projects
12 E 174/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-03-12, 12 E 174/26
12 E 174/26Administrative CourtMar 12, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 12 E 174/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0312.12E174.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde der Kläger wird verworfen.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Auch wenn die ursprüngliche Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf § 68 GKG als "Streitwertbeschwerde" bezeichnet ist und ebenso in den weiteren Beschwerdeschriftsätzen auf Bestimmungen zur Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz und ein diesbezügliches Rechtsmittel abgestellt wird, ergibt sich bei verständiger Würdigung, dass sich die zunächst "im Namen und im Auftrag der Kläger" erhobene und auch die später im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigte eingelegte Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2026 erfolgte Festsetzung des Werts für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG in Höhe von 4.800 Euro richten, soweit nicht durch den Teilabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 eine Höherfestsetzung erfolgt ist.
Diese gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaften Beschwerden, mit denen eine Wertfestsetzung in Höhe von 13.319 Euro begehrt wird, sind bereits unzulässig.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2025 - 12 E 755/24 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.; vgl. auch LAG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Ta 146/07 -, juris Rn. 10; LAG Hamburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 Ta 12/18 -, juris Rn. 15.
Dass die Kläger - etwa aufgrund einer mit ihren Prozessbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung - ausnahmsweise ein eigenes Interesse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes haben,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2025 - 12 E 755/24 -, juris Rn. 7; Mayer, in Geroldt/Schmidt, RVG, Kommentar, 27. Auflage 2025, § 32 Rn. 126; Thiel/N. Schneider, in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 33 Rn. 78,
haben sie - auch auf den Hinweis des Senats - nicht dargelegt.
Soweit die Kläger sich auf "ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer zutreffenden Wertfestsetzung" berufen, greift dies zu kurz. Selbst wenn man ein Interesse an einer zutreffenden Festsetzung anerkennt, ändert dies nichts am vorstehend dargestellten Fehlen einer eigenen Beschwer der Kläger durch eine aus ihrer Sicht zu niedrigen Wertfestsetzung. Der Verweis darauf, dass "die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 63 GKG […] gemäß §§32 Abs. 1 RVG bindende Wirkung auch für das Mandatsverhältnis zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigten" entfalte und dementsprechend ein legitimes Interesse an einer korrekten Ermittlung "diese[r] Grundlage" bestehe, geht im Übrigen an der vorliegenden prozessualen Konstellation vorbei. Wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist hier eine gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts, auf die § 32 Abs. 1 RVG abstellt, also eine Streitwertfestsetzung (nach § 63 GKG) nicht vorzunehmen gewesen und auch nicht vorgenommen worden.
Vgl. zum Erfordernis der Wahrung der Beschwerdefrist auch für einen später hinzutretenden Beschwerdeführer LSG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - L 19 AS 590/13 B -, juris Rn. 15 ff. (auch zum Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrundes); LAG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Ta 146/07 -, juris Rn. 12 ff; LAG Hamburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 Ta 12/18 -, juris Rn. 16.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.