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14 A 1240/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-22, 14 A 1240/22.A
14 A 1240/22.AAdministrative CourtMay 22, 2026
Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 setzt voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat. Aus einem Verantwortungsübergang im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 resultiert kein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Syrischen Männern droht nach dem Sturz des Assad-Regimes keine Zwangsrekrutierung für die syrische Armee durch die neue syrische Regierung, da Wehr- und Reservedienst abgeschafft wurden. Syrischen Männern, die sich dem Wehr- oder Reservedienst unter dem Assad-Regime durch Ausreise entzogen haben, droht aufgrund einer Generalamnestie keine Strafverfolgung durch die neue syrische Regierung. Ebenso wenig besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungshand-lungen der neuen syrischen Regierung oder anderer Akteure in Anknüpfung an eine illegale Ausreise und Asylantragstellung im europäischen Ausland während des Assad-Regimes oder in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit.
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 14 A 1240/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0522.14A1240.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a, AsylG § 77 Abs. 1; Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Art 1. lit b), Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Art .1 lit c), Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Art .1 lit d); Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Art. 2 Abs. 1
Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 setzt voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat.
Aus einem Verantwortungsübergang im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 resultiert kein Anspruch auf erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Syrischen Männern droht nach dem Sturz des Assad-Regimes keine Zwangsrekrutierung für die syrische Armee durch die neue syrische Regierung, da Wehr- und Reservedienst abgeschafft wurden.
Syrischen Männern, die sich dem Wehr- oder Reservedienst unter dem Assad-Regime durch Ausreise entzogen haben, droht aufgrund einer Generalamnestie keine Strafverfolgung durch die neue syrische Regierung.
Ebenso wenig besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungshand-lungen der neuen syrischen Regierung oder anderer Akteure in Anknüpfung an eine illegale Ausreise und Asylantragstellung im europäischen Ausland während des Assad-Regimes oder in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit.
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Der am 00.00.1984 in Hasaka geborene Kläger zu 1., seine am 00.00.1995 in Qamishli geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und die am 00.00.2013 in Hasaka sowie am 00.00.2016 in Lamia/Griechenland geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3. und 4., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen Syrien im Februar 2016 über den Irak und die Türkei zunächst in Richtung Griechenland, wo ihnen am 2. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am 7. Mai 2018 reisten die Kläger in die Bundesrepublik ein und stellten am 21. Juni 2018 Asylanträge.
Bei seiner Anhörung am 9. Juli 2018 trug der Kläger zu 1. vor, sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Es habe dort keine Sicherheit und keine Lebensmittel mehr gegeben. Den Wehrdienst habe er abgeleistet. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor den Behörden und vor dem Krieg. Die Klägerin zu 2. schloss sich den Gründen ihres Mannes an.
Mit Bescheid vom 29. August 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Griechenland an. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Köln den Drittstaatenbescheid mit Urteil vom 27. April 2020 (11 K 6255/18.A) auf.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber unter der Nr. 2 die Asylanträge im Übrigen ab.
Gegen den am 7. August 2020 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 14. August 2020 Klage erhoben.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides vom 29. Juli 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Bescheid des Bundesamts vom 29. Juli 2020 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern drohe für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise, Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im westlichen Ausland. Darüber hinaus drohe ihnen politische Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, ihrer Herkunft aus Hasaka und weil sich der Kläger zu 1. durch seine Ausreise dem Reservedienst entzogen habe. Schließlich hätten die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihnen in Griechenland dieser Schutzstatus zuerkannt worden und die Verantwortung für sie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übernahme der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf Deutschland übergegangen sei.
Die Beklagte hat gegen das am 18. Mai 2022 zugestellte Urteil am 15. Juni 2022 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 24. Februar 2023 zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. März 2023 auf die Bescheidbegründung, die Darlegungen im Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss des Senats.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden durchgeführt und Informationen zu den Gründen eingeholt, die die griechischen Behörden zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger veranlasst hatten. Die griechischen Behörden haben die Antragsunterlagen der Kläger, die Anhörungsprotokolle und den Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft übersandt. Gegenüber den griechischen Behörden hatten die Kläger ebenfalls angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Die griechischen Behörden hatten den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil ihnen in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit in Syrien politische Verfolgung drohe.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie machen geltend, nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 sei die Verantwortung für sie auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die ihnen in Griechenland zuerkannte Flüchtlingseigenschaft beanspruche damit auch in Deutschland Geltung. Sie müssten daher in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen, wozu auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Asylverfahrensakte des Bundesamts Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamts vom 29. Juli 2020 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass die Verantwortung für die in Griechenland unter dem 2. Oktober 2017 als Flüchtlinge anerkannten Kläger nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - (BGBl. 1953 II, S. 559) i. V. m. § 11 ihres Anhangs oder nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Ein derartiger Übergang der Verantwortung hat nicht stattgefunden. Nach Aktenlage fehlt es jedenfalls an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung, dass den Klägern von den griechischen Behörden Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt wurden.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GFK werden die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen auf diese Ausweise Anwendung finden. Der Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Staat ist in § 11 dieses Anhangs geregelt. Danach geht dann, wenn ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt oder sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates niederlässt, gemäß Art. 28 GFK die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.
Mit dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (Zustimmungsgesetz vom 30. September 1994, BGBl. II, S. 2645) sind die Regelungen in Art. 28 GFK und § 11 im Anhang GFK konkretisiert worden. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeit des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.
Nach Auffassung des Senats setzt der Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens voraus, dass der Flüchtling einen durch den Erststaat ausgestellten Reiseausweis erhalten hat.
Ebenso m. w. N.: Hess. VGH, Beschluss vom 29. November 2024 - 2 A 615/21.Z.A -, juris, Rdnr. 14 ff., BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 10 ZB 08.2470 -, juris, Rdnr. 1.
Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem bereits genannten Zweck des Übereinkommens, die Regelungen über die Zuständigkeit der vertragschließenden Staaten für die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge gemäß Art. 28 GFK und Anhang § 11 zu konkretisieren. Einziger Regelungsgegenstand des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GFK ist die Verpflichtung des vertragschließenden Staats zur Ausstellung eines Reiseausweises. Unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Ausstellung eines „neuen“ Ausweises auf einen anderen vertragschließenden Staat übergeht, wurde im Anhang in § 11 vereinbart. Dieser Wortlaut lässt erkennen, dass zuvor ein anderer Ausweis ausgestellt worden sein muss.
Sie folgt weiterhin aus den Legaldefinitionen des Erst- und Zweitstaats in Art. 1 lit. c) und lit. d) des Übereinkommens. Erststaat ist nach Art. 1 lit. c) ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der den Reiseausweis ausgestellt hat. Zweitstaat ist nach Art. 1 lit. d) ein anderer Vertragsstaat dieses Übereinkommens, in dem ein Flüchtling, der einen vom Erststaat ausgestellten Reiseausweis besitzt, anwesend ist. Beide Definitionen setzen damit begriffsnotwendig voraus, dass dem Flüchtling im Erststaat ein Reiseausweis ausgestellt worden ist; andernfalls wäre der erste Staat kein „Erststaat“ i. S. d. Art. 1 lit. c) und der zweite Staat kein „Zweitstaat“ i. S. d. Art. 1 lit. d).
Dem systematischen Zusammenhang mit § 12 des Anhangs GFK ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Verantwortungsübergang für die Ausstellung eines Reiseausweises den Erhalt eines Ausweises durch den Erststaat voraussetzt. Denn nach § 12 des Anhangs hat die Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, den „alten“ Ausweis einzuziehen und an das Land zurückzusenden, das ihn ausgestellt hat, bzw. ihn nach Einziehung zu vernichten.
Schließlich lässt sich der Legaldefinition in Art. 1 b) des Übereinkommens entnehmen, dass der Begriff „Reiseausweis“ im Sinne des Übereinkommens gleichbedeutend ist mit dem „Reiseausweis“ nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Da den Klägern nach Aktenlage von den griechischen Behörden keine Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt worden sind und die Kläger dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet haben, sondern vielmehr im Besitz gültiger syrischer Reisepässe sind, scheidet ein Verantwortungsübergang mithin aus.
Im Übrigen hätte ein Verantwortungsübergang auch lediglich zur Folge, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung Griechenlands auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen würde. Hieraus resultiert jedoch nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von einem Asylverfahren ausnimmt, kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein dessen ungeachtet gestellter Antrag ist im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich unzulässig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20, 1 C 41.20 (1 C 26.16) - juris, Rdnr. 32.
Ist diese Vorschrift unangewendet zu lassen, weil der Asylantragsteller nicht in den Mitgliedstaat zurückkehren kann, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, weil ihm dort die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta - GRC - droht, so hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine vollständige und aktualisierte Prüfung des weiteren Asylantrags vorzunehmen.
In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass das Bundesamt dabei nicht an eine positive Entscheidung über den internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden ist. Eine derartige Bindung lässt sich weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht ableiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 -, juris, Rdnr. 10 ff., EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-735/22 -, juris, Rdnr. 68 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris, Rdnr. 24.
Bei der Prüfung sind allerdings die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist unverzüglich ein Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates durchzuführen, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Hierbei ist die andere Behörde über den neuen Antrag zu informieren, ist ihr eine Stellungnahme zu dem neuen Antrag zu übermitteln und ist die andere Behörde zu bitten, innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen zu übermitteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 -, 1 C 6.24 (1 C 29.21) -, juris, Rdnr. 24.
Ein solcher Informationsaustausch ist vorliegend im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt worden. Unter Zugrundelegung dieser Informationen und der aktuellen Erkenntnislage liegen die Voraussetzungen für die (erneute) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 13, und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rdnr. 22, 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 15.
Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 15.
Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 16.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 15.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet.
Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Sie hatten vor ihrer Ausreise aus Syrien weder politische Verfolgung erlitten noch waren sie von einer solchen unmittelbar bedroht (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU).
Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Dem Kläger zu 1. droht sie insbesondere nicht deshalb, weil er sich durch seine Ausreise aus Syrien und seinem Verbleib im Ausland einer Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee entzogen hat oder ihm im Fall seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung für die syrische Armee droht.
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. weder Sanktionen wegen der Entziehung vom Reservedienst noch eine zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst durch die syrische Regierung zu befürchten. Insoweit hat sich die Situation in Syrien durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren relevanten Lage maßgeblich geändert.
Am 29. März 2025 wurde im Anschluss an eine Übergangsregierung eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Interimspräsidenten besteht. Al-Sharaa war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung Hay´at Tahrir al-Sham (HTS), die am 29. Januar 2025 aufgelöst wurde und in die General Security Force übergegangen ist. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von dem damaligen Machthaber Baschar al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten wurden aufgefordert, ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung zu tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen zu verlassen.
Vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163.
Wehrdienstentziehung und Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 16.
Nachdem Syriens Übergangspräsident al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung oder der am 29. März 2025 ernannten neuen Regierung.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163ff.
Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen waren, profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die (Übergangs-) Regierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, die gut genutzt werden. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 164.
Im April 2025 startete das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der Syrischen Arabischen Armee (SAA), die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Der 16 Fragen umfassende Bewerbungsbogen fragt persönliche Daten, Militärdienstverlauf, Spezialisierungen und das Datum der Desertation ab. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus. Bis Anfang Juni 2025 waren bereits 100.000 der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert worden.
Vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 165
Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren obligatorisch war. Auch der unter dem Assad-Regime nach der offiziellen Wehrpflichtzeit abzuleistende Reservedienst bis zu einem Alter von 38 Jahren ist mithin abgeschafft.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 152 f., 155.
Haben syrische Männer, die aus Syrien ausgereist und sich im Ausland aufgehalten haben, bei einer Rückkehr nach Syrien danach gegenwärtig weder eine zwangsweise Einziehung zum Reservedienst noch eine Bestrafung wegen Entziehung vom Reservedienst durch das syrische Regime zu befürchten,
vgl. OVG Thür., Urteil vom 12. November 2025 - 3 KO 74/23 -, juris, Rdnr. 68ff,
so droht auch den Klägern zu 2. bis 4. keine hieran anknüpfende Reflexverfolgung.
Die Kläger haben auch keine politische Verfolgung durch die neue syrische Übergangsregierung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit zu befürchten, die die griechischen Behörden zum Anlass genommen hatten, von einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime auszugehen.
Übergangspräsident al-Sharaa unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Kurden, die in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten leben, können abgesehen von vereinzelten Vorfällen ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, können mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 13, S. 232; OVG Thür., Urteil vom 12. November 2025 - 3 KO 74/23 -, juris, Rdnr. 72ff.
Gleichermaßen bestehen mit Blick auf die aktuellen tatsächlichen Umstände auch keine rechtlich beachtlichen Anhaltspunkte für eine Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger durch andere Akteure oder für eine Verfolgung durch die syrische Regierung oder andere Akteure in Anknüpfung an die illegale Ausreise und den Aufenthalt der Kläger im (westlichen) Ausland.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil ein dort genannter Zulassungsgrund nicht vorliegt.
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