Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-28, 1 A 367/26.A

1 A 367/26.AAdministrative CourtMay 28, 2026

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 367/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 1 A 367/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0528.1A367.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein auf­grund der Zulassungsbegründung die Zulassungs­frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich ver­tretenen Kläger offensichtlich nicht gerecht.

Soweit diese alleine eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, ist die von ihnen formulierte Frage, inwiefern die Abweichungen der Angaben der Kläger ein Hinweis auf die Wahrheit sind, von vorneherein keiner allge­meinen, vom konkreten Einzelfall losgelösten Klärung zugänglich. Die Bejahung oder Verneinung hängt alleine von der individuellen Aussagesituation und von der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall ab. Dies belegt eindeutig auch die diesbezügliche Zulassungsbegründung. In der Sache greifen die Kläger allein die Würdigung der Aussagen der Klägerin zu 1. und weiterer Familienangehöriger durch das Verwaltungsgericht an. Ernstliche Zweifel rechtfertigen die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG hingegen nicht.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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