Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-15, 10 E 651/24

10 E 651/24Administrative CourtJul 15, 2026

Regest

Der wirtschaftliche Wert einer Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals ist nicht mit den Herstellungskosten gleichzusetzen. Geht es dem Kläger um Nutzungsinteressen, die nur auf der Grundlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu realisieren sind, ist der geschätzte Jahresnutzwert des Vorhabens zugrunde zu legen. Das Gericht kann von Amts wegen eine Ermäßigung des Streitwerts vornehmen, die über die vom Beschwerdeführer begehrte Reduzierung hinausgeht.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 E 651/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 10 E 651/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.10E651.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 1, DSchG § 9 Abs. 1 Satz 1, DSchG § 9 Abs. 3

Leitsätze

Der wirtschaftliche Wert einer Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals ist nicht mit den Herstellungskosten gleichzusetzen.

Geht es dem Kläger um Nutzungsinteressen, die nur auf der Grundlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu realisieren sind, ist der geschätzte Jahresnutzwert des Vorhabens zugrunde zu legen.

Das Gericht kann von Amts wegen eine Ermäßigung des Streitwerts vornehmen, die über die vom Beschwerdeführer begehrte Reduzierung hinausgeht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichts­kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe: Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Ver­waltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu be­stimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht­weise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2025 - 10 E 403/24 -, juris Rn. 3, vom 8. November 2024 - 10 E 629/24 -, juris Rn. 2, vom 19. September 2023 - 10 E 584/23 -, juris Rn. 3, und vom 27. Oktober 2021 - 10 E 445/21 -, juris Rn. 2.

Auf dieser Grundlage ist der Streitwert auf 30.000 Euro festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung des Streitwerts zu Unrecht anhand der Kostendifferenz zwischen der von der Klägerin begehrten Eindeckung des Daches der Hofanlage M. in G. mit Aluschindeln einerseits und einer Ein­deckung mit Schiefer andererseits in Höhe von 200.000 Euro vorgenommen. Dies übersieht, dass Streitgegenstand des Verfahrens die Erteilung einer denkmalrecht­lichen Erlaubnis zur Veränderung des Baudenkmals M. war und es nicht etwa um die Anfechtung einer Anordnung der Beklagten ging, das Dach des Denk­mals (neu) mit Schiefer einzudecken. Dementsprechend vermag auch die Be­schwerdebegründung der Beklagten nicht zu überzeugen.

Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bzw. 2025 empfiehlt für Klagen betreffend denkmalschutzrechtliche Bescheinigungen, als Streitwert den wirtschaftlichen Wert, ansonsten den Auffangstreitwert anzusetzen. Der wirtschaftliche Wert der hier begehrten Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DSchG NRW ist nicht mit den Herstellungskosten gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Fällen, bei denen die Erteilung einer solchen denkmalrechtlichen Erlaubnis im Streit steht, wegen der Nähe zur bauaufsichtlichen Genehmigung der geschätzte Jahres­nutzwert des Vorhabens zugrunde zu legen, wenn es dem Kläger um Nutzungsinte­ressen geht, die nur auf der Grundlage der Erlaubnis zu realisieren sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 10 E 185/20 -, juris Rn. 7.

Zwar kommt der Dacheindeckung als solcher kein eigenständiger Jahresnutzwert zu. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Baudenkmals insgesamt von der Er­teilung der Erlaubnis abhängt. Der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis für die beab­sichtigte Dacheindeckung kann hier aber mit den jährlich ersparten Aufwendungen für die Behebung der sonst auftretenden Dachundichtigkeiten, die die Klägerin mit 30.000 Euro beziffert, bemessen werden.

Die über die von der Beklagten begehrte Reduzierung des Streitwertes auf 60.000 Euro hinausgehende Ermäßigung erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen.

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - 4 E 102/12 -, juris Rn. 4; vgl. ferner zur Möglichkeit der Änderung des Streitwerts von Amts wegen OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 1 E 919/21 -, juris Rn. 6 ff.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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