Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-23, 20 A 991/20

20 A 991/20Administrative CourtJun 23, 2025

Regest

Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).

Full text

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 991/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-23

Aktenzeichen: 20 A 991/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.20A991.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: GG Art. 20a; TierSchG § 16a; TierschutzVMG NRW § 1 Abs. 1; TierschutzVMG NRW § 4 Abs. 2

Leitsätze

Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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