nicht ausgeschlossen gewesen ist. Allein aus dieser E-Mail kann folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit in Vergangenheit erteilter Vorabzustimmungen geschlossen werden.

Dass der Antragsteller - wie der Antragsgegner vorträgt - Kenntnis „von einer politisch motivierten Abänderung einer Stellungnahme“ der IHK gehabt haben soll, die überdies rechtswidrig gewesen sein müsste, kann nach summarischer Prüfung des Akteninhalts durch den Senat nicht auf die vorgelegten Beweismittel gestützt werden.

cc)

Sofern der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausführt, dass eine Kenntnis des Antragstellers „nach allgemeiner Lebenserfahrung und den üblichen Abläufen“ in einer Behörde und nach „noch ausstehender Vernehmung von Zeugen“ (Hervorhebung durch den Senat) in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung angenommen werden müsse, der Antragsteller insbesondere die Stellungnahmen der Visastelle der Deutschen Botschaft in X. und die sich daraus ergebenden Zweifel der Visastelle betreffend die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zur Kenntnis genommen habe, reicht dies ersichtlich nicht für die Überzeugungsbildung des Senats anhand einer summarischer Prüfung bereits vorhandener und vorgelegter Beweismittel im Hinblick auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Kenntnis aus.

Zudem bestehen Zweifel, ob der Antragsteller selbst bei einer Kenntnis von den Vorbehalten der Visastelle in X. auch tatsächlich den Schluss auf eine rechtswidrige Erteilung bereits erteilter oder zu erteilender Vorabzustimmungen im Einzelfall hätte ziehen müssen. Denn nach dem vorliegenden Inhalt der mit der Visastelle in X. geführten Korrespondenz bestanden dort zwar Zweifel an einer wirtschaftlichen Betätigung der sog. OHGisten im Einzelfall, indes ergibt sich aus der Korrespondenz auch, dass eine Erteilung der Visa durch die Deutsche Botschaft eben nicht kategorisch ausgeschlossen war.

dd)

Auch durch eine - insoweit unterstellte - Kenntnisnahme des Antragstellers von dem Inhalt des Protokolls über den Erfahrungsaustausch bei der Stadtverwaltung D. am 1. Februar 2018 bezüglich Erfahrungen mit der Firma H. GmbH ergibt sich nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erteilter Vorabzustimmungen oder Aufenthaltserlaubnissen im Zusammenhang mit dem sog. OHG-Modell erworben hatte. In der Zusammenfassung am Ende des Protokolls wird ausgeführt, dass Anträge im Zusammenhang mit der Firma H./L. „mit größter Sorgfalt geprüft werden“ sollen, da unter Verweis auf ein dem Protokoll beigefügtes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin fraglich sei, ob die Vorabzustimmungen gemäß § 21 AufenthG erteilt werden könnten, wenn es sich nur um reine Investoren und nicht auch um Unternehmer handele. Zudem ist dem Protokoll zu Beginn zu entnehmen, dass die Stadt D. mitgeteilt habe, dass im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse geprüft werden soll, ob tatsächliche eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Aus diesem Inhalt kann der Senat deswegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Kenntnis in Bezug auf rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen schließen. Zudem lässt sich entgegen den Ausführungen des Antragsgegners allein aus der Formulierung in dem Protokoll, dass die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschafter erst im Rahmen der Verlängerung geprüft werden sollen, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schließen, dass der Antragsteller als zuständiger Beigeordneter von rechtswidrig erteilten Genehmigungen ausgehen musste. Es erscheint nicht unschlüssig, dass das tatsächliche Vorliegen der angegebenen wirtschaftlichen Betätigung letztlich erst nach Aufnahme der Tätigkeit anhand der sodann festzustellenden Gegebenheiten überprüft werden kann, vor dem Beginn der Tätigkeit hingegen lediglich eine Prüfung nach Aktenlage auf ihre Schlüssigkeit vorgenommen werden kann. Auf dieses Vorbringen lässt sich der Vorwurf des Antragsgegners jedenfalls derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stützen.

b)

Nach summarischer Prüfung kann der Senat auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es der Antragsteller im Jahr 2019 trotz Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erteilter Aufenthaltserlaubnisse unterlassen hätte, in Bezug auf die Verlängerung bereits erteilter Erlaubnisse einzuschreiten.

Auch hier stellt der Antragsgegner darauf ab, dass diese Kenntnis sich voraussichtlich insbesondere im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung u.a. durch Vernehmung von Zeugen zur richterlichen Überzeugung nachweisen lasse. Dies reicht - worauf bereits hingewiesen worden ist - im Rahmen der summarischen Prüfung vorhandener Beweismittel im hiesigen Disziplinarverfahren nicht aus, um die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Aber auch nach summarischer Prüfung des weiteren Vorbringens des Antragsgegners und der Aktenlage kann der Senat die überwiegende Wahrscheinlichkeit insoweit nicht feststellen.

aa)

Allein anhand der Kenntnis von dem Inhalt des Warnhinweises 2/2019 des Bundespolizeipräsidiums kann der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Kenntnis des Antragstellers von im Einzelfall rechtswidrig erteilten Aufenthaltserlaubnissen oder Vorabzustimmungen feststellen. Aus dem Warnhinweis geht hervor, dass Auslandsvertretungen in B. beobachtet hätten, dass im Rahmen des sog. OHG-Modells eine selbstständige Tätigkeit von Gesellschaftern vorgegeben werde, ohne dass die Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausübten. Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums als Investor lehnten die Visastellen in der Regel ab. Zugleich wurde um Mitteilung vorliegender Erkenntnisse zum Phänomen an die Bundespolizei gebeten.

Aus der Kenntnisnahme des Antragstellers von diesem Hinweis ergibt sich nach summarischer Prüfung allenfalls, dass Antragstellungen im Rahmen des sog. OHG-Modell einer besonderen Prüfung bedürfen und die Visastellen zudem die Anträge auf Erteilung eines Visums regelmäßig ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nach Ansicht der Visastelle nicht vorliegen. Der Inhalt dieses Warnhinweises geht nicht über das hinaus, was sich bereits aus dem Inhalt - insbesondere den Rückfragen - der Schreiben der Visastelle in X. an die Stadtverwaltung D. ergeben hatte. Schließlich ergibt sich aus dem Warnhinweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller hinsichtlich in der Vergangenheit erteilter Genehmigungen tätig werden müsste. Denn innerhalb des Behördenaufbaus war der Stadtdienstleister Fachdienstvorgesetzter der in der städtischen Ausländerbehörde tätigen Mitarbeiter. Ein Tätigwerden des übergeordneten Beigeordneten wäre allenfalls dann zu erwarten gewesen, wenn der Antragsteller Kenntnis davon gehabt hätte, dass Herr T. als Stadtdienstleister nicht tätig werden würde. An belastbaren Feststellungen zu den Handlungen oder Unterlassungen innerhalb der jeweiligen (Verwaltungs-) Ebenen fehlt es indes im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts.

Zudem ist die Stadt D. mit Schreiben vom 12. November 2019 der Bitte um Meldung von relevanten Sachverhalten an die Bundespolizei nachgekommen. Von dieser Meldung hatte der Antragsteller ausweislich des Akteninhalts Kenntnis. Die vom Antragsgegner angenommene „Feigenblattfunktion“ vermag der Senat indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Es wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass auch in D. ähnliche Fälle (insgesamt drei Gründungen), wie in dem Warnhinweis 2/2019 benannt, bekannt sind. Die Rechtsanwaltskanzlei H. habe auch in der Stadt D. das Modell vorgestellt. Es wird die Gründung der ersten OHG mit ihren Zielen beschrieben und auf Visaerteilungen für Gesellschafter nach § 21 AufenthG hingewiesen. Es wird zudem mitgeteilt, dass Verlängerungen erfolgt sind. Zur Prüfung, ob anstehende weitere Visaverlängerungen erteilt werden könnten, würden der Geschäftsbericht geprüft und die erforderliche Stellungnahme der IHK und der Wirtschaftsförderung eingeholt. Sodann wird die Gründung der zweiten OHG unter Bezeichnung der Ziele mitgeteilt. Auch wird mitgeteilt, dass die Botschaft in X./C. die Einreise von Gesellschaftern verweigert habe und es deswegen zu einer Anpassung der Ziele der OHG und einer Verringerung der Gesellschafterzahl gekommen sei. Ein Ansinnen von Rechtsanwalt N. auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 19a AufenthG habe man nicht mitttragen können, was näher ausgeführt wird. Sodann wird auf das Arbeitspapier des Antragstellers vom 24. September 2019 hingewiesen und in Kopie beigefügt, in dem ausgeführt sei, wie eine aus Sicht der Verwaltung rechtmäßige Einreise möglich sei. Abschließend erfolgt der Hinweis, dass die Verwaltungsspitze dem Vorhaben der Ansiedlung derartiger Projekte positiv gegenüberstehe und auf Nachfrage Unterlagen zur Verfügung gestellt werden könnten. Dass es auf diese Mitteilung weitere Nachfragen der Bundespolizei gegeben habe, kann der Senat den Akten nicht entnehmen.

Aufgrund des Inhalts dieser Meldung vermag der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die positive Kenntnis des Antragstellers über rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen oder Vorabzustimmungen sowie das Erfordernis seines Einschreitens festzustellen.

bb)

Die Kenntnis des Antragstellers ergibt sich ferner auch nach summarischer Prüfung nicht aus dem Inhalt der E-Mail des Herrn T. vom 14. Juni 2019 an den Antragsteller (siehe zum Inhalt bereits oben unter I.). Die Formulierung, dass man sich „erneut kreativ bewegen müsse“, spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller sich rechtswidrig verhalten wollte oder erkannt hätte, dass in der Vergangenheit rechtswidrig Vorabzustimmungen oder Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden sind, die ein Einschreiten des Antragstellers erfordern. Durch diese Formulierung kann - wie bereits ausgeführt - auch der politische Wille zum Ausdruck gebracht worden sein, die Wirtschaftsförderung der Stadt D. durch eine kreative, aber rechtskonforme Lösung voranbringen zu wollen. Zudem geht aus dem Schreiben der IHK vom 14. Juni 2019 hervor, dass die IHK die mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mitgeteilten Bedenken nunmehr, da ein großer Teil der vorgetragenen Bedenken und Kritik ausgeräumt sei, nicht aufrechterhalte und die Maßnahmen befürworte.

cc)

Dem Akteninhalt kann zudem entnommen werden, dass der Antragsteller in dem von ihm am 24. September 2019 unterzeichneten „Arbeitspapier zur Einreise chinesischer Fachkräfte“ einen Ablaufplan für die Bearbeitung vorgegeben hatte. Darin ist unter anderem die Vorgabe enthalten, dass die „in Betracht kommenden Ausländer“ sich als Minderheitsgesellschafter an einer Gesellschaft mit deutscher Rechtsform beteiligen und im Rahmen der Beteiligung eine Beschäftigung für die Gesellschaft aufnehmen (Hervorhebung durch den Senat). Dies hatten die Sachbearbeiter vor der Erteilung der Vorabzustimmungen zu prüfen.

c)

Der Senat vermag auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Antragsteller ab November 2019 erkannt hat, dass sein Eingreifen in Bezug auf rechtswidrig erteilte oder zu erteilende Vorabzustimmungen oder Aufenthaltserlaubnisse durch die Ausländerbehörde der Stadt D. erforderlich sei.

Der Antragsgegner stützt diese Annahme zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gesichtspunkten auf den Inhalt der E-Mail des Herrn T. an den Antragsteller vom 11. November 2019, mit welcher Herr T. dem Antragsteller auch eine E-Mail des Herrn A.-J. an ihn vom selben Tag weiterleitete. Wie bereits oben ausgeführt, äußert Herr A.-J. in dieser E-Mail Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise der Herren N. und M., die sich in innerbehördliche Vorgänge einmischen wollen würden. Zudem merkt Herr A.-J. in der E-Mail an, dass er „aufgrund der Erkenntnisse aus dem MC.-WH. und S. zu dem Ergebnis komm[e], dass [sie] (…) in D., ähnlich gefährdet [seien]‘“. Deswegen regt er an zu besprechen, welche Überprüfungen/Herangehensweise bei den bereits in D. lebenden ausländischen Investoren vorgenommen werden sollen, bspw. Nachweise über gezahlte Gewerbesteuern, Nachweis tatsächlich gezahlter Einlagen auf Konten, Außendienstermittlungen, Prüfung der Abwesenheiten oder Durchführung von Interviews.

Allein auf die Anregung von Überprüfungsmaßnahmen in einer an den Amtsleiter - Herrn T. - gerichteten und an den Antragsteller weitergeleiteten E-Mail kann der Vorwurf des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt werden. Dass Herr T. den Antragsteller um eine Entscheidung gebeten hätte, die grundsätzlich zunächst in den Zuständigkeitsbereich des Ausländeramtes gehörte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Auch sonst ist dem Akteninhalt nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass sich dem Antragsteller hätte aufdrängen müssen, dass es seines Einschreitens gegenüber der Ausländerbehörde bedurfte, zumal die Vorabzustimmungen ohnehin nach Zeitablauf zu überprüfen waren und im Rahmen dessen geprüft werden würde, ob selbstständige Tätigkeiten tatsächlich aufgenommen worden waren.

Dass der Antragsteller als Beigeordneter gänzlich untätig geblieben wäre, ist zudem nicht erkennbar. Wie sich aus der E-Mail des Antragstellers an die Herren W. und T. vom 29. Februar 2020 ebenso wahrscheinlich ergibt, hat der Antragsteller in der Zwischenzeit einen Weg zu finden versucht, um die wohl politisch gewünschte Wirtschaftsförderung in nach seiner Ansicht rechtskonformer Anwendung des § 21 AufenthG zu erreichen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Antragsteller nach einer Prüfung eines Businessplans, der nicht hinreichend erschien, in den Raum gestellt, die Voraussetzungen des § 21 AufenthG durch höhere Investitionen der sog. OHGisten zu erreichen, was - wie oben ausgeführt - letztlich aber scheiterte, weil Herr N. diesen Weg für seine Mandanten ausgeschlossen hatte. Den Weg höherer Investitionen als - nach seiner Ansicht - möglichen Weg rechtskonformer Anwendung des § 21 AufenthG hatte der Antragsteller auch bereits zuvor ausweislich der E-Mail vom 18. Februar 2020 an die Herren N. und W. kommuniziert, in der weiter auf eine E-Mail vom 27. Dezember 2019 verwiesen wird.

d)

Daraus, dass die Wohnsitzüberprüfungen aus Sicht des Antragsgegners erst im Dezember 2021 stattgefunden haben, vermag der Senat schließlich auch nach summarischer Prüfung der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein schweres Dienstvergehen des Antragstellers abzuleiten.

Insbesondere kann der Senat diesen Vorwurf nicht anhand des vorgelegten E-Mail-Verkehrs in den Jahren 2020 bis 2022 feststellen, wie sich aus den obigen Ausführgen ergibt.

Letztlich fehlt es in Bezug auf den Zeitraum zwischen Februar 2020 und Dezember 2021 bislang an Feststellungen dazu, aus welchen genauen Gründen die schließlich im Dezember 2021 durchgeführten Kontrollen noch nicht durchgeführt oder diese nicht für angezeigt gehalten worden waren.

e)

Der Senat kann nach derzeitigem Stand auch nach einer Gesamtschau des Vorbringens des Antragsgegners und des Akteninhalts nach summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller ein vorsätzliches schweres Dienstvergehen durch das Unterlassen der Anordnung gebotener Maßnahmen gegenüber der Ausländerbehörde in Bezug auf vermeintlich rechtswidrig erteilte Aufenthaltsgenehmigungen oder Vorabzustimmungen nach dem AufenthG und einen damit einhergehenden Verstoß gegen die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln begangen hat, was bereits jetzt die Prognose rechtfertigen könnte, dass der Antragsteller in einem Disziplinarverfahren durch ein Disziplinargericht aus dem Dienst entfernt wird.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Antragsteller spätestens ab dem Jahr 2019 oder später hätte erkennen können und müssen, dass die Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltstitel oder Vorabzustimmungen hätte überprüfen müssen und er hierzu mangels Tätigwerden des Ausländeramtes Weisungen an den Leiter des Ausländeramtes hätte erteilen müssen, sind für den Senat bei dem derzeit vorliegenden Erkenntnisstand keine Gesichtspunkte ersichtlich, die vor der gebotenen umfassenden und abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren schon jetzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schlussfolgerung begründeten, dass der Antragsteller durch ein (möglicherweise) begangenes Fehlverhalten, welches nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in einem kollusiven Zusammenwirken, sondern allenfalls in einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung gesehen werden könnte, das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.

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