Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 7 D 182/25.AK

7 D 182/25.AKAdministrative CourtJul 9, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 D 182/25.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 7 D 182/25.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.7D182.25AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage der Beigeladenen im Gebiet der Stadt N..

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur 1, Flurstück 1104 mit der postalischen Bezeichnung J.-straße 68 in N..

In der Umgebung des Grundstücks befindet sich überwiegend Wohnbebauung.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 der Stadt N., der dort ein allgemeines Wohngebiet ausweist.

Die Beigeladene ist ein Unternehmen, das Windenergieanlagen plant, errichtet und betreibt. Sie stellte am 29.11.2024/20.12.2024 einen am 13.2.2025 geänderten Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N 149 mit 105 m Nabenhöhe (WEA 5) bzw. 125 m Nabenhöhe (WEA 4) in N. westlich der Bundesstraße 01 auf den Grundstücken Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 44 (WEA 4) bzw. Gemarkung M. Flur 0 Flurstück 4 (WEA 5). Im Dezember 2024 erfolgte die Ausweisung des Standorts als Windenergiebereich durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt N.. Mit Bescheid vom 31.3.2025 erteilte die Bezirksregierung C. der Beklagten eine Befreiung von der plansichernden Untersagung nach § 36a Abs. 4 LPlG NRW.

Durch Bescheid vom 1.4.2025 erteilte die Beklagte die beantragte Genehmigung.

Die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz enthielten u. a. Auflagen für den Betrieb in der Nachtzeit sowie zum maximal zulässigen Schallleistungspegel.

Die Genehmigung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten am 15.4.2025 öffentlich bekannt gemacht.

Der Kläger hat am 14.5.2025 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht er im Wesentlichen geltend:

Die Genehmigung sei rechtswidrig. Es seien unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm zu befürchten. Die Einstufung des Grundstücks J.str. 68 als allgemeines Wohngebiet (WA) sei unzutreffend, vielmehr sei eine Einstufung als reines Wohngebiet (WR) zutreffend, dies habe auch das Verwaltungsgericht Aachen in einem früheren Verfahren zugrunde gelegt. Ferner sei die Vorbelastung durch andere genehmigte Anlagen im Rahmen der der Genehmigung zugrunde gelegten Lärmprognose unzutreffend ermittelt worden. Die Belastung sei schon deshalb höher, weil die Anlage WEA 5 20 m höher sei als in der Prognose angenommen. Die Prognose gehe ferner insgesamt fehlerhaft von einer Punktschallquelle aus, obwohl es sich bei Windenergieanlagen um Flächenschallquellen handele. Ferner werde nicht berücksichtigt, dass der Schall auch von den Rotorblattspitzen ausgehe, die bei der angegriffenen Anlage ca. 75 m näher zum Immissionsort lägen als die Nabe der Anlage. Zudem seien auch Reflexionen sowie die Auswirkungen von Wirbelschleppen im Nachlauf der Anlagen zu berücksichtigen. Die Lärmprognose sei auch deshalb insgesamt mangelhaft, weil die zugrunde gelegte Anlagenvermessung von einer Lufttemperatur von 15 Grad ausgehe, bei kalter Luft, die dichter sei, sei aber mehr Lärm zu erwarten. Ferner seien Beeinträchtigungen durch Körperschall sowie Infraschall zu befürchten. Die Beklagte habe verkannt, dass durch Abrieb in erheblichem Umfang in der Umgebung Mikropartikel verteilt würden, die schädliche Stoffe - PFAS und Bisphenol-A - enthielten. Der Standort der Anlage 4 liege knapp außerhalb der Windenergiebereiche, die der Regionalplan C. darstelle. Die Regionalplanung sei im Übrigen hinsichtlich der Feststellung zur Erreichung des Flächenziels fehlerhaft, denn bereits bei 1% der Fläche des Landes Nordrhein-Westfalen werde das nach dem EEG maßgebliche Ziel für Energie aus Wind erreicht, weil die zu berücksichtigenden höheren Anlagen wesentlich effektiver seien als angenommen. Es werde verkannt, dass in erheblichem Umfang Redispatchkosten anfielen, weil die Anlagen zu viel Energie erzeugten, das spreche gegen ein öffentliches Interesse im Sinne von § 2 EEG für die beantragte Anlage. Des Weiteren führe die Genehmigung zu einem Immobilienwertverlust für sein Wohnhausgrundstück. Er mache auch alle objektiven Rechte auf Grundlage von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konven-tion und dazu einschlägiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geltend.

Mit Schriftsatz vom 7.7.2026 trägt der Kläger weiter vor: Die angegriffene Genehmigung sei auch deshalb fehlerhaft, weil der aus Ziff. 6 der TA Lärm folgende strenge Schutzanspruch von Pflegeheimen hier hinsichtlich des Seniorenheims am S. in N. verletzt werde. Ferner habe die Beklagte verkannt, dass Anlagen des Typs Nordex N 149 etwa ausweislich eines Gutachtens der DEKRA zu einem Windpark im Landkreis L. tonhaltig seien und in belastender Weise brummten. Tieffrequente Schallimmissionen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ferner entfalte das EEG 2023 ihm gegenüber keine rechtswirksame Eingriffsberechtigung; zudem sei der neu formulierte § 2 EEG ausweislich des Rechtsgutachtens des Prof. F.-G. aus H. verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1.4.2025 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 28.1.2026 beschränkt auf die Genehmigung der WEA 4 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage habe keinen Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt N. setze im Bereich des Hauses des Klägers ein allgemeines Wohngebiet fest. Auf die Einstufung des in Rede stehenden Bereichs als allgemeines Wohngebiet komme es allerdings nicht an, deshalb könne auch eine Überprüfung des Bebauungsplans Nr. 8 dahinstehen, da auch die Grenzwerte eines reinen Wohngebiets durch den Betrieb der Windenergieanlage 4 eingehalten würden. Das Wohnhaus sei in der Schallimmissionsprognose vom 10.5.2024 aufgrund seines Abstands zur Windenergieanlage 4 nicht als maßgeblicher Immissionsort eingestuft worden. Aus der Tabelle 8 der Schallimmissionsprognose ergebe sich, dass die Geräuschsituation an den untersuchten Immissionspunkten im Wesentlichen durch die Vorbelastung bestimmt sei, während die Zusatzbelastung durch die streitgegenständliche Windenergieanlage 4 die Gesamtbelastung an den jeweiligen Immissionsorten um weniger als 1 dB(A) erhöhe. Unter der Annahme, die untersuchten Immissionsorte lägen in einem reinen Wohngebiet, wären die Immissionsrichtwerte durch die Vorbelastung geringfügig überschritten. Durch die Zusatzbelastung würde sich die Gesamtbelastung lediglich im Nachkommabereich bis max. 36 dB(A) (gerundet) erhöhen, also maximal 1 dB(A) über den Immissionsrichtwerten eines reinen Wohngebietes zur Nachtzeit liegen. Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm solle aber für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt sei, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) betrage. Die Nachweise zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Anlage 4 würden unter anderem im Rahmen der Abnahmemessung erfolgen. Zudem werde aus einer Isophonenkarte deutlich, dass bereits jetzt der Richtwert von 35 dB(A) zur Nachtzeit am Wohnhaus des Klägers eingehalten werde.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Es bestehe nicht die Möglichkeit, dass er durch die Genehmigung der Windenergieanlage 4 in eigenen Rechten verletzt werde. Es sei ausgeschlossen, dass er unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt werde. Das Wohnhausgrundstück des Klägers liege nicht im Einwirkungsbereich der beiden Windenergieanlagen. Der prognostizierte Beurteilungspegel durch die genehmigten Anlagen am Wohnhaus des Klägers liege bei weniger als 30 dB(A) und damit mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Dieser Immissionsrichtwert sei zutreffend. Das Wohnhaus des Klägers liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Das folge schon aus dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt N.. Der vom Kläger angesprochene, vor dem Verwaltungsgericht Aachen geschlossene Vergleich vom 8.5.2006 sei hier irrelevant. Keiner der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sei an dem Abschluss beteiligt gewesen. Er könne nicht dazu führen, dass die Beklagte gegenüber der Beigeladenen von einem reinen Wohngebiet ausgehe. Der maßgebliche Richtwert sei nicht überschritten. Nach der ergänzenden Schallausbreitungsberechnung vom 13.3.2026 sei zudem davon auszugehen, dass auch die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet am Haus des Klägers eingehalten seien. Danach wäre die Klage selbst dann unzulässig, wenn das Wohnhaus des Klägers in einem faktischen reinen Wohngebiet läge. Zudem sei die Klage unbegründet. Die Schallprognose sei nicht zu beanstanden. Dies betreffe insbesondere die Einwände des Klägers gegen zugrunde gelegten Herstellerangaben zum Emissionsverhalten, den Betriebsmodus zur Nachtzeit, sowie die Annahmen zu Lufttemperatur und Luftdichte sowie zur Eigenschaft der Anlage als Punktschallquelle. Des Weiteren seien die befürchteten Beeinträchtigungen durch Mikropartikel nicht gegeben. Planungsrechtliche Aspekte des Anlagenstandortes und die Bedeutung des § 2 EEG könne der Kläger nicht geltend machen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19.2.2026 in Augenschein genommen. Anträge auf Beiladung mehrerer Bewohner der Stadt N. sowie eines Seniorenheims in N. sind mit Beschluss vom 6.7.2026 abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der vorgelegten Genehmigung vom 28.1.2026 zur Änderung der Höhe der WEA 5 und der von der Stadt N. vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 8 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

A. Sie ist als (Dritt)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da der Kläger nicht Adressat des angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ist, kommt es darauf an, ob er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris, Rn. 20 ff.

sowie OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris, Rn. 47 ff., jeweils m. w. N.

Der Kläger beruft sich hier insbesondere darauf, dass die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung für ihn als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift J.-straße 68 in N. mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden sei. Hierzu macht er u. a. geltend, die der Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose habe die Umgebung zu Unrecht nicht als reines, sondern nur als allgemeines Wohngebiet bewertet. Des Weiteren greift der Kläger die Lärmprognose unter verschiedenen Aspekten mit Einwänden an, deren Prüfung der Begründetheit der Klage zuzuordnen ist. Danach ist eine Rechtsverletzung - anders als von der Beigeladenen angenommen - nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eingehalten.

Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 15.4.2025.

Innerhalb dieser Frist ging die Klage am 14.5.2025 ein.

B. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte teilweise Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung der Beklagten vom 1.4.2025 in der Fassung der Änderung vom 28.1.2026 hinsichtlich der WEA 4 mit 125 m Nabenhöhe auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 44, weil er durch die Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften. Dies gilt für sein Vorbringen zu Schallimmissionen (dazu I.) ebenso wie für seine regionalplanungsrechtlichen Erwägungen (dazu II.) und hinsichtlich der sonstigen behaupteten Auswirkungen der Anlage (dazu III.).

I. Der Kläger ist durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen keinen unzumutbaren Lärmbelastungen bzw. Schallimmissionen ausgesetzt.

Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris, Rn. 155 f.

Unabhängig davon, ob danach ein Richtwert für ein allgemeines oder ein reines Wohngebiet maßgeblich ist wird der Kläger ausgehend von den vorliegenden Schallimmissionsprognosen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein, wenn die von der Beigeladenen geplante Windenergieanlage verwirklicht wird (dazu 1.); ebenso wenig sind sonstige unzumutbare Schallimmissionen (tieffrequenter Schall, Infraschall, Körperschall) zulasten des Klägers zu befürchten (dazu 2.).

  1. Der Senat lässt offen, ob der nach der TA Lärm in den Blick zu nehmende Immissionsrichtwert für das Grundstück mit der Anschrift J.-straße 68 bei 40 dB(A) nachts liegt - dieser Wert ist bei Lage im Allgemeinen Wohngebiet als maßgeblich zu betrachten - oder bei 35 dB(A), dieser Wert wäre bei Einordnung des Wohnhausgrundstücks des Klägers als reines Wohngebiet maßgeblich. Unabhängig davon hat der Kläger nach den Schallimmissionsprognosen keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu befürchten. Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen nachgereichten ergänzenden Schall­immissionsprognose vom 13.3.2026, die auch das Gebäude J.-straße 68 (mit den Immissionsorten 19 und 19a) berücksichtigt hat, wird der Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) zur Nachtzeit ebenso eingehalten wie auch der Richtwert für ein reines Wohngebiet von 35 dB(A) zur Nachtzeit.

Schon deshalb kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob sich - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich vorgetragen hat - aus einem 2006 vor dem Verwaltungsgericht Aachen geschlossenen Vergleich ergibt, dass die seinerzeit Beteiligten von einer Einstufung des Bereichs als reines Wohngebiet ausgingen und ob die Beigeladene durch Rechtsnachfolge an eine solche Einschätzung der seinerzeitigen Vorhabenträgerin gebunden ist. Zudem betraf der genannte Vergleich - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - ohnehin ein anderes Vorhaben, dessen seinerzeitige Beurteilung für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. Danach war der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Beweisantrag zu 1. mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7.7.2026 geltend macht, der aus der TA Lärm folgende strenge Schutzanspruch von Pflegeheimen sei hinsichtlich des Seniorenheims am S. in N. verletzt, kommt es darauf für den Erfolg seiner Klage nicht an, weil eine etwaige Überschreitung von Immissionsrichtwerten in diesem Bereich Rechte des Klägers nicht verletzt. Deshalb mag dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag nicht ohnehin gemäß § 6 UmwRG nicht zu berücksichtigen wäre.

Die gegen die Schallimmissionsprognosen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Die Rüge, hinsichtlich der Anlage 5 sei die Vorbelastung größer, weil sie inzwischen 20 m höher geplant sei, greift nicht durch, weil das neue Gutachten vom 13.3.2026 auch eine solche Höhe unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 10.5.2024 berücksichtigt.

Entgegen der Meinung des Klägers ist nicht etwa der in den Prognosen betrachtete und in der Genehmigung zugelassene nächtliche Betriebsmodus unklar. Die angefochtene Genehmigung enthält die Vorgabe, die Anlage zur Nachtzeit im „Modus 17 “ (mit einer maximalen Leistung von 3.200 kW) zu betreiben, wobei ein solcher nächtlicher Betrieb erst nach erfolgter FGW-konformer Vermessung zulässig ist.

Die weiteren Rügen zum Emissionsverhalten der genehmigten Anlage bzw. der weiteren angesprochenen Anlagen und deren Schallausbreitung greifen auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist,

vgl. dazu etwa das Urteil des OVG NRW vom 20.1.2026 - 22 D 116/25.AK -, juris, Rn. 57ff. mit umfangreichen Nachweisen,

nicht durch. Dies betrifft namentlich die Rügen, die den Prognosen zugrunde liegenden Herstellerangaben seien nicht aktuell, die Prognosen seien von unzutreffenden Annahmen zur Temperatur und Dichte der Luft und zur Einordnung der Anlagen als Punktschallquellen sowie zum Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort, und zum Auftritt von Wirbelschleppen ausgegangen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in den Klageerwiderungen vom 18.9.2025 und 7.4.2026.

Aus seinem in der mündlichen Verhandlung vertieften Vorbringen zur Temperatur bei der Anlagenvermessung gemäß der FGW-Richtlinie bzw. der DIN EN 61400-11 folgt schon deshalb nichts Anderes, weil weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist, dass sich hier daraus eine Überschreitung des für das Wohnhausgrundstück des Klägers maßgeblichen Richtwerts ergeben könnte. Dementsprechend war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 2. abzulehnen. Hierzu ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer - hier vorliegenden - pitch-gesteuerten Windenergieanlage verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird, der Schallleistungspegel bleibt davon indes unberührt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.1.2026

  • 22 D 116/25. AK -, juris, Rn. 62 f.

Nach den in Bezug genommenen Gutachten und dem Inhalt der Akten im Übrigen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für unberücksichtigt gebliebene Schallreflexionseffekte, die der Kläger in der Klagebegründung vom 23.7.2025 auf Seite 14 angesprochen hat.

Soweit der Kläger zuletzt gerügt hat, ausweislich eines Gutachtens der DEKRA zum Windpark R. im Kreis L. seien Anlagen des Typs Nordex N 149 tonhaltig, folgt daraus keine andere Beurteilung. Nach der hier angegriffenen Genehmigung, in der die maßgebliche Schallprognose in Bezug genommen wird, darf die Anlage nicht tonhaltig betrieben werden.

Soweit der Kläger schriftsätzlich beantragt hat, über die DEKRA ein unabhängiges Gutachten (Abnahme-Messungen vor Ort) für die drei bestehenden Nordex Typ N 149 Anlagen zu erstellen, war dem nicht zu entsprechen. Zur damit angesprochenen Vorbelastung durch diese Anlagen liegt eine sachverständige Prognose in dem Gutachten vom 10.5.2024 vor. Dass diese Prognose unter hier erheblichen Mängeln leidet, vermag der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht festzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist die beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens nach der Rechtsprechung nicht geboten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2022

  • 7 B 15.21 -, juris, Rn. 25 m. w. N.

Die in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgetragene Kritik an der Tauglichkeit des immissionsschutzrechtlichen Überwachungskonzepts gemäß dem angegriffenen Bescheid rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die vom Bevollmächtigten des Klägers für möglich und notwendig gehaltene Überwachung etwa durch verbindlich vorgeschriebene Messungen an den einschlägigen Immissionsorten sowie eine umfassende Bereitstellung von Betriebsdaten zwingend erforderlich und das der angegriffenen Genehmigung zugrunde gelegte Konzept, das im Wesentlichen das anlagenspezifische Emissionsverhalten in den Blick nimmt, ungeeignet wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass dabei auch Mehrfachvermessungen Berücksichtigung finden können, gibt ebenso wenig Anlass zur Beanstandung.

Vgl. zu den entsprechenden Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederum OVG NRW, Urteil vom 20.1.2026 - 22 D 116/25.AK -, juris, Rn. 64ff.

  1. Nach der zitierten Rechtsprechung muss der Kläger ebenso wenig die in der Klageschrift behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall und Körperschall befürchten. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7.7.2026 sowie vertiefend in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in der Genehmigung seien Beeinträchtigungen durch tieffrequente Schallimmissionen unzureichend berücksichtigt worden, kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringens nach § 6 UmwRG zuzulassen ist; denn die Befürchtungen des Klägers sind ohnehin in der Sache unbegründet. Nach der in der Genehmigung in Bezug genommenen Schallimmissionsprognose ist kein Betrieb der weit über 1.000 m vom Haus des Klägers entfernten Anlage zu befürchten, der unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall („Brummen“) hervorrufen könnte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.1.2026 - 22 D 116/25. AK -, juris, Rn. 84 - 99, m. w. N.,

in der geklärt ist, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt, wenn Abstände von mehr als 500 m zwischen Anlage und Wohnbebauung eingehalten sind. Der Beweisantrag zu 3., der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, war mithin mangels Substantiierung als sogenannter Beweisantrag „ins Blaue“ abzulehnen.

Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 24.8.2017 - 4 BN 35.17 -, juris, Rn. 11ff.

II. Die Erwägungen des Klägers zur Regionalplanung greifen nicht durch.

Soweit er rügt, die Anlage sei an einem Standort geplant, der außerhalb der im aktuellen Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan C. vom 19.12.2025, bekannt gemacht am 30.12.2025, GV. NRW. S. 1222, festgelegten Windenergiebereiche liege, ergäben sich daraus keine subjektiven Rechtsverletzungen des Klägers.

Soweit er eine Fehlerhaftigkeit der einschlägigen Flächenzielvorgaben in NRW bzw. für den Regierungsbezirk C. bemängelt und meint, das Ziel der Förderung der Windenergie im Sinne des § 2 EEG wäre schon bei einer Flächenkulisse von 1 % in NRW erreicht, ergibt sich auch aus dieser Erwägung keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen im Schriftsatz vom 7.7.2026, mit denen der Kläger rügt, das EEG entfalte ihm gegenüber keine rechtswirksame Eingriffsberechtigung sowie hinsichtlich der Ausführungen zu einer Verfassungswidrigkeit des § EEG. Hierzu bemerkt der Senat im Übrigen, dass er diese Bedenken ebenso wenig teilt wie das Bundesverwaltungsgericht, das die Bestimmung in ständiger Rechtsprechung anwendet.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2024 - 7 B 28.23 -, juris, sowie Beschluss vom 30.10.2024

  • 7 B 9.24 -, juris.

III. Es sind auch nicht sonstige Beeinträchtigungen zu befürchten, die Rechte des Klägers verletzen.

Die Rügen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Mikropartikel greifen nicht durch. Hierzu verweist der Senat ebenfalls auf die dem Bevollmächtigten des Klägers bekannte Rechtsprechung des 22. Senats des erkennenden Gerichts, nach der keine belastbare Anhaltspunkte für nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen durch Bisphenol A oder PFAS im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen gegeben sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.1.2026 - 22 D 116/25.AK -, juris, Rn. 111ff.,

Soweit der Kläger einen Wertverlust seines Wohnhausgrundstücks geltend macht, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Anfechtung von Genehmigungen für Windenergieanlagen rechtlich unerheblich.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24.2.2023

  • 7 D 316/21.AK -, juris, Rn. 181, m. w. N.

Soweit der Kläger sich in der Klageschrift in allgemeiner Weise auf Verstöße gegen die Aarhus-Konvention bezieht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich daraus zu seinen Lasten subjektive Rechtsverletzungen ergeben könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich selbst damit einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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