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20 A 1327/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-01-22, 20 A 1327/23
20 A 1327/23Administrative CourtJan 22, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: 20 A 1327/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0122.20A1327.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat legt das in Teilen nicht kongruente Vorbringen der Klägerin durch ihre beiden Prozessbevollmächtigten im Lichte des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 1. August 2023 dahin aus, dass sie allein die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erstrebt. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - die Berufung in seinem Urteil nicht selber zugelassen, kommt als statthafter Rechtsbehelf ausschließlich der Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Der so verstandene Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung, mit der der Klägerin das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Hunden sowie das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden untersagt worden sei, beruhe auf § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Danach solle die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der nach § 11 Abs. 1 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht habe. Die Klägerin habe für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten (gewerbsmäßige(r) Hundezucht, -haltung und -handel) nicht über die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a und b TierSchG erforderliche Erlaubnis verfügt. Dabei genügten für eine Untersagung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Betreffende die Zucht, den Handel oder die Haltung von Wirbeltieren ohne Erlaubnis gewerbsmäßig betreibe bzw. betreiben wolle. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine von der Klägerin gewerbsmäßig betriebene Hundezucht und -haltung sowie einen gewerbsmäßigen Hundehandel vor. Die Klägerin habe in den Jahren 2018 und 2019 mindestens 70 Hundewelpen aus mindestens 7 Würfen beim Tierarzt zur Kennzeichnung und Grundimmunisierung vorgestellt. In den Heimtierausweisen sei die Klägerin als Tierhalterin verzeichnet. Der Verkauf mehrerer dieser Hunde durch die Klägerin zu einem Preis von 750,00 Euro sei durch einzelne Käufer bestätigt worden. Der Einwand der Klägerin, sie sei ausschließlich in Stellvertretung für ihren erkrankten Ehemann tätig geworden, stelle die gegenteiligen Annahmen des Beklagten nicht in Frage, da die diesbezüglichen Angaben der Klägerin widersprüchlich und unsubstantiiert geblieben seien. Die Klägerin habe eine etwaige Stellvertretung zudem weder dem Tierarzt noch den Erwerbern der Hunde gegenüber kenntlich gemacht. Die Klägerin dringe auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, ihre Tätigkeit sei nicht gewerbsmäßig gewesen, da sie keine substantiierten Angaben dazu gemacht habe, wie viele Hunde wann, an wen und zu welchem Preis abgegeben worden seien. Der Beklagte habe bei Erlass der Untersagungsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Vorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin legt schon im Ausgangspunkt nicht - wie geboten - in kritischer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar, dass mindestens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Berufungszulassungsgründe gegeben sein könnte. Vielmehr wiederholt sie im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen, nicht sie, sondern ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann habe die Hundehaltung und -zucht betrieben. Sie macht geltend, sie habe den Hundebestand lediglich nach dessen Ableben übernommen. Soweit sie Hunde vereinzelt noch zu Lebzeiten ihres Ehemanns veräußert habe, sei dies ausschließlich in seinem Auftrag und Namen erfolgt. Die Unterschriften in den Heimtierausweisen und die Vorstellung der Hunde beim Tierarzt habe sie nur übernommen, weil ihr Ehemann erkrankt gewesen sei. Das erkennende Gericht verkenne in Gänze, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann als Eigentümer und Besitzer für die Hunde verantwortlich gewesen sei und damit auch der richtige Adressat der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2021 gewesen wäre.
Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen sein sollte, dass sie jedenfalls sinngemäß den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, ergäbe sich nichts anderes.
Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind nur begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
Hieran fehlt es. Die Einwendungen der Klägerin gehen von falschen rechtlichen Maßstäben aus und stellen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
Nach der von dem Beklagten zutreffend herangezogenen Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG ist die Untersagungsverfügung an denjenigen zu richten, der eine nach § 11 Abs. 1 TierSchG erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder bei dem die Ausübung dieser Tätigkeit zu befürchten ist. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich nicht, in wessen Eigentum die Tiere stehen, sondern wer aufgrund seiner Tätigkeit für das Tierwohl Verantwortung trägt. Wenn mehrere Personen nebeneinander für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortlich sind, ist grundsätzlich von einer gemeinschaftlichen Tätigkeit auszugehen. In einem solchen Fall kann die rechtliche Verantwortung nach § 11 Abs. 1 TierSchG von einer der beteiligten Personen übernommen werden. Doch setzt dies voraus, dass diese Person eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG beantragt und in dem Antrag die weiteren für die Tätigkeit verantwortlichen Personen angibt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG a. F.). Anderenfalls sind alle Beteiligte für die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit rechtlich verantwortlich und können von der Behörde nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG zur Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit verpflichtet werden. Hat der Betreffende mit der Tätigkeit begonnen oder steht dies unmittelbar bevor, ohne dass eine Erlaubnis vorliegt, soll die zuständige Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Die Untersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, eine ohne Erlaubnis begonnene Tätigkeit aufzugeben, sondern auch auf Dauer das Verbot, diese oder eine vergleichbare Tätigkeit (wieder) aufzunehmen, solange keine Erlaubnis erteilt ist. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung ist daher nur dann nicht erforderlich und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit Sicherheit annehmen muss, dass die unerlaubte Tätigkeit nicht nur aktuell aufgegeben wurde, sondern auch künftig nicht aufgenommen wird.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2008 - 9 ZB 05.2191 -, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 15. April 2019 - W 8 K 18.1119 -, juris, Rn. 44, m. w. N.
Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin spricht alles dafür, dass sie nicht nur geringfügig in die Hundezucht eingebunden war oder dabei ausschließlich den Anweisungen ihres Ehemanns gefolgt ist, sondern - auch gerade wegen der längeren Erkrankung ihres Ehemanns - jedenfalls in einem größeren Umfang auch eigenverantwortlich bei der Versorgung und dem Verkauf der Tiere tätig geworden ist und deshalb von einer gemeinschaftlichen Hundezucht auszugehen war. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich konkrete Anhaltspunkte für eine rechtlich bedeutsame Tätigkeit der Klägerin insbesondere daraus ergeben, dass sie zahlreiche Hunde beim Tierarzt vorgestellt hat, in den Heimtierausweisen als Halterin eingetragen wurde und mehrere Hunde auch selbst verkauft hat, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie hat sich im Zulassungsverfahren auf nicht näher erläuterte Gegenbehauptungen beschränkt, aber keine substantiierten Angaben zu den konkret von ihr übernommenen Tätigkeiten und den diesbezüglichen Absprachen mit ihrem Ehemann gemacht, die die vom Beklagten dokumentierten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zumindest gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann ausgeübten gewerbsmäßigen Hundezucht entkräften könnten.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Ehemann im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG gewesen wäre. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihr Ehemann die nach § 11 LHundG NRW erforderlichen Nachweise zur Haltung seiner Hunde erbracht habe, so ersetzt dies nicht die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG.
Der Einwand der Klägerin, die gewinnbringende Veräußerung eines Tieres aus eigener Zucht stelle nicht zusätzlich auch einen Handel dar, liegt neben der Sache, da sowohl die gewerbsmäßige Zucht als auch der gewerbsmäßige Handel mit Hunden erlaubnispflichtig sind. Dabei spricht viel dafür, dass die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Vermitteln der gezüchteten Tiere einschließt. Wenn aber - wie hier - keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG vorliegt, werden sowohl die Zucht als auch der Verkauf der Hunde ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt und können von der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG untersagt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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