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13 B 315/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-01, 13 B 315/25
13 B 315/25Administrative CourtSep 1, 2025
§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW vermittelt keinen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen, die vorab eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Entscheidung ermöglichen. Die aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW folgende Verpflichtung zur Umsetzung des Versorgungsauftrags gemäß Abs. 1 Nr. 6 nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides gilt nicht für den Abbau eines Versorgungsauftrags. In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das MAGS die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Grundlage für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig. Die Vorgaben des § 6a Abs. 5 KHG zum fehlenden Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe stehen einer verfassungsmäßigen landesrechtlichen Regelung über die (fehlende) aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in § 16 Abs. 5 KHGG NRW nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-01
Aktenzeichen: 13 B 315/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0901.13B315.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 70; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 74 Nr. 19a; GG Art. 100 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 28 Abs. 1; KHG § 6a
§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW vermittelt keinen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen, die vorab eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Entscheidung ermöglichen.
Die aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW folgende Verpflichtung zur Umsetzung des Versorgungsauftrags gemäß Abs. 1 Nr. 6 nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides gilt nicht für den Abbau eines Versorgungsauftrags.
In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das MAGS die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Grundlage für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen.
§ 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig.
Die Vorgaben des § 6a Abs. 5 KHG zum fehlenden Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe stehen einer verfassungsmäßigen landesrechtlichen Regelung über die (fehlende) aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in § 16 Abs. 5 KHGG NRW nicht entgegen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
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