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6 B 1028/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 6 B 1028/25
6 B 1028/25Administrative CourtJul 9, 2026
Erfolgreiche Beschwerde einer ehemaligen Anwärterin des allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Gestattung der vorläufigen Wiederholung einer Laufbahnprüfung und die vorläufige Fortsetzung des Studiums im Rahmen der Laufbahnausbildung begehrt. Jedenfalls bei einer zeitgebundenen schriftlichen Prüfung gebietet es der Grundsatz eines fairen und chancengleichen Prüfungsverfahrens, dass den Prüflingen jederzeit eine verlässliche Überprüfung des Zeitfortschritts zu ermöglichen ist. Ein Verfahrensfehler führt grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt. Bei der Wiederholung einer fehlerbehaften Prüfung ist dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst umfassend Geltung zu verschaffen. Es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Erweisen sich die prüfungsrechtlichen Einwände des Entlassenen gegen die Prüfungsentscheidung als berechtigt, steht ihm nicht nur ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederholung bzw. Neubewertung der Prüfung gegen den Rechtsträger der Hochschule zu, sondern - vor dem Hintergrund der für die Laufbahnausbildung in NRW geltenden Regelungen - auch auf Neubegründung eines Widerrufsbeamten- bzw. vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und auf erneute Zuweisung an die Hochschule gegen den Rechtsträger der Einstellungsbehörde. Dabei rechtfertigt es das Stufenverhältnis dieser Ansprüche, zunächst die (vorläufige) Gestattung einer Prüfungswiederholung bzw. Neubewertung der Prüfungsleistung zu erstreiten und erst anschließend die erneute Begründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses und die erneute (vorläufige) Zuweisung an die Hochschule.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 6 B 1028/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.6B1028.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VAP 2.1 § 6, VAP 2.1 § 10 Abs. 1; FHGöD § 22, FHGöD § 24; FHGöD § 24a
Erfolgreiche Beschwerde einer ehemaligen Anwärterin des allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Gestattung der vorläufigen Wiederholung einer Laufbahnprüfung und die vorläufige Fortsetzung des Studiums im Rahmen der Laufbahnausbildung begehrt.
Jedenfalls bei einer zeitgebundenen schriftlichen Prüfung gebietet es der Grundsatz eines fairen und chancengleichen Prüfungsverfahrens, dass den Prüflingen jederzeit eine verlässliche Überprüfung des Zeitfortschritts zu ermöglichen ist.
Ein Verfahrensfehler führt grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann
Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt.
Bei der Wiederholung einer fehlerbehaften Prüfung ist dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst umfassend Geltung zu verschaffen. Es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.
Erweisen sich die prüfungsrechtlichen Einwände des Entlassenen gegen die Prüfungsentscheidung als berechtigt, steht ihm nicht nur ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederholung bzw. Neubewertung der Prüfung gegen den Rechtsträger der Hochschule zu, sondern - vor dem Hintergrund der für die Laufbahnausbildung in NRW geltenden Regelungen - auch auf Neubegründung eines Widerrufsbeamten- bzw. vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und auf erneute Zuweisung an die Hochschule gegen den Rechtsträger der Einstellungsbehörde. Dabei rechtfertigt es das Stufenverhältnis dieser Ansprüche, zunächst die (vorläufige) Gestattung einer Prüfungswiederholung bzw. Neubewertung der Prüfungsleistung zu erstreiten und erst anschließend die erneute Begründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses und die erneute (vorläufige) Zuweisung an die Hochschule.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul 5.1 des Bachelorstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre zuzulassen und ihr vorläufig die Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre zu gestatten.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg.
A. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, die angefochtene Entscheidung zu ändern und ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Hauptantrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre vorläufig zu gestatten und sie zum nächsten Prüfungsversuch im Modul 5.1 des Bachelorstudiengangs Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre vorläufig zuzulassen,
zu entsprechen.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung bzw. Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch (I.). Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (II.).
I. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Anspruchs darauf glaubhaft gemacht, vorläufig zu einer (weiteren) Wiederholung der Prüfung im Modul 5.1 zugelassen zu werden (1.). Sie hat ferner die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Fortsetzung ihres Studiums glaubhaft gemacht (2.).
a. Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens ist anzunehmen, dass die von der Antragstellerin absolvierte Prüfung an einem Verfahrensfehler litt.
Jedenfalls bei einer zeitgebundenen schriftlichen Prüfung - wie der hier inmitten stehenden Klausur - gebietet es der Grundsatz eines fairen und chancengleichen Prüfungsverfahrens, dass den Prüflingen jederzeit eine verlässliche Überprüfung des Zeitfortschritts zu ermöglichen ist, um ihnen eine sinnvolle, an Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweils zu bearbeitenden Aufgabe(n) orientierte Zeiteinteilung zu ermöglichen. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei analogen Armbanduhren um einen gebräuchlichen Alltagsgegenstand ohne spezifisches Täuschungspotential handelt, bedarf es - sofern diese als Hilfsmittel bei Prüfungen ausgeschlossen werden sollen - hierzu einer ausdrücklichen Regelung. Diese muss - was selbstverständlich ist - für alle am Prüfungsverfahren Beteiligten einheitlich, eindeutig und widerspruchsfrei ergehen. Sofern analoge Armbanduhren als Prüfungshilfsmittel untersagt werden sollen, etwa um der Gefahr vorzubeugen, dass wie analoge Armbanduhren gestaltete - und als Täuschungsmittel geeignete - Smartwatches mitgeführt werden, ist von Seiten der Prüfungsbehörde jedenfalls eine alternative, zuverlässige und für alle Prüflinge jederzeit sichtbare Zeitanzeige (etwa: Wanduhr) im Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen.
Diesen Anforderungen war im Streitfall nicht genügt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin sahen weder die maßgebliche Studienordnung noch die den Prüflingen zur Verfügung gestellten Hilfsmittelbestimmungen ein Verbot der Benutzung analoger Armbanduhren in Prüfungen vor; letztere wiesen vielmehr lediglich "Smartwatches", also internetfähige Uhren, als verbotenes Hilfsmittel aus. Ausschließlich die den Prüfungsaufsicht führenden Personen zugänglichen Hilfsmittelhinweise erklärten "jegliche" Uhren für unzulässig. Diese Herausgabe inhaltlich voneinander abweichender Hilfsmittelbestimmungen an die Prüfungsaufsicht einerseits und die Prüfungskandidaten andererseits ist offensichtlich fehlerhaft. Im Prüfungsraum war auch keine Wanduhr vorhanden; vielmehr beabsichtigte die Prüfungsaufsicht, die Uhrzeit über einen an einen Beamer angeschlossenen Laptop an die Wand zu projizieren, was indes in Anbetracht der auch insoweit vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten negativen Erfahrungen der Antragstellerin aus vorangegangenen Klausuren wegen des etwa alle zehn Minuten eintretenden automatischen Standbys des Laptops keine jederzeit verlässliche Zeitanzeige darstellte. Gleichwohl verweigerte die bei der Prüfung aufsichtführende Person der Antragstellerin unmittelbar vor Beginn der Prüfung die Nutzung ihrer analogen Armbanduhr mit der Behauptung, nach der Prüfungsordnung sei das Tragen jeglicher Uhren nicht erlaubt.
Der Fehler war auch erheblich. Ein Verfahrensfehler führt grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann; dies folgt aus § 46 VwVfG und aus dem Grundsatz der Chancengleichheit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.1997 - 6 B 4.97 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2013 - 14 B 1277/13 -, juris Rn. 7 m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor; ein Einfluss des Fehlers auf das Prüfungsergebnis der Antragstellerin kann nicht ausgeschlossen werden. Zwar stand der Antragstellerin mit Beginn der eigentlichen Prüfung eine zuverlässige Möglichkeit zur Überprüfung des Zeitfortschritts zur Verfügung, nachdem ein Mitprüfling aus einem Nebenraum eine Wanduhr beschafft hatte und diese im Prüfungsraum aufgestellt worden war. Die Antragstellerin hat jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass zwischen ihr und der prüfungsaufsichtführenden Person wegen der Anweisung, die Armbanduhr abzulegen, eine mehrere Minuten andauernde intensive Diskussion entstanden ist, die sie stark aufgewühlt und ihre Konzentrationsfähigkeit in der unmittelbar anschließend beginnenden Klausur beeinträchtigt hat.
Bereits in ihrem an das Prüfungsamt gerichteten Schreiben vom 18.5.2024 erklärte die Antragstellerin, es habe wegen der Armbanduhr eine Diskussion mit der Aufsichtsperson gegeben, die dafür gesorgt habe, dass sie noch gestresster in die Klausur gestartet sei; wörtlich heißt es dort: "Diese lange Diskussion hat meinen Stresspegel kurz vor der Klausur zusätzlich stark erhöht", und "Glücklicherweise wurde im Nachgang eine Wanduhr gefunden […]. Der Dank der Diskussion zusätzlich erhöhte Stresspegel blieb." Zum Hintergrund erläuterte die Antragstellerin, bei der von ihr absolvierten vorangegangenen ersten Wiederholungsklausur habe die Aufsichtsperson nicht auf eine konstante Sichtbarkeit der Uhrzeit über Laptop und Beamer geachtet; um diesem Stressfaktor nicht erneut ausgesetzt zu sein, habe sie für die zweite Wiederholungsklausur eine analoge Armbanduhr mitgebracht. In ihrem weiteren Schreiben vom 20.6.2024 führte die Antragstellerin aus, sie habe der Aufsichtsperson mehrfach (Hervorhebung schon im Original) erklären müssen, dass sie in der letzten Wiederholungsklausur die Erfahrung gemacht habe, dass es Aufsichtspersonen gebe, die nicht auf die konstante Sichtbarkeit der Uhrzeit über den Beamer geachtet hätten, und dass es ein Stressfaktor sei, wenn man aufgrund dessen kein Zeitgefühl habe; als sie auf die Studierenden-Version der Prüfungsregelungen verwiesen habe, in der "Smartwatches" statt "jegliche Uhren" gestanden habe, sei ihr wiederum mehrfach vorgeworfen worden, dass sie nicht die Wahrheit sage und die Prüfungsregelungen nicht gelesen habe. Zur Veranschaulichung ihrer Situation führte die Antragstellerin darin ferner sinngemäß aus, sie habe angesichts ihrer negativen Vorerfahrung beim Zeitmanagement "Panik" bekommen, ihr Kommilitone habe ihre "Verzweiflung" mitbekommen und eine Wanduhr beschafft, sie sei aber wegen der Diskussion "trotzdem nervlich am Ende" gewesen. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin an Eides statt versichert, es habe eine "mehrminütige emotionale Auseinandersetzung" zwischen ihr und der Prüfungsaufsicht gegeben, die sie "emotional stark aufgewühlt" habe; sie habe sehr lange gebraucht, um sich zu beruhigen und sich der Klausur widmen zu können, weshalb ihr wertvolle Zeit für die Bearbeitung der Klausur verloren gegangen sei. Übereinstimmend damit führt die Antragstellerin in ihrer im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherung aus, das Streitgespräch mit der Prüfungsaufsicht, die ihr mehrfach vorgeworfen habe, bzgl. der prüfungsrechtlichen Vorgaben nicht die Wahrheit zu sagen bzw. die Prüfungsregelungen nicht gelesen zu haben, habe sie sehr aufgewühlt; sie habe sich erst lange nach Beginn der Bearbeitungszeit auf die Klausur konzentrieren können und sei deswegen die ganze Zeit zusätzlich gestresst gewesen.
Diese mithin konsistenten Schilderungen der Antragstellerin decken sich mit den Angaben eines bei der streitbefangenen Prüfung anwesenden Mitprüflings. Dieser hat an Eides statt versichert, die Diskussion zwischen der Prüfungsaufsicht und der Antragstellerin habe mindestens zehn Minuten gedauert und kurz vor Prüfungsbeginn stattgefunden. Die Antragstellerin habe mehrfach "aufgelöst" die Prüfungsaufsicht auf die Prüfungsordnung verwiesen und versucht, der Aufsichtsperson den Unterschied zwischen analogen Armbanduhren und Smartwatches zu verdeutlichen. Die Aufsichtsperson habe "vehement" die Richtigkeit der Aussagen der Antragstellerin bestritten. Um die Situation zu entschärfen und alle Betroffenen zu beruhigen, habe er dann aus einem anderen Raum eine Wanduhr beschafft. Bei seiner Rückkehr habe die Diskussion weiterhin stattgefunden. Er sei sich sicher, dass diese auch die anderen Prüflinge gestört habe; auch habe sie die Ausgabe der Prüfung beeinträchtigt, die erst kurz nach 9.00 Uhr habe beginnen können. Die Situation sei auch für ihn selbst sehr stressig gewesen, wodurch auch seine Konzentrationsfähigkeit negativ beeinflusst worden sei.
Dass die mit der Prüfungsaufsicht geführte Diskussion über die Zulässigkeit der analogen Armbanduhr die Antragstellerin erheblich aufgewühlt und gestresst hat, ist damit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Prüfungsaufsicht die Diskussion ausweislich ihrer Stellungnahme vom 28.5.2024 als "sehr kurzes Gespräch in höflicher Weise" wahrgenommen bzw. in Erinnerung haben mag. Die Reaktion der Antragstellerin ist in Anbetracht des ebenfalls glaubhaft gemachten Umstands, dass sie bei den zwei vorangegangenen Prüfungsversuchen der streitgegenständlichen Klausur Probleme mit dem Zeitmanagement hatte, die aus ihrer Sicht zum Nichtbestehen der Klausur geführt hatten und sie zudem in der vorangegangenen Wiederholungsklausur negative Erfahrungen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Zeitanzeige über Laptop und Beamer gemacht und dies bei ihr Verunsicherung ausgelöst hatte, auch nachvollziehbar. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Auswirkungen der unmittelbar vor Prüfungsbeginn stattgefundenen Diskussion auf die Antragstellerin noch während der Prüfung angedauert und die Entfaltung ihrer vollen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben.
b. Die Antragstellerin kann sich auf den vorstehenden Verfahrensfehler auch berufen. Eine Verletzung ihrer Rügeobliegenheit liegt nicht vor.
Grundsätzlich gilt insoweit: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt. Anderenfalls könnte ein Prüfling sich unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüfungskandidaten die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 31, und vom 29.7.2016 - 6 E 302/16 -, juris Rn. 4; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 214.
Eine solche Rüge kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Eine unterbliebene Rüge kann der späteren Berufung auf einen (vermeintlichen) Prüfungsmangel zunächst nur entgegengehalten werden, wenn der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat. Der Prüfling muss zwar die Beeinträchtigung nicht rechtlich bereits als Verfahrensfehler eingeordnet haben, es genügt vielmehr, dass er das Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung darstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkannt hat. Dies dürfte bei organisatorischen Mängeln und Zuständigkeitsfragen in aller Regel nicht der Fall sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 33; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 217 m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit durch ihr Schreiben vom 18.5.2024 genügt. In diesem hat sie - wie ausgeführt - deutlich gemacht, dass sie aufgrund der nicht von der Prüfungsordnung oder den Hilfsmittelbestimmungen gedeckten Anweisung der Prüfungsaufsicht und der sich anschließenden Diskussion unmittelbar vor Beginn der Klausur unter erheblichem Stress stand, und dass diese Auswirkungen auch nach Beginn der Klausur spürbar waren und ihre Konzentration beeinträchtigt haben. Eine noch frühere Rüge während der Klausur war der Antragstellerin nicht zumutbar. Der - ohnehin bereits aufgewühlten und gestressten - Antragstellerin war nach Beginn der Klausur weder abzuverlangen, die Notwendigkeit einer Rüge dieser Auswirkungen zu erkennen, noch, diese der hierfür gerade verantwortlichen Person (der Prüfungsaufsicht) mitzuteilen, zumal dies mit der konkreten Gefahr verbunden gewesen wäre, erneut in eine Diskussion mit der Prüfungsaufsicht eintreten zu müssen. Die Antragstellerin hat auch - auf die Nachfrage seitens des Prüfungsamts, welche Rechtsfolge sie im Hinblick auf die mit E-Mail vom 18.5.2024 erfolgte Rüge beantragen wolle - mit E-Mail vom 27.5.2024 und damit vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausdrücklich erklärt, dass sie die Klausur erneut schreiben wolle.
c. Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens ist mithin anzunehmen, dass das Verfahren zur Ermittlung der Leistungen der Antragstellerin fehlerbehaftet war. Als Folgenbeseitigung kommt insoweit nur eine Wiederholung der Prüfung in Betracht, die allerdings insoweit vorläufig ist, als sie unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Darstellung der Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren als zutreffend erweist.
Vgl. zu den Möglichkeiten der Fehlerbehebung Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 758 ff.
Dabei ist dem Grundsatz der Chancengleichheit nachträglich möglichst umfassend Geltung zu verschaffen. Es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Wie dies zu erreichen ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen, sondern hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere muss die Folgenbeseitigung sowohl tatsächlich als auch rechtlich noch möglich sein. Einen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Wiederholungsprüfungen nach denselben Prüfungsvorschriften durchzuführen sind wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche, gibt es daher nicht. Eine zwischenzeitliche Veränderung der Vorschriften über das Prüfungsverfahren darf sich in diesem Zusammenhang aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken.
Vgl. Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 71 m. w. N.
Ausgehend hiervon ist der Antragstellerin die vorläufige Wiederholung der Prüfung des Moduls 5.1 entsprechend der ursprünglich geltenden inhaltlichen Anforderungen, wie sie sich aus den "Modulbeschreibungen für den Bachelorstudiengang Kommunaler Verwaltungsdienst - Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre (B.A.) (ab Einstellungsjahr 2022) nach Erlass des Ministeriums des Innern NRW vom 15.08.2024", dort S. 28 ff. ergeben, zu ermöglichen. Zwar sind seitens der HSPV zwischenzeitlich Änderungen der in der Studienordnung B. A. Teil F als Anlagen in Bezug genommenen Modulübersicht und Modulbeschreibungen vorgenommen worden, die im Wesentlichen bewirken, dass das in Rede stehende Modul "Spezielle Grundlagen des Verwaltungshandelns I" nunmehr der Ziffer 3.1 (statt 5.1) zugeordnet ist und anstelle des Teilmoduls "Investition und Finanzierung" das Teilmodul "Rechnungswesen III" (neben unverändert "Statistik" und "Controlling") enthält. Dass dies zu der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit führen würde, der Antragstellerin die Wiederholung der Klausur mit den ursprünglich vorgesehenen Prüfungsinhalten - also "Investition und Finanzierung", "Statistik" und "Controlling" - zu ermöglichen, ist aber nicht erkennbar, zumal das Teilmodul "Investition und Finanzierung" weiterhin Ausbildungs- und Prüfungsinhalt (nunmehr als Teil des Moduls "Rechnungswesen II") und eine entgegenstehende Übergangsregelung der Studienordnung nicht ersichtlich ist. Der Antragsgegner hat Gegenteiliges auch nicht behauptet. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, die Lehre des Teilmoduls 3.1.1 (Rechnungswesen III) unterscheide sich zur Lehre zum "alten" Modul 6.7 (Rechnungswesen III) dadurch, dass vier Stunden mehr Selbststudium vorgesehen seien; beide beträfen Inhalte zum Thema "Jahresabschluss/Bilanzierung" und die Antragstellerin habe ihr Fachgespräch im Modul 6.7 mit der Note 2,3 (gut) bestanden, rechtfertigt dies auch nicht die Annahme, die Wiederholung der Prüfung nach der neuen Modulkonzeption benachteilige die Antragstellerin nicht. Sie müsste sich schon angesichts des seit der erfolgreichen Prüfung im Modul 6.7 verstrichenen Zeitraums erneut auf den entsprechenden Prüfungsstoff vorbereiten, allerdings im Hinblick auf eine gänzlich andere Prüfungsart (Klausur statt Fachgespräch), die u. U. eine andersartige Vorbereitung erfordert. Ungeachtet dessen wäre damit dem Gebot der Chancengleichheit, das - wie vorstehend erläutert - eine Wiederholung der Prüfung unter möglichst gleichen Bedingungen erfordert, ohne Not nur unzureichend Genüge getan.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, IÖD 2020, 170 = juris Rn. 34; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N. und vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 41.
II. Die Antragstellerin hat außerdem die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der vorstehenden Ansprüche glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ist es ihr nicht zuzumuten, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Denn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnungen entstünden ihr wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. So würde die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führen und sie zugleich dazu zwingen, ihr Prüfungswissen und ihre Prüfungsfähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, IÖD 2020, 170 = juris Rn. 25, 29 m. w. N.
III. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Umsetzung der tenorierten Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zu einer Wiederholungsprüfung und zur vorläufigen Gestattung der Fortsetzung des Studiums die vorherige erneute Begründung eines Beamten- bzw. jedenfalls eines Ausbildungsverhältnisses und die erneute (vorläufige) Zuweisung der Antragstellerin an die HSPV durch die - hier nicht verfahrensbeteiligte - Einstellungsbehörde erfordert.
Die Notwendigkeit der Begründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses und der erneuten Zuweisung an die HSPV ergibt sich daraus, dass das Studium an der HSPV Teil der Laufbahnausbildung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes ist (vgl. § 10 Abs. 1 VAP 2.1). Gemäß § 6 Abs. 1 VAP 2.1 werden zur Laufbahnausbildung zugelassene Personen für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Abweichend hiervon können gemäß § 6 Abs. 2 VAP 2.1 die zugelassenen Personen für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen, in dem die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung der VAP 2.1 zu regeln sind. Ausnahmen von der Absolvierung der Laufbahnausbildung im Rahmen eines Widerrufsbeamtenverhältnisses oder eines vertraglichen Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisses sieht die Ausbildungsverordnung nicht vor.
Nach dem maßgeblichen Recht der Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes ist die Absolvierung der Laufbahnausbildung ebenfalls an das Bestehen eines Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses sowie darüber hinausgehend an die Fachhochschulmitgliedschaft geknüpft. Dies ergibt sich aus § 24 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: FHGöD), wonach Studierende ihre (Hochschul-)Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt verlieren, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet. Angesichts dieser Regelung, die ihre Entsprechung in § 43 der Grundordnung der HSPV (im Folgenden: GrundO) findet, bedarf es in der hier zu beurteilenden Konstellation zur Fortsetzung der Laufbahnausbildung in Form des Studiums an der HSPV neben der Neubegründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses auch einer erneuten Zuweisung an die Fachhochschule, weil erst hierdurch die Studierenden für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule werden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 FHGöD, § 41 Abs. 1 Satz 1 GrundO). (Nur) Als solche haben sie das Recht, nicht nur die Einrichtungen und Mittel der HSPV zu nutzen (§ 7 Abs. 5 GrundO), sondern auch Prüfungen abzulegen. Denn nach § 24a Satz 4 FHGöD und § 44 Satz 4 GrundO dürfen Gasthörer keine Prüfungen ablegen. Die Zuweisung erfolgt durch die jeweilige Einstellungsbehörde, vgl. § 10 Satz 4 VAP 2.1.
Erweisen sich die prüfungsrechtlichen Einwände des Entlassenen gegen die Prüfungsentscheidung als berechtigt, steht ihm demnach nicht nur ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederholung bzw. Neubewertung der Prüfung gegen den Rechtsträger der HSPV zu, sondern auch ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf Neubegründung eines Widerrufsbeamten- bzw. vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und auf erneute Zuweisung an die HSPV gegen den Rechtsträger der Einstellungsbehörde. Diese Ansprüche stehen zwar in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, weil die Wiederholung der Prüfung und die Fortsetzung des Studiums nicht ohne die vorherige erneute Begründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses und vorherige erneute Zuweisung an die HSPV erfolgen kann, andererseits aber hierauf nur dann ein Anspruch besteht, wenn der Betroffene die Prüfung wiederholen und das Studiums fortsetzen darf. Die gleichzeitige gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche ist gleichwohl nicht zwingend erforderlich, weil sie - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - zugleich in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, das es rechtfertigt, zunächst prüfungsrechtlich die (vorläufige) Gestattung einer Prüfungswiederholung bzw. Neubewertung der Prüfung zu erstreiten, und erst anschließend gegenüber der Einstellungsbehörde die erneute Begründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses und die erneute (vorläufige) Zuweisung an die HSPV zum Zwecke der Absolvierung der Wiederholungsprüfung und der vorläufigen Fortsetzung der Laufbahnausbildung gerichtlich durchzusetzen.
Vgl. zum Stufenverhältnis bereits BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, IÖD 2020, 170 = juris Rn. 34.
Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht ohne weiteres gewährleistet ist, dass die sich gegenseitig bedingenden gerichtlichen Entscheidungen über die Prüfungswiederholung und Fortsetzung des Studiums auf der einen Seite und die diejenige über die Neubegründung eines Widerrufsbeamten- bzw. vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und die erneute Zuweisung an die HSPV auf der anderen Seite gleichzeitig ergehen können. Denn die jeweiligen Sachmaterien - Prüfungs- bzw. Dienst- bzw. Hochschulrecht - können durch die Geschäftsverteilung des zuständigen Verwaltungsgerichts unterschiedlichen Spruchkörpern zugewiesen sein. Zudem kann im Regelfall ein rechtskonformes Vorgehen der Einstellungsbehörden erwartet werden. In vielen Fällen wird es daher gar nicht nötig sein, den (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis bzw. Begründung eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und auf erneute Zuweisung an die HSPV überhaupt gerichtlich geltend zu machen. Im Fall der Weigerung der Einstellungsbehörde wäre der Anspruch kurzfristig im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sicherungs- bzw. regelungsfähig; der erforderliche Anordnungsgrund ergäbe sich auch insoweit aus dem gravierenden Nachteil, der dem Entlassenen aus der andernfalls zu erwartenden erheblichen Ausbildungsverzögerung entstünde.
Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2026 - 6 B 479/26 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, IÖD 2020, 170 = juris Rn. 25, 29 m. w. N.
B. Hat die Beschwerde nach alldem bereits hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul 5.1 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 14 ff., 47.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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