Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 15 B 1216/25

15 B 1216/25Administrative CourtJul 17, 2026

Regest

Die die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations­richtlinie) enthält keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbe­schleu­nigung für gerichtliche Verfahren gebieten. Die von einem Drittbetroffenen begehrte Außervollzugsetzung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids darf nicht schon allein wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abgelehnt werden darf, sondern es ist darüber hinaus zu prüfen, ob auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe von Umweltinformationen zu berücksichtigten (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -). Der richtlinienrechtlich vorgegebene Zweck, dass Umweltinformationen möglichst alsbald zugänglich zu machen sind, ist umso gewichtiger, je klarer der hierauf gerichtete Anspruch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes her-vortritt. Der Gewährung von nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 möglichen Ausnahmen von den Vermarktungsverboten sind potentiell relevante Auswirkungen auf die Artenvielfalt zuzuschreiben, so dass damit im Zusammenhang stehende Daten den Begriff der Umweltinformationen erfüllen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1216/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 15 B 1216/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.15B1216.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Leitsätze

  1. Die die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations­richtlinie)enthält keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbe­schleu­nigung für gerichtliche Verfahren gebieten.

  2. Die von einem Drittbetroffenen begehrte Außervollzugsetzung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids darf nicht schon allein wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abgelehnt werden darf, sondern es ist darüber hinaus zu prüfen, ob auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht.

  3. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe von Umweltinformationen zu berücksichtigten (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -).

  4. Der richtlinienrechtlich vorgegebene Zweck, dass Umweltinformationen möglichst alsbald zugänglich zu machen sind, ist umso gewichtiger, je klarer der hierauf gerichtete Anspruch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes her-vortritt.

Der Gewährung von nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 möglichen Ausnahmen von den Vermarktungsverboten sind potentiell relevante Auswirkungen auf die Artenvielfalt zuzuschreiben, so dass damit im Zusammenhang stehende Daten den Begriff der Umweltinformationen erfüllen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäßen Antrag zu 1. des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. September 2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Naturschutz vom 27. August 2025 wiederherzustellen,

stattgegeben, weil dessen Interesse an der Außervollzugsetzung überwiege. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin dem Beigeladenen Einsicht in die beim Bundesamt für Naturschutz vorhandenen Dokumente über durch den Antragsteller beim Landesamt für Umweltschutz Brandenburg beantragte Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot für Exemplare der Vogelart „Spix Ara“ weitgehend antragsgemäß bewilligt habe, stelle sich zwar als rechtmäßig dar. Dem Anspruch des Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen stünden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Antragstellers i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht entgegen. Jedoch fehle es an einem zusätzlich erforderlichen, besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Beigeladene habe nicht substantiiert geltend gemacht, dass ihm ohne einen die Hauptsache vorwegnehmenden vorzeitigen Informationszugang schwere und irreparable Nachteile unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks drohten. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin und ihrem Verweis darauf, dass ein aktuelles öffentliches Interesse wegen laufender Presseberichterstattung vorliege. Ein weiteres Zuwarten aufgrund der Tatsache, dass die Vorgänge um die Vermarkungsgenehmigungen bereits fünf Jahre zurücklägen, sei kein schwerer und irreparabler Nachteil. Auch sei der Zugang zu Umweltinformationen kein Instrument zur Verfolgung presserechtlicher Interessen, sondern diene der Förderung des Umweltschutzes.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu der begehrten Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben, denn dieser ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres angefochtenen Bescheids den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (dazu 1.), und die nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.).

  1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 15 B 232/19 -, juris Rn. 4, vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 8, und vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Diese Anforderungen gelten auch für Verwaltungsakte wie den streitbefangenen, in denen die zuständige Behörde einem Antragsteller den Zugang zu Umweltinformationen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG bewilligt. Eine generelle Anordnung der sofortigen Vollziehung solcher Verwaltungsakte ist nicht durch die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26; Umwelt­informationsrichtlinie, im Folgenden: UIRL) mit der Folge vorgegeben, dass die im nationalen Verfahrensrecht geregelten Anforderungen an das formelle Begründungserfordernis entfielen.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 15 B 1184/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.

Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid (dort S. 5) beigefügte Begründung wird diesen Anforderungen gerecht. Das Bundesamt für Naturschutz hat diese hinreichend damit begründet, dass durch eine bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verzögerte Informationserteilung der Gesetzeszweck, nämlich die zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umweltbelange gefährdet wäre. Dabei sei konkret in Rechnung zu stellen, dass der Informationswert mit zeitlicher Verzögerung erheblich gemindert werde und die Pressearbeit des Beigeladenen insbesondere zum Artenschutz nur durch einen zeitnah gewährten Zugang ermöglicht werde.

  1. Das öffentliche und zugleich private Interesse des Beigeladenen, dass ihm der bewilligte Informationszugang ohne weitere zeitliche Verzögerung tatsächlich gewährt wird, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid vom 27. August 2025 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, und es besteht ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug.

a) Die Antragsgegnerin rügt indes ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seiner Prüfung des Eilrechtsschutzbegehrens schon im Ausgangspunkt rechtsfehlerhafte Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Die von der Antragsgegnerin aus der von ihr zitierten Rechtsprechung in Bezug genommenen besonderen Anforderungen, an deren Vorliegen der Europäische Gerichtshof die Befugnis nationaler Gerichte knüpft, zur Umsetzung unmittelbar geltender Verordnungen der Europäischen Union (EU) ergangene Verwaltungsakte außer Vollzug setzen zu dürfen,

vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 1990 - Rs. C-213/89 - (Factortame), vom 21. Februar 1991 - Rs. C-143/88 u. a. - (Zuckerfabrik Süderdithmarschen), vom 9. November 1995 - Rs. C-465/93 - (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft), vom 26. November 1996 - Rs. C-68/95 - (T. Port), jeweils juris,

sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Auf die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Umweltinformationsrichtlinie einer EU-Verordnung gleichzustellen sein könnte, weil sie infolge einer fehlerhaft unterlassenen Umsetzung unmittelbare Geltung im nationalen Recht beanspruchte,

eine unmittelbare Wirkung unter Verweis auf die seinerzeit in Hessen geltende Erlasslage bejahend vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. März 2006 - 12 Q 590/06 -, juris Rn. 16,

kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Es liegt jedenfalls ein wesentlich anderer Sachverhalt vor. Die Gültigkeit der Umweltinformationsrichtlinie steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Mithin geht es hier - im Unterscheid zu den Entscheidungen „Zuckerfabrik Süderdithmarschen“ und „Atlanta Fruchthandelsgesellschaft“ - nicht um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Rechte, die dem Einzelnen gegen als rechtswidrig - und damit ungültig - angefochtene EU-Verordnungen (oder sonstiges Sekundärrecht) auf der Grundlage des Unionsrechts zustehen können. Zudem verhält sich die vorzitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - so auch die Entscheidungen „Factortame“ und „T. Port“ - nur zu der Frage der mitgliedstaatlichen Umsetzung unmittelbar geltender Vorgaben des Unionsrechts. Dagegen betrifft das vorliegende Verfahren die Reichweite und vor allem Durchsetzung der nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie vorgegebenen Informationszugangsrechte, die gegenläufige Rechte Dritter berühren. Ein vergleichbarer, d. h. in jedem Fall verbindlich durchzusetzender Vorrang des Umweltinformationsinteresses besteht hier gerade nicht; denn jedenfalls auch zum Schutz Drittbetroffener räumt Art. 4 Abs. 2 UIRL mögliche Ausnahmen vom Zugangsanspruch des Art. 3 Abs. 1 UIRL ein. Des Weiteren berücksichtigt die Antragsgegnerin nicht hinreichend, dass nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 UIRL Drittrechtsbehelfe gegen einen Zugang von Umweltinformationen ausdrücklich erlaubt sind, deren verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Richtliniengeber in Ermangelung weitergehender verbindlicher Vorgaben der mitgliedstaatlichen Regelungsautonomie überlassen hat.

bb) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von den in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art anzuwendenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen, wonach die von einem Drittbetroffenen begehrte Außervollzugsetzung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids nicht schon allein wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abgelehnt werden darf, sondern darüber hinaus zu prüfen ist, ob auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 48, und vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 -, juris Rn. 48 (zu § 17a GenTG); OVG S.-Factortame, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 MB 7/07 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 12 S 124.13 -, juris Rn. 5, und vom 12. November 2012 - 12 S 54.12 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschlüsse vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 -, juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 29.

Der in § 80 Abs. 1 VwGO bestimmte Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist eine einfachrechtliche Ausprägung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes, so dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen haben. Mit diesem Grundrecht wäre es unvereinbar, dem Interesse der öffentlichen Gewalt am Vollzug ihrer Entscheidungen stets oder auch nur regelmäßig Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub bis zur definitiven Klärung der Rechtmäßigkeit zu geben. Vielmehr muss in jedem Fall eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen stattfinden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 6; jeweils m. w. N.

Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.

Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 8, und vom 23. Juli 2020 - 15 B 288/20 -, juris Rn. 8, m. w. N.

Vom Fall des gesetzlich bestimmten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO), in dem der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen, unterscheidet sich die weitere Interessenabwägung bei Vorliegen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist bei der Interessenabwägung die in § 80 Abs. 1 VwGO enthaltene Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt daher bezogen auf den konkreten Einzelfall ein zusätzliches Interesse gerade daran voraus, dass Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Es muss ein „besonderes Interesse“ (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, und es muss so gewichtig sein, dass es gerechtfertigt erscheint, aufgrund dieses Interesses den durch die aufschiebende Wirkung ansonsten nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 98, und vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, juris (Leitsätze) = NJW 1986, 1894 (1895); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84; jeweils m. w. N.

Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze über die behördliche Vollziehungsanordnung sind auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation eines mehrseitigen ("mehrpoligen") Verwaltungsrechtsverhältnisses maßgeblich. Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dann nicht, wenn ein Drittbetroffener eine einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung anficht. In dieser Situation stehen sich nämlich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; denn Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden gegenläufigen Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2020 - 8 B 1576/19 -, juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.

Etwas anderes gilt aber im vorliegenden Fall, weil die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes irreversible Folgen hat. Der tatsächliche Vollzug eines durch Verwaltungsakt bewilligten Informationszugangs und die infolgedessen dem Beigeladenen vermittelte Kenntniserlangung kann nach einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht indes grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig. Die sofortige Vollziehung setzt insofern nicht nur die Rechtmäßigkeit voraus, sondern verlangt auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bis hin zur Schwelle der Unzumutbarkeit für den vom Verwaltungsakt Begünstigten.

Vgl. Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 47 Rn. 17, m. w. N.

Diese Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechen jenen, die an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für eine vom UIG-Antragsteller begehrte Regelungsanordnung gerichtet auf vorzeitigen Informationszugang zu stellen sind.

Vgl. dazu OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23. Mai 2014 - OVG 12 S 26.14 -, juris Rn. 8 f., und vom 12. November 2012 - OVG 12 S 54.12 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschlüsse vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 -, juris Rn. 14, und vom 16. März 2006 - 12 Q 590/06 -, juris Rn. 26.

Da die zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten bestehende Konfliktlage jeweils unverändert bleibt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine vorzeitige, d. h. vor dem Abschluss der Hauptsache liegende Gewährung eines irreversiblen Informationszugangs an unterschiedliche Voraussetzungen abhängig davon geknüpft sein sollte, im Rahmen welcher Verfahrensart um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird.

Vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 29.

Vom Vorstehenden generell abweichende Prüfmaßstäbe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ergeben sich, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht aus dem hier einschlägigen Recht des Zugangs zu Umweltinformationen. Die behördliche Vollziehungsanordnung (auch) im Hinblick auf Bescheide über die Herausgabe von Umweltinformationen von einem zusätzlichen besonderen Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abhängig zu machen, steht zunächst nicht in Widerspruch zum Inhalt des nach der Umweltinformationsrichtlinie begründeten Zugangsanspruchs. Zwar braucht nach Art. 3 Abs. 1 UIRL, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, ausdrücklich kein Interesse am Erhalt der begehrten Informationen geltend gemacht zu werden. Vom Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu unterscheiden gilt es aber die Frage seines Vollzugs, zumal dann, wenn die Herausgabe bestimmter Informationen beachtliche, womöglich ihrerseits sogar primär- oder verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter betreffen kann. Es wird dem Anspruchsinhaber insofern lediglich zugemutet, seine Rechte gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, juris Rn. 14.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Umweltinformationsrichtlinie den mitgliedstaatlichen Behörden eine generelle Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgibt. Wegen des Gebots der effektiven Umsetzung des Unionsrechts kann sich ein EU-Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner nationalen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen.

Zu einer gebotenen Anordnung der sofortigen Vollziehung von Bescheiden zur Umsetzung einer Verordnung vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1990 - Rs. C-217/88 -, juris Rn. 26, m. w. N.

Die Umweltinformationsrichtlinie enthält aber keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbeschleunigung für gerichtliche Verfahren gebieten. Regelungen solchen Inhalts ergeben sich auch nicht aus dem die Richtlinie umsetzenden Umweltinformationsgesetz.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. Januar 2006 - 12 Q 2828/05 -, juris Rn. 26, und vom 30. November 2006 - 10 TG 2531/06 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 30.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a UIRL schreibt vor, dass dem Antragsteller Umweltinformationen vorbehaltlich des Art. 4 UIRL und unter Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angegebener Termine sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde zugänglich zu machen sind. Der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgabe in nationales Recht dient § 3 Abs. 3 UIG. Soweit ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG besteht, sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nrn. 1 oder 2 zugänglich zu machen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG beginnt die Frist mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet mit Ablauf eines Monats. Soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nr. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, endet sie mit Ablauf von zwei Monaten, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG.

Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts („zugänglich zu machen“) handelt es sich bei diesen Vorgaben jeweils um eine auf die Vornahme der begehrten Verwaltungshandlung gerichtete Frist, so dass die Umweltinformationen, wenn ein Anspruch besteht, grundsätzlich vor deren Ablauf an den Antragsteller herausgegeben werden müssen. Diese Frist gilt jedoch ausschließlich für das Verwaltungsverfahren, das durch den Antrag auf Herausgabe von bei der angerufenen Behörde vorhandenen Umweltinformationen eingeleitet wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 13.

Hiervon ausgehend steht es der Fristwahrung nicht entgegen, wenn die Vollziehung des den Informationszugang gewährenden Verwaltungsakts infolge eines Rechtsbehelfs suspendiert wird, den ein davon Betroffener einlegt. Wie schon gesagt, sieht die Umweltinformationsrichtlinie in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten Rechtsbehelfe zu Gunsten Dritter vorsehen dürfen, die durch die Offenlegung von Informationen belastet werden. Verzögerungen bei der Herausgabe von Umweltinformationen, die durch derartige, im nationalen Verwaltungsprozessrecht allgemein zulässige Rechtsschutzmöglichkeiten zu Gunsten Drittbetroffener bedingt sind, müssen nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie folglich hingenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 15 B 1184/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Götze, in: Götze/Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 3 Rn. 24.

Allerdings wird die Zumutbarkeit einer Verweisung des Informationszugangs auf die Zeit nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auch von materiell-rechtlichen Wertungen beeinflusst.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 28 f. (zum Schutz von Grundrechten).

Bei der Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten sind der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen, auf die der Verwaltungsakt gestützt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 B 828/93 -, juris (Leitsatz) und NVwZ-RR 223 (224).

Bezogen auf den in Streit stehenden Zugang zu Umweltinformationen bedeutet dies, dass das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe solcher Informationen zu berücksichtigen ist. Obgleich das hieraus abzuleitende Beschleunigungsgebot nur das Verwaltungsverfahren betrifft, kann den gesetzlichen Fristenregelungen dennoch die allgemeine Wertung entnommen werden, dass umweltbezogene Informationen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den durch sie dokumentierten Ereignissen typischerweise an Bedeutung verlieren können. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Anforderungen des Eilrechtsschutzes zu berücksichtigen. Insoweit gilt es in den Blick zu nehmen, ob die Hauptsache zu Lasten des die Information Begehrenden, sei es rechtlich oder immerhin faktisch, vorweggenommen wird, wenn der Informationszugang auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verlagert wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, juris Rn. 16 (zur Richtlinie 90/313/EWG); jeweils m. w. N.

In diesem Zusammenhang ist für die Abwägung des Vollzugsinteresses ferner bedeutsam, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit ein Informationszugangsanspruch gegeben ist. Der richtlinienrechtlich vorgegebene Zweck, dass Umweltinformationen möglichst alsbald zugänglich zu machen sind, ist umso gewichtiger, je klarer der hierauf gerichtete Anspruch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hervortritt. Besteht der Anspruch mit "einem hohen Evidenzgrad" und bedürfen nicht noch schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen einer sonst dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Klärung, kann ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung naheliegen.

Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 22 CE 15.1478 -, juris Rn. 13, und vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, juris Rn. 16 (zur Richtlinie 90/313/EWG); OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 2 M 14/16 -, juris Rn. 31.

Zeichnet sich schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der erforderlichen Sicherheit ab, dass dem Informationsbegehren offensichtlich keine gewichtigen Belange entgegengehalten werden können, kann dem Drittbetroffenen eine (ausnahmsweise) Vorwegnahme der Hauptsache zumutbar sein.

b) Die vorstehend dargelegten Maßstäbe zu Grunde gelegt, erweist sich der Eilantrag des Antragstellers als unbegründet. Ein Anspruch des Beigeladenen auf den Informationszugang besteht offenkundig (dazu aa]), und es ist unter besonderer Berücksichtigung der richtlinienrechtlich fundierten Wertung eines möglichst zügigen Informationszugangs sowie in Ansehung der sonstigen Fallumstände von einem überwiegenden Vollzuginteresse auszugehen (dazu bb]).

aa) Wie vom Verwaltungsgericht angenommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG erfüllt.

(1) Bei den vom Beigeladenen begehrten Informationen in Bezug auf vom Antragsteller beim Landesamt für Umweltschutz Brandenburg beantragte Ausnahmegenehmigungen für die Vermarktung einzelner Exemplare der Art „Spix-Ara“ handelt es sich um Umweltinformationen. Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie unter anderem die Artenvielfalt und ihre Bestandteile. Ebenso zählen zu Umweltinformationen alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich unter anderem auf die Umweltbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Buchst. a) oder die den Schutz dieser Umweltbestandteile bezwecken (Buchst. b).

Der Begriff der Umweltinformation ist dabei umfassend zu verstehen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - 10 C 1.22 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 35 ff., 66.

Gemessen hieran hat das Auskunftsbegehren des Beigeladenen Umweltinformationen zum Gegenstand. Bei den Vermarktungsgenehmigungen und den in Bezug dazu abgegebenen Stellungnahmen der Antragsgegnerin handelt es sich um Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannte Artenvielfalt auswirken können. Die vom Aussterben bedrohte Vogelart „Spix Ara“ (J.) ist im Anhang I des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz: CITES) sowie entsprechend in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 (ABl. L 473 vom 30. De­zember 2021, S. 1) gelistet. Demgemäß ist es innerhalb der EU grundsätzlich verboten, Exemplare dieser geschützten Art zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder zu verwenden sowie zu verkaufen, vorrätig zu halten, anzubieten oder zu Verkaufszwecken zu befördern, Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97. Mit diesen die EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindenden Vermarktungsverboten soll, wie sich Erwägungsgrund (1) und Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 338/97 entnehmen lässt, der Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sichergestellt werden. Schon vor diesem Regelungshintergrund erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewährung von nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 möglichen Ausnahmen von den Vermarktungsverboten potentiell relevante Auswirkungen auf die Artenvielfalt zugeschrieben werden müssen, so dass damit im Zusammenhang stehende Daten den Begriff der Umweltinformationen erfüllen.

(2) Dass der Informationszugang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ausgeschlossen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützt von einem Informationszugangsbegehren betroffene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dies setzt voraus, dass der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 2.20 -, juris Rn. 23, m. w. N.

Vorliegende Informationen zur finanziellen Situation des Zuchtprogramms, bei denen es sich - trotz des Fehlens weiterführender Angaben des Antragstellers - nach Einschätzung der Antragsgegnerin um ein geschütztes Geschäftsgeheimnis handelt, werden laut der Begründung des Bescheids (dort. S. 3) geschwärzt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein gemeinnütziger Verein zum Schutz von Papageienarten, weder seine unternehmerische Teilnahme am Wirtschaftsverkehr dargelegt hat, noch, dass in den vom Beigeladenen begehrten Informationen geheimes technisches oder kaufmännisches Wissen einzelner Mitglieder oder des Vereins enthalten ist und inwiefern hieraus gegebenenfalls Rückschlüsse mit negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Antragstellers gezogen werden könnten. Dagegen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts mehr erinnert, sondern in seiner Beschwerdeerwiderung „vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlich gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln verwiesen“.

b) Der Senat geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einem überwiegenden Interesse an der sofortigen Vollziehung aus. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist im Ausgangspunkt, dass dem Beigeladenen der begehrte Zugang zu den beim Bundesamt für Naturschutz vorhandenen Umweltinformationen offensichtlich rechtmäßig bewilligt wurde und dem entgegenstehende geschützte Belange des Antragstellers nicht erkennbar sind. Die in der Umweltinformationsrichtlinie enthaltene rechtliche Wertung, dass von Umweltinformationen im öffentlichen Interesse möglichst zeitnah Kenntnis genommen werden können soll, erlangt deshalb besonderes Gewicht, was die sofortige Vollziehung des Zugangsanspruchs jedenfalls naheliegend erscheinen lässt.

Hinzu kommt hier, dass sich der Wert der vom Beigeladenen begehrten Informationen nach aktueller presserechtlicher Berichterstattung bestimmt, so dass ein erst nach Abschuss eines Hauptsacheverfahrens gewährter Zugang aller Voraussicht nach zu spät käme. Die im Jahr 2020 erteilte Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot betreffenden Umweltinformationen stehen offenkundig im Zusammenhang mit den zu diesem Themenkomplex (unter anderem) durch den Beigeladenen zuletzt veröffentlichten kritischen Berichten,

vgl. „I.“, O. vom 00. Juni 0000; „V.“, O. vom 11. Juni 2025; „G.“, Podcast-Serie der O. vom 00. Mai 0000,

und sollen ihn erkennbar in die Lage versetzen, weitere Recherchen zur Frage der Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorgaben betreiben zu können. Insofern ist aber anzunehmen, dass das öffentliche Interesse an möglicherweise neu zu Tage tretenden Erkenntnissen umso geringer ausfallen wird, je weiter die den Hintergrund dazu bildende Berichterstattung zeitlich zurückliegt. Das liefe der verbindlichen Zielrichtung der Umweltinformationsrichtlinie zuwider, denn hiernach sollen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und deren Verbreitung dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund [1] UIRL). Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hätte zur Folge, dass die streitigen Umweltinformationen (noch weiter) zunehmend an Bedeutung verlören und das Informationsrecht des Beigeladenen sowie der durch ihn repräsentierten Öffentlichkeit, wenn nicht vereitelt, so doch zumindest so erheblich beeinträchtigt zu werden drohte, dass das Vollzugsinteresse in der Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls als vorrangig einzustufen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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