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9 A 52/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-14, 9 A 52/23
9 A 52/23Administrative CourtJul 14, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 9 A 52/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.9A52.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.777,88 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin zeigt damit keine - allein geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die rückwirkende Festsetzung der Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege mit dem Antrag,
die Bescheide des Beklagten über die Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege NRW für die Erhebungsjahre 2019 und 2020 aufzuheben,
zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe durch ihren Kontakt mit der Z. alle Schritte unternommen, damit ihre Einrichtung registriert wird. Dadurch habe sie den damaligen Anforderungen des § 15 der Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO NRW) entsprochen. Seitens der Z. sei ihr zugesagt worden, dass die notwendigen Anmeldungen aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen vorgenommen würden. Dass es wohl zwischen der Z. und dem Beklagten zu einem Übermittlungsfehler bezogen auf die Daten der Klägerin gekommen sei, falle nicht in ihren eigenen Verantwortungsbereich. Mit diesem - im Zulassungsverfahren schriftsätzlich vertieften - Vorbringen setzt die Klägerin ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung lediglich ihre eigene Bewertung der rechtlichen Verantwortungszuweisungen im Rahmen der Meldepflichten an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, womit sie von vornherein keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil aufzeigen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2026 - 9 A 1329/23 -, juris, Rn. 21 f., und vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
Die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 AltPflAusglVO NRW a. F. trifft den jeweiligen Einrichtungsträger und nicht die Pflegekasse oder einen die Interessen des Einrichtungsträgers vertretenden Verband. Weder hier noch an sonstiger Stelle der einschlägigen Verordnung findet sich eine Grundlage für eine Verlagerung dieser Meldepflicht gegenüber dem Beklagten, und zwar unabhängig davon, wie man das Kommunikationsverhältnis zwischen der Klägerin und der Pflegekasse sonst rechtlich einordnet. Die Anzeigepflicht gerade im Verhältnis der Klägerin zur zuständigen Behörde steht einer Argumentation des Inhalts, dass sich die Klägerin auf eine Absprache oder Zusage der Kasse zur Weitergabe der Daten an die Behörde verlassen durfte, entgegen. Ohne dass es darauf noch ankäme, gelingt es der Zulassungsbegründung auch nicht, die seitens des Beklagten wiederholt betonten Umstände und Anforderungen an die nach § 15 Abs. 8 AltPflAusglVO NRW a. F. vorgegebene Anzeige (und Abwicklung des Verwaltungsverfahrens) auf digitalem Wege per elektronischer Datenverarbeitung zu entkräften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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