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10 A 1677/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 10 A 1677/26.A
10 A 1677/26.AAdministrative CourtJul 9, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 10 A 1677/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.10A1677.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: A. Das Gericht - im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - kann in der Sache entscheiden, ohne dem Kläger zuvor Akteneinsicht oder eine Fristverlängerung zu gewähren. Ein eindeutiger Akteneinsichtsantrag ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Dieser wird in den Zusammenhang einer weiteren Begründung des Zulassungsantrags sowie unter die Bedingung gestellt, dass das erkennende Gericht die Aktenübersendung für erforderlich halte. Der Zulassungsantrag ist am letzten Tag der Frist spätabends eingegangen. Die einmonatige Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar.
B. Die Anträge haben keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert nicht einmal sinngemäß eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Vielmehr wird im Stile einer Berufungsschrift die angefochtene Entscheidung angegriffen.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2025 - 10 A 1281/24.A -, juris Rn. 13, und vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., m. w. N.
Mit der Zulassungsbegründung wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. erwogen hat.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere sei es seinen Ausführungen und den vorgelegten Dokumentationen nicht nachgegangen. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 10 A 2181/25.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15.
Bei den geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich ebenso wie bei den angeführten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe.
Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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