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18 B 504/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-16, 18 B 504/25
18 B 504/25Administrative CourtMay 16, 2025
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG betreffen, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben. Dies gilt auch für Nebenverfahren zu Streitigkeiten, die erst seit dem Inkrafttreten der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG fallen.
Entscheidungsdatum: 2025-05-16
Aktenzeichen: 18 B 504/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0516.18B504.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst auch Beschlüsse in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren, die Streitigkeiten über Maßnahmen im Sinne des § 80 AsylG betreffen, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben.
Dies gilt auch für Nebenverfahren zu Streitigkeiten, die erst seit dem Inkrafttreten der Erweiterung des Beschwerdeausschlusses durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) in den Anwendungsbereich von § 80 AsylG fallen.
Die Beschwerden werden verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren. Außergerichtliche Kosten werden in dem Beschwerdeverfahren 18 E 263/25 nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 504/25 auf 1.250,- Euro festgesetzt.
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