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7 A 1812/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-12, 7 A 1812/24
7 A 1812/24Administrative CourtJun 12, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 7 A 1812/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0612.7A1812.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Bescheid vom 6.10.2023 in Höhe von 5.000,00 Euro sei rechtmäßig.
Die Klägerin rügt ohne Erfolg, die Ordnungsverfügung vom 11.11.2021 sei offensichtlich rechtswidrig im Sinne von § 44 VwVfG NRW, es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Ausweitung der ordnungsbehördlichen Verpflichtung, einen Statiker-Nachweis zur Standsicherheit des gesamten Daches und der Gauben beizubringen. Eine Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG NRW ist damit nicht aufgezeigt, auf die der Sache nach damit geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2026 - 7 B 1304/25 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass ihr die Befolgung der Ordnungsverfügung vom 11.11.2021 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - unmöglich wäre. Sie trägt vor, ein Statiker könne zur Standsicherheit von Dach und Gauben keine qualifizierte Bewertung abgeben, dies obliege vielmehr dem Fachgewerk Dachdecker. Dies greift nicht durch.
Der Nachweis der Standsicherheit eines Gebäudes bzw. seiner einzelnen Teile im Sinne des § 12 Abs. 1 BauO NRW 2018 umfasst eine „Darstellung des gesamten statischen Systems“ und einen Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile durch statische Berechnungen, vgl. § 8 Abs. 1 BauPrüfVO NRW. Dazu gehört auch die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion.
Ein solcher Standsicherheitsnachweis wird gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner, bzw. umgangssprachlich Statikerin oder Statiker). Die Vorschrift regelt abschließend, welcher Personenkreis Standsicherheitsnachweise aufstellen darf.
Vgl. Hanne/Bökamp-Gerdemann in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, § 12 Rn. 6.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, angesichts der Bescheinigung der Firma U. Bedachungen u.G. L. H. vom 15.6.2024 sei der Vollzug wegen Erreichung seines Zweckes einzustellen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass es sich bei dem Aussteller um einen qualifizierten Tragwerksplaner im obigen Sinne handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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