Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 15 E 404/26

15 E 404/26Administrative CourtJul 17, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 E 404/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 15 E 404/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.15E404.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 58.127,00 Eurofestgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

G r ü n d e :

Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG mit drei Berufsrichtern, weil das Verwaltungsgericht die angegriffene Streitwertfestsetzung als Kammer ebenfalls durch drei Berufsrichter beschlossen hat.

Die von der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist zulässig. Dass das Verwaltungsgericht die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt hat, ändert daran nichts. Die Klägerin hat gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der begehrten Festsetzung eines höheren Streitwerts, weil sie glaubhaft gemacht hat, aufgrund einer individualvertraglichen Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten deutlich höhere Rechtsanwaltskosten tragen zu müssen, als ihr im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens infolge des bislang festgesetzten (und auch des mit der Beschwerde verfolgten höheren) Streitwerts von der Beklagten zu erstatten wären.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2024 - 12 E 796/23 -, juris Rn. 2; Zimmermann, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 6. Aufl. 2026, § 68 GKG Rn. 16; jeweils m. w. N.

Ausgehend von der begehrten Festsetzung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands auch 300,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung maßgeblich.

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.

Wendet sich ein Kläger gegen einen Anschluss- und Benutzungszwang, will er damit finanzielle Aufwendungen vermeiden. Diese umfassen zum einen die Kosten für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation. Zum anderen bestehen die zu vermeidenden finanziellen Aufwendungen in den Gebühren, die mit der Benutzung des gemeindlichen Kanals verbunden sind. Ungeachtet dessen ist es mit Blick auf den erwähnten pauschalierenden Ansatz bei der Streitwertbemessung allerdings regelmäßig gerechtfertigt, in Streitigkeiten dieser Art auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen die exakten Anschlusskosten in der Regel nicht fest. Die potentiellen Benutzungsgebühren sind nicht Streitgegenstand, so dass § 52 Abs. 3 GKG nicht herangezogen werden kann. Sie müssten je nach Fallgestaltung auch erst allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung ermittelt werden. Dies würde den von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG gesetzten Prüfungsrahmen überschreiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2017 - 15 E 648/17 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten bereits hinreichend belastbar beziffert werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2017 - 15 E 648/17 -, juris Rn. 7 f., m. w. N.

Dabei können auch Erkenntnisquellen, die erst nach Klageerhebung bekannt werden, berücksichtigt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 15 E 284/15 -, juris Rn. 10; Dörndorfer, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamFG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 40 GKG Rn. 1.

In diesem Fall - so auch hier - sind die bezifferbaren Anschlusskosten für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen. Mit dem Sanierungsvorschlag der E. GmbH vom 6. Mai 2026 hat die Klägerin (nunmehr) eine detaillierte Kostenprognose vorgelegt. Diese Aufstellung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten ohne „Langtext“ - nachvollziehbar. Sie wird auch durch die übrigen Einwände der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass sie sich auf die Herstellung gesonderter Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen bezieht und nicht auf die Umlegung der bisherigen Sammelleitung, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der konkret geforderten Arbeiten („Entflechtung“ oder nur „Umlegung“) ist der angegriffene Bescheid, wie das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 ausgeführt hat, nicht hinreichend bestimmt. Diese Unbestimmtheit geht zulasten der Beklagten. Der Einwand der Beklagten, zwischenzeitlich habe eine Kamerabefahrung ergeben, dass die Hausanschlussleitung des Gebäudes auf dem Grundstück „O.-straße 41“ auch unabhängig von dem angegriffenen Bescheid erneuert werden müsse, ist für den Streitwert der gegen den Bescheid vom 17. Juli 2024 gerichteten Klage unerheblich. Soweit die Beklagte die fehlenden Angaben zur Dimensionierung der in dem Sanierungsvorschlag jeweils unter 00-05.0205 angeführten „Abwasserleitung PP“ und die Marküblichkeit der angeführten Kostenpositionen bestreitet, bleiben ihre Angaben unsubstantiiert; jedenfalls wird daraus nicht ersichtlich, dass die angegebenen Kosten von 60,80 Euro / m überhöht sind. In Ausübung seines richterlichen Ermessens legt der Senat der Streitwertfestsetzung deshalb den sich aus dem Sanierungsvorschlag ergebenden Betrag (gerundet) zugrunde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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