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4 E 119/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-17, 4 E 119/26
4 E 119/26Administrative CourtJun 17, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 4 E 119/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.4E119.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht München I durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.1.2026 wird abgelehnt.
Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die erstrebte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.1.2026 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Zahlungskontengesetz (ZKG) ist für die Klage gegen Ablehnungen eines Antrags des Berechtigten nach § 48 Abs. 1 ZKG gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 ZKG das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat. Vor der Erhebung einer solchen Klage vor dem Landgericht ordnet § 50 Abs. 2 ZKG die Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 ZKG in einem Widerspruchsverfahren an, auf das die §§ 69 bis 72 sowie § 73 Abs. 1 und 3 VwGO entsprechend anzuwenden sind. Grundsätzlich beziehen sich Rechtswegzuweisungen auf bestimmte Rechtsmaterien und differenzieren nicht nach Klagetypen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1981 - 1 C 93.76 -, BVerwGE 62, 317 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 15.1.2026 - 4 E 596/25 -, juris, Rn. 11 f.
Obwohl der Kläger erstinstanzlich einräumt hat, dass die Beklagte seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.3.2025, mit welchem diese seinen Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 ZKG abgelehnt hat, mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 10.6.2025 zurückgewiesen hat, begehrt er mit der Klage eine Bescheidung dieses Widerspruchs. Der Kläger hatte am 10.2.2025 gemäß § 48 Abs. 1 ZKG die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragt, nachdem die X. bank/V. D. Bank GmbH über seinen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach § 33 ZKG nicht gemäß § 31 Abs. 2 ZKG innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang entschieden hatte.
Über dieses Begehren hat das Landgericht zu entscheiden. Die in § 50 Abs. 1 Satz 3 ZKG bestimmte Zuständigkeit des Landgerichts betrifft Klagen gegen Ablehnungen eines Antrags des Berechtigten nach § 48 Abs. 1 ZKG gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 ZKG. Hierunter fallen unter dem Gesichtspunkt der zugewiesenen Rechtsmaterie auch Klagen auf Erlass eines Widerspruchsbescheids, dessen Erlass vor Klageerhebung in § 50 Abs. 2 ZKG vorgesehen ist. Das gilt unabhängig davon, ob im Streitfall - wie hier - tatsächlich bereits ein bestandskräftiger Widerspruchsbescheid erlassen worden ist und die Klagefrist noch gewahrt werden kann. Denn letztlich dient auch der hier begehrte Erlass eines (weiteren) Widerspruchsbescheids der Durchsetzung des im Verwaltungsverfahren verfolgten materiellen Anspruchs, dessen gerichtliche Durchsetzung im Wege der Spezialzuweisung beim Landgericht zu erfolgen hat. So kann etwa eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids dann keinen Erfolg haben, wenn das Sachbegehren - wie im Fall der bestandskräftigen Ablehnung - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1968 - 8 C 22.67 -, BVerwGE 29, 239 = juris, Rn. 10.
Angesichts dessen besteht weder das vom Kläger angenommene Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen und zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, noch stellt sich die Verweisung an das Landgericht als fehlerhaft oder gar willkürlich dar.
Auf sich beruhen kann, ob das Landgericht München I innerhalb des zulässigen ordentlichen Rechtswegs das zuständige Gericht für das Begehren des Klägers ist, weil die X. bank/V. D. Bank GmbH ihren Sitz in O. hat. Denn im Hinblick darauf, dass eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, kann die beabsichtigte Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls keinen Erfolg haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2025 - 6 AV 3.24 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2025 - 4 E 22/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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