Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-07, 19 A 3253/20.A

19 A 3253/20.AAdministrative CourtJul 7, 2025

Regest

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer abhängig zu machen, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen. 2. Die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, sondern generell für die Substantiierung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen.

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3253/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-07

Aktenzeichen: 19 A 3253/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0707.19A3253.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsyG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO §138 Nr. 5; GVG § 169 Abs. 1

Leitsätze

    1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, den Zugang zu Gerichtsverhandlungen von (auch unangekündigten) Ausweiskontrollen interessierter Zuhörer abhängig zu machen, die der Sicherheit und ungestörten Durchführung der Verhandlung dienen.
    1. Die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gelten nicht nur für psychische Erkrankungen mit einem unklaren Krankheitsbild, sondern generell für die Substantiierung von abschiebungsrelevanten Erkrankungen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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